Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_214/2012 
 
Urteil vom 27. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 22. Dezember 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe vom 15. Februar 2012 (Poststempel), mit welcher K.________ in Bezug auf den, ihm gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. Januar 2012 ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2011 ausführt: "Hiermit fechte ich das Urteil [...] an. Eine ausführliche Begründung reiche ich Ihnen binnen 14 Tagen nach", 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Februar 2012 an K.________, wonach eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde innert der gesetzlichen, nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist eingegangen sein müsse, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 
in die daraufhin von K.________ am 6. März 2012 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass diesen Anforderungen innert der gesetzlich vorgegebenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen Genüge getan sein muss (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 17. Februar 2012 abgelaufenen Rechtsmittelfrist offensichtlich weder Anträge in der Sache stellt noch eine Begründung dazu liefert, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auch dann, wenn die zweite Eingabe bei der Beurteilung, ob eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, zu berücksichtigen gewesen wäre, dies am Ergebnis nichts geändert hätte, da der Beschwerdeführer auf die entscheidwesentliche Erwägung der Vorinstanz, wonach beim Prüfen der einzelnen Adäquanzkriterien nur die rein organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen seien (E. 2.4), nicht ansatzweise eingeht, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. März 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel