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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_3/2007 /len 
 
Urteil vom 27. März 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Januar 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2006 ein als Feststellungsklage betiteltes Schreiben beim Richteramt Solothurn-Lebern einreichte und die Ungültigerklärung des Arbeitszeugnisses vom 31. Juli 2003 beantragte, wobei sie Hansruedi Lutz als Beklagten bezeichnete; 
dass der Arbeitsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 11. September 2006 verfügte, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes werde abgewiesen und sie habe innerhalb von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen; 
dass der Arbeitsgerichtspräsident seine Verfügung damit begründete, die Klage sei offensichtlich mutwillig und aussichtslos; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn den von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Arbeitsgerichtspräsidenten eingereichten Rekurs mit Urteil vom 16. Januar 2007 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 1. März 2007 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärt, das Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2007 mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, und das Gesuch stellt, es sei ihr ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Person durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weil sie zu den massgebenden Erwägungen des Obergerichts (Aussichtslosigkeit wegen der materiellen Rechtskraft und wegen des Fehlens der Passivlegitimation) keine Stellung nimmt, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: