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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_951/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 29. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis setzte X.________ als amtlichen Verteidiger im Strafverfahren gegen A.________ ein. Im Rahmen des Abschlussverfahrens reichte X.________ eine detaillierte Honorarnote über den Betrag von Fr. 5'155.-- ein. Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. Januar 2013 einen Strafbefehl und setzte die Entschädigung aus amtlicher Verteidigung am 28. Januar 2013 auf Fr. 2'468.80 fest. 
 
 Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hiess die Beschwerde von X.________ am 29. August 2013 teilweise gut und sprach ihm eine Entschädigung aus amtlicher Verteidigung von Fr. 3'076.-- zu. 
 
B.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Entschädigung aus amtlicher Verteidigung im Strafverfahren gegen A.________ sei auf Fr. 5'155.-- festzusetzen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen den Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihm aufgewendete Zeit für die Anwesenheit bei Einvernahmen (Beschwerde, S. 3 - 5) und die dazu erforderliche Reisezeit (Beschwerde, S. 7 - 8) nicht richtig erfasst. Er rügt damit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, ohne den Nachweis zu erbringen, dass diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Auf sein Vorbringen ist nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt ist. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Aufwendungen für die Kontakte zum Bruder seines Mandanten nicht entschädigt (Beschwerde, S. 5 - 7).  
 
 Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Zwar ist die Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet wird und teilweise auch erforderlich ist, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend (Urteil 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 4.1). Zu dieser persönlichen Betreuung kann insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen. Der vom Verteidiger dafür geltend gemachte und von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Aufwand von 55 Minuten ist jedenfalls nicht übersetzt, sodass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt grundsätzlich als berechtigt erweisen. Dies führt indessen nicht zum Schutz der Beschwerde (vgl. E. 4 nachstehend). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe drei Besprechungen, welche er mit seinem Mandanten jeweils vor bzw. nach den Einvernahmen geführt habe, nicht berücksichtigt (Beschwerde, S. 8 - 10). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich lediglich entnehmen, dass die Vorinstanz den in Rechnung gestellten Aufwand für "übrige Tätigkeiten" pauschal von insgesamt 8 1/2 auf 1 1/2 Stunden gekürzt hat.  
 
 Die Vorbereitung und, falls erforderlich, auch die Nachbereitung einer Einvernahme mit dem Mandanten zählt zweifellos zu den Kernaufgaben des Strafverteidigers. Mit der Anerkennung eines Aufwands für "übrige Tätigkeiten" von 1 1/2 Stunden hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer für die Vor- und Nachbereitung der Einvernahmen in Rechnung gestellten Aufwand von insgesamt 95 Minuten berücksichtigt. 
 
 Welche anderen Leistungen der Beschwerdeführer unter dem Titel "übrige Tätigkeiten" noch berücksichtigt haben will, legt er nicht dar. Seinen allgemeinen Ausführungen betreffend "Besprechung Strafbefehl und allfälliger Einsprachen" lassen sich keine Hinweise auf konkrete zusätzliche Aufwendungen entnehmen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten weitere Nachforschungen zu betreiben. Mangels hinreichender Rüge und Begründung kann diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm eine Fahrentschädigung von 60 statt 70 Rappen pro Kilometer zugesprochen wurde. Er beruft sich auf das Spesenreglement des Kantons Wallis.  
 
 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c bis e BGG bildet die Verletzung kantonaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer macht keine derartigen Verstösse geltend, sodass in diesem Punkt auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
4.  
 
4.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, weitgehend als unbegründet erweist. Lediglich in einem Punkt (persönliche Betreuung des Mandanten im Umfang von 55 Minuten; vgl. dazu E. 3.2) sind die Einwendungen des Beschwerdeführers berechtigt.  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts aber ein weiter Ermessensspielraum zu. In Fällen, in denen die kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Für die Annahme einer Verletzung von Art. 135 StPO genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und d; je mit Hinweisen).  
 
 Auch wenn die Vorinstanz den für die persönliche Betreuung des Mandanten in Rechnung gestellten Aufwand von Fr. 165.-- (55 Minuten zu Fr. 180.--) irrtümlicherweise nicht berücksichtigt hat, liegt das von ihr festgesetzte Honorar von gesamthaft Fr. 3'076.-- ohne Weiteres innerhalb des ihr zustehenden Ermessensbereichs. Es steht insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler