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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_29/2007 /leb 
 
Urteil vom 27. Februar 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 9./13. Februar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geb. 1988, reiste illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er angab, aus Uganda zu stammen. Am 11. November 2005 trat das Bundesamt für Migration gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; in der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung [AS 1999 2262]) wegen Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren auf das Gesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Mit Urteil vom 22. November 2005 wies die Schweizerische Asylrekurskommission die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
Am 7. Februar 2007 wurde X.________ in Ausschaffungshaft genommen, wobei die Behörden gemäss Art. 12 Abs. 1 ANAG (SR 142.20) erneut seine Wegweisung verfügten. Nach mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2007 genehmigte der Haftrichter 5 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft zunächst bis zum 6. Mai 2007 (schriftliche Ausfertigung des Haftrichterentscheids vom 13. Februar 2007). 
 
Mit in englischer Sprache verfasstem und an das Haftgericht gesandtem Schreiben vom 16. Februar 2007, das X.________ mit "To whom it may concern" (sinngemäss: "An wen es betrifft") übertitelt hat, bittet er um Vergebung ("forgive me"). Das Haftgericht hat das Schreiben mitsamt seiner Verfahrensakten mit Postaufgabe vom 21. Februar 2007 an das Bundesgericht weitergeleitet und beantragt Abweisung der "Verwaltungsgerichtsbeschwerde". 
2. Der Entscheid des Haftgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110; AS 2006 1205) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren richtet sich deshalb nach diesem Erlass (Art. 132 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 1 mit Hinweisen). Gegen den Entscheid des Haftgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG). 
2.1 Im vorliegenden Fall erscheint zweifelhaft, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten. Selbst wenn keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, muss aus der Eingabe immerhin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid angefochten wird (vgl. BBl 2001 S. 4294; Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 27; Bernard Corboz, Introduction à la nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, SJ 128/2006 S. 330; BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452 zu Art. 108 Abs. 2 OG). Abgesehen vom Fehlen einer sachbezogenen Begründung enthält die Eingabe auch kein ausdrücklich formuliertes Begehren um Freilassung oder Aufhebung des Entscheids des Haftgerichts. Der Beschwerdeführer, dem bewusst ist, dass er nicht in der Schweiz bleiben darf, bittet ausdrücklich nur um Vergebung. Es lässt sich allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Haftentlassung erreichen will. Ob die Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 BGG damit erfüllt sind, kann letztlich offen gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist. 
2.2 Die Ausschaffungshaft, die gegen den Beschwerdeführer verfügt wurde und weswegen er inhaftiert ist, dient allein der Sicherstellung des Vollzugs der im Asylverfahren sowie nochmals am 7. Februar 2007 verfügten Wegweisung. Es geht hier nicht um die strafrechtliche Ahndung eines Verhaltens des Beschwerdeführers. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bilden ebenso wenig die Asyl- und Wegweisungsfrage als solche (vgl. auch Art. 83 lit. c und d BGG). 
 
Wie sich aus dem Entscheid des Haftgerichts, auf den verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), ergibt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt Haftgründe gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c und d ANAG. So tauchte er nach dem erfolglosen Asylverfahren zeitweise unter. Trotz Ausreisepflicht hat er bisher auch nicht dafür gesorgt, die Schweiz legal verlassen zu können. Nach seinen eigenen Angaben hat er noch immer keine Reise- oder Identitätspapiere. Gemäss den Asylbehörden hat er zudem unglaubwürdige Angaben zu seiner Person und Herkunft gemacht. Dies weist darauf hin, dass er sich behördlichen Bemühungen um den Wegweisungsvollzug zu entziehen versucht. Letzterer ist derzeit als durchführbar anzusehen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). In Bezug auf das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) bestehen im Moment keine Bedenken, zumal bereits für den kommenden Monat geplant ist, den Beschwerdeführer einer Expertendelegation aus Nigeria vorzuführen. Ergänzend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Dauer der Ausschaffungshaft durch aktive Mitwirkung bei der Besorgung von Reisepapieren verkürzen kann. 
 
Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht gesundheitliche Probleme erwähnt ("getting sick and brain touch"), handelt es sich um ein neues Vorbringen, auf welches das Bundesgericht nicht eingehen kann (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 97 und 105 BGG). Vor dem Haftgericht erklärte der Beschwerdeführer noch, gesund zu sein. Krankheit steht der Ausschaffungshaft im Übrigen prinzipiell nicht entgegen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nichts geltend gemacht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax/ Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, 2002, S. 314 ff. Rz. 7.118 ff.). Wie das Haftgericht ihm bereits mitgeteilt hat, kann er auch in Haft medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. 
2.3 Die verfügte Ausschaffungshaft erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtmässig. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls übersetzt wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Februar 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: