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[AZA] 
H 282/99 Ca 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 27. März 2000  
 
in Sachen 
 
A.________, 1974, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    Mit Verfügung vom 30. April 1998 setzte die Aus- 
gleichskasse des Kantons Zürich die persönlichen Beiträge 
des 1974 geborenen A.________ für die Jahre 1995 und 1996 
um einen Viertel herab. 
    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi- 
cherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
26. Juli 1999 ab. 
    A.________führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den 
sinngemässen Begehren, die Beiträge für 1995 und 1996 seien 
auf das gesetzliche Minimum herabzusetzen, und es seien ihm 
sämtliche Prozesskosten in der Höhe von mindestens 
Fr. 5000.- zurückzuerstatten. Ferner wünsche er bei der 
Verhandlung persönlich anwesend zu sein. Dem Urteil des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei allenfalls eine 
internationale Rechtsmittelbelehrung beizufügen. 
    Die Ausgleichskasse verweist auf ihre Vernehmlassung 
im kantonalen Verfahren, während das Bundesamt für Sozial- 
versicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, 
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, 
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, 
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- 
richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher 
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in 
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 
OG). 
    Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das 
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten 
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- 
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- 
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts 
geht. 
    2.- Soweit der Beschwerdeführer mit dem "Wunsch, bei 
der Verhandlung persönlich anwesend zu sein" sinngemäss die 
Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung bean- 
tragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Nach konstanter Recht- 
sprechung sind Verhandlungen grundsätzlich im kantonalen 
Verfahren zu beantragen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinwei- 
sen). Solches hat der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb 
sein diesbezügliches Begehren verspätet ist. 
 
    3.- Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung 
der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zu- 
zumuten, können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin 
für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt 
werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzu- 
mutbarkeit ist erfüllt, wenn die Beitragspflichtigen bei 
Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denje- 
nigen ihrer Familie nicht befriedigen könnten. Ob eine Not- 
lage besteht, ist an Hand der gesamten wirtschaftlichen 
Verhältnisse und nicht des Erwerbseinkommens allein zu be- 
urteilen (BGE 104 V 61 Erw. 1a mit Hinweisen). Unter Not- 
bedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu ver- 
stehen (BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweis). 
 
    4.- a) Ob die vom Beschwerdeführer geschuldeten per- 
sönlichen Beiträge herabgesetzt werden können, ist auf 
Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im 
Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Dies ist 
- unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - 
jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kanto- 
nale Entscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versi- 
cherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 
Erw. 5a/dd mit Hinweisen). Hingegen können im Herabset- 
zungsverfahren die mit rechtskräftigen Verfügungen festge- 
legten Beiträge nicht mehr überprüft werden (BGE 120 V 273 
Erw. 4). Dies ist auch hier der Fall, nachdem das Eidgenös- 
sische Versicherungsgericht im Urteil vom 9. Juli 1997 die 
Nachzahlungsverfügungen vom 18. Januar 1996, auf welchen 
die hier streitigen Beiträge beruhen, und das dort angewen- 
dete Bemessungsverfahren bestätigt hat. Soweit der Be- 
schwerdeführer vorliegend sinngemäss beabsichtigt haben 
sollte, darauf zurückzukommen, könnte auf ein derartiges 
Begehren nicht eingetreten werden. Somit ist einzig zu prü- 
fen, ob Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge für 1995 und 
1996 auf das gesetzliche Minimum besteht. 
 
    b) Die Vorinstanz hat das betreibungsrechtliche Exi- 
stenzminimum des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten 
der Ausgleichskasse in für das Eidgenössische Versiche- 
rungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) auf 
Fr. 24'833.- und die verfügbaren Mittel an Hand seiner 
eigenen Angaben im Herabsetzungsgesuch auf Fr. 29'700.- 
festgesetzt. Dabei hat die Vorinstanz mehrere Aktivposten 
(Einkünfte aus der Tätigkeit als beratender Chemiker, mög- 
licher Erlös aus einem allfälligen Verkauf der Betriebsein- 
richtung, Auflösung der Police der X.________) nicht ein- 
bezogen. Sie kam zum Schluss, dass die geschuldeten Bei- 
träge in der Höhe von rund Fr. 19'000.- um einen Viertel 
herabzusetzen seien. Damit hat die Vorinstanz weder Bundes- 
recht verletzt noch ihr Ermessen in fehlerhafter Weise aus- 
geübt. In Anbetracht der nicht angerechneten Aktivposten 
erscheint die Annahme, dass der Beschwerdeführer über aus- 
reichende Mittel zur Bezahlung der um 25 % herabgesetzten 
Beiträge verfüge, nicht als willkürlich. 
 
    5.- Der vorliegende Prozess ist kostenpflichtig, da es 
nicht um die Bewillgung oder Verweigerung von Versiche- 
rungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Der unter- 
liegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen 
(Art. 156 Abs. 1 OG). Bei diesem Ausgang sind ihm keine 
Prozesskosten zurückzuerstatten. 
    6.- Die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge- 
richts sind letztinstanzlich (Art. 128 OG), unterliegen 
somit keinem ordentlichen Rechtsmittel an ein schweizeri- 
sches Gericht. Zulässig sind einzig die Revision und die 
Erläuterung aus den in Art. 136ff. OG erwähnten Gründen. 
Gemäss Art. 34 und 35 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der 
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann innerhalb 
von 6 Monaten wegen Verletzung der in der Konvention und 
ihren Protokollen garantierten Rechte Individualbeschwerde 
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strass- 
burg erhoben werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
    soweit darauf einzutreten ist. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1500.- werden dem 
    Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten 
    Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 27. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: