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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_45/2007 /fun 
 
Urteil vom 27. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 1. März 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Ungehorsams des Schuldners in Betreibungs- und Konkursverfahren. Am 6. Februar 2007 stellte X.________ ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ab. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. März 2007 ab, soweit er darauf eintrat. Zusammenfassend führte er aus, bei der Strafuntersuchung gehe es um einen eigentlichen Bagatellfall. Bei einem allfälligen Schuldspruch habe der Beschwerdeführer mit einer Busse zu rechnen. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung verneint. 
2. 
X.________ führt gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingaben vom 21. März 2007 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Eingaben um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mit der vorgebrachten Kritik lässt sich keine Rechtsverletzung im Sinn der erwähnten Bestimmung behaupten. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
4. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: