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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_178/2012 
 
Urteil vom 27. März 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Februar 2012 des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden, 
II. Strafkammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ am 27. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen verschiedene Personen Strafanzeige erstattete, womit er die Aufklärung von Betrug und Diebstahl verlangte; 
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 6. Februar 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess; 
dass der Anzeigeerstatter hiergegen Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erhob; 
dass dessen II. Strafkammer die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat; 
dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. März (Postaufgabe: 23. März) 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid und darüber hinaus verschiedene andere, teilweise bereits Jahre zurückliegende Entscheide, in Bezug auf welche die Rechtsmittelfrist unterdessen längst abgelaufen ist, ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht mit der dem vorliegenden Entscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid vom 21. Februar 2012 selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. März 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp