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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_188/2012 
 
Urteil vom 27. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 23. Januar 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 27. Februar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2012, 
 
in Erwägung, 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2011 aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückgewiesen hat, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge, 
dass es sich beim Rückweisungsentscheid - wie von der Beschwerdeführerin treffend ausgeführt - um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen, S. 525), 
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss, 
dass dies etwa bei einem kantonalen Entscheid, welcher - wie vorliegend - eine materielle Teilfrage beantwortet (die Anwendung der gemischten Methode in der Invaliditätsbemessung) und die Sache zur Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung zurückweist (zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, d.h. der Arbeitsfähigkeit), zwar für die Verwaltung gegeben ist (dazu siehe einlässlich BGE 133 V 477 E. 5.2, insbesondere S. 485), offensichtlich nicht jedoch für die Leistungen beanspruchende Person, was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint, 
dass sich nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend sagen lässt, ob das von der Vorinstanz Bestimmte sich im Ergebnis für die Beschwerdeführerin überhaupt nachteilig auswirken wird, 
dass ihr alsdann bei einer nachteiligen Verfügung der Beschwerdeweg bis ans Bundesgericht bei Bedarf immer noch offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung weder behauptet (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch ersichtlich sind, zumal die Aufhebung des kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu vermeiden vermag (statt vieler: Urteil 8C_586/2011 vom 9. Dezember 2011 mit Hinweisen), 
dass sich die Beschwerde insgesamt offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. März 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel