Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.33/2006 /ast 
 
Urteil vom 27. März 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Zimmermann, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger, 
Obergericht des Kantons Glarus. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 19. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ (Beschwerdegegner) arbeitete ab 1. September 2003 als Pizzabäcker im Restaurant M.________ in Glarus. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Vertrag zugrunde, den auf Arbeitgeberseite A.Z.________ im Namen der X.________ AG (Beschwerdeführerin) unterschrieben hatte. Mitte November 2003 erkrankte der Beschwerdegegner und konnte in der Folge die Arbeit nicht wieder aufnehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie durch den genannten Arbeitsvertrag gebunden sei. 
 
Das Restaurant M.________ bzw. die Liegenschaft, in deren Erdgeschoss sich dieses befindet, stand bis zum 1. Mai 2003 im Eigentum von B.Z.________. Diese führt das Restaurant "damals wie heute" zusammen mit ihrem Ehegatten, A.Z.________. Am genannten Datum verkaufte sie die Liegenschaft, in der sich bis zum heutigen Tag auch die Wohnung der Familie Z.________ befindet, an die Beschwerdeführerin. Bereits am 31. Oktober 2002 hatte das Ehepaar Z.________ dieser das vollständige Inventar des Restaurants und des privaten Haushalts veräussert. Der statutarische Zweck der Beschwerdeführerin besteht seit einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. September 2002 insbesondere in der Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Gastronomie-Bereich und in der Führung von Gastwirtschaftsbetrieben. 
 
Am 8. September 2003 wurde über A.Z.________ und am 15. Dezember 2003 über dessen Ehegattin der Konkurs eröffnet. Die erstere Konkursabwicklung erfolgte im summarischen Verfahren, wobei ein Gesamtverlust von rund Fr. 800'000.-- resultierte. Das Konkursverfahren gegen B.Z.________ musste mangels Aktiven eingestellt werden. 
B. 
Mit Klage beim Kantonsgericht Glarus vom 10. September 2004 bzw. mit anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung modifiziertem Rechtsbegehren beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 16'000.-- zuzüglich Verzugszins als Lohnfortzahlung für die Monate Dezember 2003 bis und mit März 2004 zu bezahlen. Ferner verlangte er eine Aufstellung über die versicherten Leistungen der beruflichen Vorsorge verbunden mit der Verpflichtung zur Nachzahlung allenfalls noch ausstehender Beiträge. 
 
Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 22. Februar 2005 teilweise gut und sprach dem Beschwerdegegner Fr. 15'360.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2004 auf dem nach Abzug von allfälligen Quellensteuern verbleibenden Nettobetrag zu. Im Weiteren verpflichtete es die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner eine Aufstellung über seine versicherten Leistungen der beruflichen Vorsorge und der geleisteten Beiträge auszuhändigen sowie ausstehende Beiträge nachzuzahlen. 
 
Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Glarus am 19. Dezember 2005 unter Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils ab. 
C. 
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
Der Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 hat der Präsident der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts ein Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin hatte sich im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdegegner sei nicht bei ihr angestellt gewesen, weshalb sich die Forderungsklage zu Unrecht gegen sie richte und mangels Passivlegitimation abzuweisen sei. 
 
Das Obergericht hielt dazu fest, A.Z.________ habe den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdegegner im Namen der Beschwerdeführerin geschlossen, indem er seinem Namen in Klammern die Firma der Beschwerdeführerin beigefügt habe. Nach den gesamten Umständen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich Eigentümerin der Liegenschaft "Restaurant M.________" sei, sondern - ihrem statutarischen Zweck entsprechend - auch die operative Führung des Gastbetriebes wahrnehme. A.Z.________ sei sodann im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zwar nicht als zeichnungsberechtigte Person der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen gewesen. Indessen sei er als faktisches Organ der Beschwerdeführerin zu betrachten, denn er bestimme in massgeblicher Weise die Geschicke des Restaurants M.________ und auch der Beschwerdeführerin als für die Führung der Gastwirtschaft verantwortlichen Gesellschaft. Diese sei offensichtlich nur ein Instrument von ihm und stehe ihm vollauf zu Diensten. Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Beschwerdegegner durch den im Namen der Beschwerdeführerin handelnden A.Z.________ sei demnach der Beschwerdeführerin anzurechnen und der Arbeitsvertrag sei mit ihr als Arbeitgeberin zustande gekommen. 
2. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Schluss des Obergerichts, dass sie nicht nur Eigentümerin der Lokalität Restaurant M.________, sondern auch Betreiberin des gleichnamigen Restaurants, mithin also auch Arbeitgeberin des Beschwerdegegners gewesen sei. Sie habe zum Beweis des Gegenteils den Beizug bzw. die Edition der sie betreffenden Akten bei der kantonalen Steuerverwaltung Glarus, bei der Ausgleichskasse des Kantons Glarus und bei der GastroSocial Pensionskasse beantragt. Das Obergericht habe das Beweisverfahren geschlossen, ohne diesem Beweisantrag zu entsprechen. Dieser finde in den Urteilen der beiden Instanzen nicht einmal Erwähnung, obwohl er erheblich sei. Damit habe das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
3. 
Die Rüge, das Obergericht habe bei seinem in Beweiswürdigung getroffenen Schluss hinsichtlich des Betriebs des Restaurants durch die Beschwerdeführerin einen erheblichen Beweisantrag unberücksichtigt gelassen bzw. ohne jegliche Erwähnung in seinem Entscheid übergangen, beschlägt den Regelungsbereich von Art. 8 ZGB nicht. Sie kann daher auch in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgebracht werden (Art. 84 Abs. 2 und Art. 43 OG; vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291, 2. Absatz). 
3.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242). Dem Mitwirkungsrecht entspricht die grundsätzliche Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die von ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis hindert freilich das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweismassnahmen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 129 I 151 E. 4.2; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a S. 469). Damit sich die Parteien ein Bild über die entsprechenden Erwägungen des Gerichts machen können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Beweisantrag finde in den Urteilen der beiden kantonalen Instanzen keine Erwähnung, übersieht sie, dass das Kantonsgericht ausgeführt hat, es könne angesichts des Verfahrensausgangs - d.h. angesichts des Ergebnisses seiner Beweiswürdigung - auf weitere Abklärungen verzichtet werden, insbesondere in Bezug auf Abrechnungen der Beschwerdeführerin gegenüber der eidgenössischen und der kantonalen Steuerverwaltung, der kantonalen Ausgleichskasse sowie der Pensionskasse. Das Obergericht hat umfassend auf die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts verwiesen und dadurch die entsprechenden Erwägungen, einschliesslich derjenigen über den Verzicht auf weitere Abklärungen, zu seinen eigenen gemacht. 
 
Es ergibt sich daraus, dass das Obergericht den Beweisantrag der Beschwerdeführerin geprüft, indessen die Abnahme der offerierten Beweismittel angesichts des feststehenden Beweisergebnisses in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die operative Führung des Gastwirtschaftsbetriebes Restaurant M.________ wahrnehme, in vorweggenommener Beweiswürdigung als nicht erforderlich erachtet hat. Das Urteil des Obergerichts genügt damit dem Anspruch auf Begründung offensichtlich, lassen sich daraus doch ohne weiteres die Überlegungen entnehmen, von denen sich das Gericht beim strittigen Entscheid über den Beweisantrag leiten liess. Dem Obergericht ist auch nicht vorzuwerfen, es habe den streitbetroffenen Beweisantrag nicht entgegengenommen und geprüft. Gegen die vorweggenommene Beweiswürdigung bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die beantragten Akten hätten "aus ihrer Sicht den Beweis dafür erbracht, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit in irgendeiner Form als Arbeitgeberin aufgetreten und tätig gewesen bzw. immer noch" sei. Damit macht sie indessen nicht geltend, dass das Obergericht in Willkür verfallen sei und damit den Gehörsanspruch verletzt habe, wenn es befand, die beantragten weiteren Beweismittel vermöchten seine bereits gebildete Überzeugung nicht zu erschüttern (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3). 
 
Die Gehörsrüge erweist sich damit unter allen Aspekten als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der massgebende Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 343 OR). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner indes dem Prozessausgang entsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: