Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.94/2006 /ggs 
 
Urteil vom 27. März 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Hans-Jürg Zatti, Bezirksrichter, Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich, 
Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 12. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2005 ein Strafverfahren gegen X.________ betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung (Art. 321bis StGB) ein. Der Anzeigeerstatter, Präsident der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (im Folgenden: Expertenkommission), rekurrierte am 26. August 2005 gegen die Einstellungsverfügung an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich. 
B. 
Das Rekursverfahren wurde Bezirksrichter Hans-Jürg Zatti zur Behandlung zugeteilt. In diesem Verfahren beantragte X.________ mit Eingabe vom 15. Oktober 2005, Bezirksrichter Hans-Jürg Zatti habe wegen seiner Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Volkspartei (SVP) in den Ausstand zu treten. Das Verfahren sei einem Richter zuzuteilen, der nicht dieser Partei angehöre. Eventualiter sei der abgelehnte Richter aufzufordern, sich von bestimmten Äusserungen einzelner, namentlich genannter SVP-Exponenten zu distanzieren. Die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 12. Januar 2006 ab. 
C. 
Gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er verlangt, die Verwaltungskommission sei anzuweisen, den betreffenden Bezirksrichter durch einen Richter zu ersetzen, dem jeglicher Anschein von Befangenheit fehle. Sodann sei diese Kommission anzuweisen, zukünftig ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Kosten des angefochtenen Entscheids seien dem Kanton Zürich oder den Kantonen Zug, Schwyz oder Obwalden aufzuerlegen. 
 
Bezirksrichter Hans-Jürg Zatti ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verwaltungskommission und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Stellungnahme. Die Expertenkommission hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Am 12. März 2006 hat X.________ eine Beschwerdeergänzung eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Verwaltungskommission hat mit der Abweisung des Ausstandsbegehrens das anhängig gemachte Rekursverfahren nicht abgeschlossen, sondern im Gegenteil dessen Fortführung zugelassen. Angefochten ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. 
1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht und ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Insbesondere steht die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nicht zur Verfügung. Gemäss § 428 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH; LS 321) in der Fassung vom 27. Januar 2003 ist dieses Rechtsmittel nur zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erster Instanz. Der angefochtene Beschluss fällt nicht unter diese Bestimmung (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 1053). 
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 88 OG befugt, sich gegen die Abweisung seiner Befangenheitsrüge zur Wehr zu setzen. Dabei kann er aber einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen. Seine Anträge, es seien der Verwaltungskommission Anweisungen zu erteilen bzw. die kantonalen Verfahrenskosten seien vom Bundesgericht neu zu verlegen, scheitern an der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde. 
1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 125 I 492 E. 1b S. 495 f.). Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob diese Anforderungen hier erfüllt sind. 
2. 
2.1 Zur Hauptsache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Befangenheitsrüge. Insofern legt er über weite Teile seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, welches verfassungsmässige Recht durch den Beschluss der Verwaltungskommission inwiefern verletzt sein soll. Immerhin enthält die Beschwerdeschrift, unter Bezugnahme auf § 96 Ziff. 3 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH; LS 211.1), die Aussage, der abgelehnte Richter sei ihm gegenüber feindlich eingestellt. Der Beschwerdeführer macht dabei nicht geltend, diese kantonale Norm gehe weiter als die verfassungsrechtliche Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV). Die Prüfung einer willkürlichen Anwendung von § 96 Ziff. 3 GVG/ZH erübrigt sich somit. Hingegen ist mit freier Kognition zu prüfen, ob die verfassungsrechtliche Garantie eingehalten worden ist (BGE 131 I 113 E. 3.2 S. 115), soweit entsprechende Verfassungsrügen überhaupt rechtsgenüglich geltend gemacht werden. 
2.2 An einer Stelle der Beschwerdeschrift wird die Frage aufgeworfen, ob eine für die Ablehnung hinreichende Feindschaft bereits wegen der Mitgliedschaft des fraglichen Richters in der SVP gegeben sei. An anderer Stelle in der Beschwerdeschrift heisst es demgegenüber, der Beschwerdeführer erachte diesen Richter nicht allein deshalb als befangen, weil er Parteimitglied sei, sondern weil er sich - trotz entsprechender Aufforderung seinerseits - nicht von Äusserungen der Parteiführung distanziert habe. Diese unklaren bzw. widersprüchlichen Rügen genügen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, so dass an sich nicht darauf einzutreten ist. 
 
Im Übrigen hat die Verwaltungskommission zu Recht festgehalten, der betreffende Richter erwecke in der vorliegenden Konstellation weder aufgrund seiner Parteimitgliedschaft noch infolge unterbliebener Distanzierung von den Drittäusserungen einen objektiven Anschein von Befangenheit. Insoweit kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die schlüssig und überzeugend erscheinen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
2.3 In der Eingabe vom 12. März 2006 reicht der Beschwerdeführer den Bericht einer Tageszeitung über die Stadtzürcher SVP ein. Gestützt darauf sieht er Grund zur Befürchtung, in dieser Partei werde eine strikte Unterordnung unter die Ansichten der Parteiführung erwartet und geübt. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den neu behaupteten Tatsachen um unzulässige Noven im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde handelt (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen). Diese Vorbringen sind von vornherein nicht geeignet, um eine Befangenheitsrüge zu belegen; auf die vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen verlangten Abklärungen und Weiterungen kann verzichtet werden. Somit braucht auch nicht geprüft zu werden, ob eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 89 OG) überhaupt zulässig ist. 
2.4 Der fragliche Richter hat im Rahmen des kantonalen Ausstandsverfahrens erklärt: "Was der Gesuchsteller mit dem Ablehnungsbegehren anstrebt, kommt einer Sippenhaftung gleich." Die Verwaltungskommission hat ausführlich dargelegt, weshalb sie die Wortwahl "Sippenhaftung" im heutigen Sprachgebrauch als harmlos einstuft. Der Beschwerdeführer räumt grundsätzlich ein, dass das Wort umgangssprachlich harmlos verwendet werden könne; er verwahrt sich aber gegen eine derartige Benutzung des Begriffs. Deswegen empfindet er den angeführten Satz als beleidigend; es werde ihm damit eine Denkweise unterstellt, die insbesondere unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland verbreitet gewesen sei. 
 
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Argumentation des Beschwerdeführers hier wiederum widersprüchlich ist. Folglich ist dem Vorwurf, der erwähnte Satz beweise die feindliche Haltung, die Grundlage entzogen (E. 1.4). Ohnehin besteht vorliegend kein Anlass, die vom Beschwerdeführer beantragte Klärung vorzunehmen, ob und inwiefern "Sippe" und "Sippenhaftung" heute in der Amtssprache verwendet werden dürfen. 
2.5 Zusammengefasst dringt die Befangenheitsrüge nicht durch, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass im angefochtenen Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt ist und ihm Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Er zeigt nicht auf, inwiefern dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Daher kann auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten werden (E. 1.4). 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Weder Bezirksrichter Hans-Jürg Zatti noch der Expertenkommission steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG, analog). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Bezirksrichter Hans-Jürg Zatti, der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: