Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_39/2007 /blb 
 
Verfügung vom 27. Februar 2007 
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 13. Februar 2007. 
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Februar 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine damalige, d.h. am 30. Januar 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB verfügte Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen hat, 
in den bereits am 6. Februar 2007 ergangenen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seinen weiteren Aufenthalt in der Klinik gutgeheissen und angeordnet hat, der Beschwerdeführer dürfe nicht weiter gegen seinen Willen in der Klinik zurückbehalten werden, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die (mit dem Entscheid der Rekurskommission vom 13. Februar 2007 bejahte) Rechtmässigkeit des am 30. Januar 2007 erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentzugs bestreitet, 
dass indessen die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids vom 13. Februar 2007 (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung (16. Februar 2007) seiner Beschwerde (auf Grund des Entscheids vom 6. Februar 2007) schon beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids besitzt (BGE 109 II 350), 
dass höchstens noch ein Interesse an der Feststellung der behaupteten Widerrechtlichkeit der inzwischen aufgehobenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestehen könnte, 
dass aber ein solches Feststellungsinteresse deshalb kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet, weil nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegeben ist und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan wird (BGE 118 II 254 E. 1c mit Hinweisen), 
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung zuständig ist, 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Februar 2007 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: