Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
6S.245/1999/odi 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
27. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
_________ 
 
In Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Oberholzer, Scheffelstrasse 1, St. Gallen, 
 
gegen 
 
StaatsanwaltschaftdesKantons St. G a l l e n, 
 
betreffend 
Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), qualifizierte Veruntreuung 
(Art. 138 Ziff. 2), Strafzumessung (Art. 63 StGB); (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. Januar 1999), hat sich ergeben: 
 
A.- Am 19. Februar 1988 wurde S.________ vom Bezirksgericht Rorschach wegen fortgesetzter ungetreuer Geschäftsführung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Aus seinem damaligen strafbaren Verhalten resultierte eine Forderung der Nachlassverwaltung eines Geschädigten, worüber eine aussergerichtliche Vereinbarung über Fr. 500'000. -- getroffen wurde. S.________, der Geschäftsführer (mit Aktienmehrheit) der R.________ AG war, finanzierte diese Zahlung über das Aktionärsdarlehen der Treuhandgesellschaft und damit zu deren Lasten. Die Abtragung dieser Schuld aus eigenen Mittel war ihm nicht möglich. 
 
Bereits ab dem 19. Juni 1989 begann S.________, Gelder von Kunden der R.________ AG abzuzweigen (Urteil KG Ziff. II.3. S. 5). Der Beginn der Vermögensdelikte fiel in eine Zeit, als S.________ noch nicht oder kaum spielte. Das regelmässige Spielen in Casinos begann erst 1992 und entwickelte sich dann zu einer "pathologischen Spielsucht" (Urteil KG S. 17). Bis zum Konkurs der Treuhandgesellschaft am 13. Juni und der Selbstanzeige von S.________ am 29. Juni 1996 hatte allein die Summe der zum Nachteil der Kunden der R.________ AG veruntreuten Gelder einen Betrag von weit über einer Million Franken erreicht (Urteil KG S. 16). 
 
B.- Mit erstinstanzlichem Urteil vom 27. Januar 1999 (eröffnet am 12. März 1999) sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen S.________ schuldig der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. der Anstiftung dazu, der ungetreuen Geschäftsführung bzw. -besorgung sowie der Misswirtschaft und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. In einem Anklagepunkt wegen Urkundenfälschung erfolgte ein Freispruch. Das Gericht ordnete sodann eine ambulante psychotherapeutische Behandlung an (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 
 
Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 28. Juni 1999 (eröffnet am 9. August 1999) ab. 
 
C.- S.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben unter Zurückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz. 
 
Eine in gleicher Sache von S.________ geführte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 
 
D.- Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft St. Gallen haben auf Bemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Der Präsident des Kassationshofes hat der Nichtigkeitsbeschwerde mit Verfügung vom 23. September 1999 aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil von B.________. Er macht einzig geltend, deren Verhalten habe sich nicht unmittelbar vermögensvermindernd ausgewirkt (Beschwerde, S. 5 f.). 
 
a) Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 
 
b) Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1995 gegenüber B.________ wahrheitswidrig, er habe die von ihr geschuldete Grundstücksgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 164'795. -- aus einem Liegenschaftsverkauf bereits bezahlt. Gleichzeitig bat er sie, den Betrag an die von ihm geleitete R.________ AG zu überweisen. In der Folge unterzeichnete B.________ einen vom Beschwerdeführer vorbereiteten Vergütungsauftrag an die Bank X.________. Diesen Zahlungsauftrag wies der Beschwerdeführer anschliessend der Bank vor, worauf der Betrag am 20. Oktober 1995 dem Betriebskonto der R.________ AG gutgeschrieben wurde. Später hob der Beschwerdeführer unter mehreren Malen insgesamt Fr. 78'500. -- vom Konto ab und verbrauchte den Betrag zu Spielzwecken (angefochtenes Urteil, S. 7). 
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens führt die Vorinstanz aus, der Tatbestand des Betrugs setze voraus, dass das Verhalten der Getäuschten unmittelbar vermögensmindernde Wirkung entfalte. Dies sei hier an sich nicht der Fall, zumal der Schaden erst aufgrund einer weiteren Handlung des Beschwerdeführers selbst eingetreten sei: Die Bank habe die eigentliche Vermögensdisposition erst nach Vorweisung des Vergütungsauftrags getroffen. Die unmittelbare Vermögensverminderung sei dennoch "im Sinne einer vernünftigen Auslegung" anzunehmen. Die Unterzeichnung des Vergütungsauftrags habe mit höchster Wahrscheinlichkeit dazu führen müssen, dass der Beschwerdeführer die Vermögensverschiebung tatsächlich auch veranlassen würde. Die Gefahr des Vermögensschadens habe derart nahe gelegen, dass dem Verhalten der Geschädigten unmittelbar vermögensmindernde Wirkung zukomme. Diesen Vermögensschaden habe B.________ dadurch erlitten, dass die Grundstückgewinnsteuer trotz der Überweisung an den Beschwerdeführer geschuldet blieb (angefochtenes Urteil, S. 8). 
 
c) aa) Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist. In der Lehre ist anerkannt, dass sich die Vermögensdisposition beim Betrug unmittelbar vermögensmindernd auswirken muss (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl. , Zürich 1997, S. 179; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl. , Bern 1995, § 15 N 31; Trechsel, Kurzkommentar, Art. 146 N 16 mit weiteren Hinweisen). Darüber, was noch als hinreichend unmittelbar anzusehen ist, bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen. Nach Stratenwerth soll eine Vermögensverminderung dann bloss mittelbar auf die täuschungsbedingte Vermögensverfügung zurückzuführen sein, wenn sich der Getäuschte etwa einer Mittelsperson wie einer Bank bedient. Die Verfügung liege dann nicht schon im Zahlungsauftrag, sondern erst in dessen Vollzug, dem wirklichen Eingriff in das Vermögen des Betroffenen (a.a.O., ebd. ). Demgegenüber soll es gemäss Rehberg/Schmid insofern allein darauf ankommen, dass sich die Disposition zur Vermögensverminderung eignet. Der Schaden brauche nicht schon mit ihrer Vornahme einzutreten (z.B. wenn der Getäuschte dem Täter Bargeld übergebe), sondern könne sich auch erst später verwirklichen. Das gelte etwa, wenn jemand unter dem Einfluss der Irreführung seiner Bank den Auftrag gebe, zu Lasten seines Kontos eine Überweisung an den Täter vorzunehmen, oder wenn die durch Täuschung erwirkte Disposition in der Verpflichtung bestehe, für ihn auf Anforderung hin bzw. im Bedarfsfall Leistungen zu erbringen, zum Beispiel bei der Einräumung eines Kredits oder Übergabe einer Bancomatkarte (a.a.O., S. 178 f.). 
 
Die von Rehberg/Schmid vertretene Auffassung ist derjenigen von Stratenwerth vorzuziehen, weil sie insbesondere dem bargeldlosen Zahlungsverkehr, der aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken ist, angemessen Rechnung trägt, ohne zugleich den Anwendungsbereich des Betrugstatbestandes zu überspannen. Ausgehend davon ist die Unmittelbarkeit der Vermögensverminderung i.S. von Art. 146 StGB zunächst dann zu bejahen, wenn der Geschädigte unter dem Einfluss einer arglistigen Täuschung seiner Bank direkt eine Zahlungsanweisung zu Gunsten des Täters oder eines Dritten erteilt. Gleiches hat auch für diejenigen Konstellationen zu gelten, in denen der Geschädigte die (schriftliche) Anweisung dem Täter oder einer Drittperson übergibt und diese dann unter Vorweisung der Zahlungsanweisung bei der Bank den Geldtransfer veranlassen. Diese Fälle sind dem von Rehberg/Schmid genannten Beispiel mit der Überlassung einer Bancomat- Karte vergleichbar. 
 
bb) Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer der Geschädigten arglistig vorgetäuscht, ihre Steuerschuld beglichen zu haben. Im Irrtum darüber veranlasste die Geschädigte die Überweisung von Fr. 164'795. -- an den überschuldeten Beschwerdeführer bzw. an die von ihm beherrschte R.________ AG. Darin hat die Vorinstanz zu Recht eine unmittelbare Vermögensschädigung erkannt (oben E. 1c/aa). Da die Geschädigte die Grundstückgewinnsteuer weiter schuldig blieb, trat der vom Tatbestand geforderte unmittelbare Vermögensschaden bereits mit der Belastung des Guthabens der Geschädigten bei der angewiesenen Bank ein. Dabei ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer in der Folge lediglich einen Teil des auf das Betriebskonto der überschuldeten R.________ AG überwiesenen Geldes tatsächlich verbrauchte und die Geschädigte möglicherweise den Rest zurück erhielt (vgl. angefochtenes Urteil, S.8 unten). Darin könnte allenfalls nur eine (teilweise) Schadenswiedergutmachung gesehen werden. 
 
2.- Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen seine Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung zum Nachteil von A.________ und J.________ (Beschwerde, S. 7). 
 
a) Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erwarben A.________ und J.________ im Dezember 1991 durch Vermittlung des Beschwerdeführers eine Liegenschaft. Eine Restkaufpreisforderung von Fr. 120'000. -- blieb als Darlehen bestehen, wofür ein Schuldbrief errichtet wurde. Dieser ging an die R.________ AG "zur Verwaltung". Im Januar 1992 hinterlegte der Beschwerdeführer den Schuldbrief als Sicherheit zur Krediterhöhung des Betriebskontokorrents der R.________ AG bei der Bank X.________. In der Folge überwiesen die Geschädigten dem Beschwerdeführer Fr. 120'000. -- zur Amortisation der Darlehensschuld. Der Beschwerdeführer verwendete den Betrag jedoch nicht wie vereinbart zur Auslösung des Schuldbriefs, weshalb die Bank X.________ auf die Geschädigten zurückgriff (angefochtenes Urteil, S. 9 f.). 
 
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer deswegen der qualifizierten Veruntreuung i.S. von Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig. In Ergänzung ihrer allgemeinen Ausführungen zur Veruntreuung, die grundsätzlich für alle Veruntreuungsvorwürfe gelten würden (angefochtenes Urteil, S. 4 f.), stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Schuldbrief auszulösen. Eine Ersatzbereitschaft sei damit ausgeschlossen (angefochtenes Urteil, S. 10). 
 
b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, worin die Tathandlung erblickt werde. Diese könnte einerseits in der Nichtüberweisung des Betrags an die Bank X.________ liegen, andererseits aber auch im Vorenthalten des Schuldbriefes. In beiden Fällen sei der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt. Die Fr. 120'000. -- seien ihm von den Geschädigten nicht anvertraut worden. Vielmehr habe es sich um eine "reine Schuldbegleichung" gehandelt. Die Tathandlung könne aber auch nicht in der "Nichtauslösung" des Schuldbriefes liegen, da er (der Beschwerdeführer) berechtigt gewesen sei, ihn als Sicherheit bei der Bank X.________ zu hinterlegen (Beschwerde, S. 7). 
 
c) Diese Einwände sind unbehelflich. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, überwiesen die Geschädigten den Betrag von Fr. 120'000. -- an die R.________ AG im Rahmen eines Verwaltungsauftrages zwecks Auslösung des Schuldbriefes bzw. Begleichung ihrer gegenüber dem Liegenschaftsverkäufer verbleibenden Darlehensschuld. Der Beschwerdeführer hatte die Vermögenswerte folglich mit der Verpflichtung empfangen, sie im Interesse der Geschädigten an die Darlehensgläubigerin abzuliefern unter gleichzeitiger Auslösung des Schuldbriefs. Das Geld war dem Beschwerdeführer somit anvertraut i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119; 276 E. 2 S. 278). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Geld treuwidrig zu eigenen Zwecken verbraucht zu haben (vgl. dazu die allgemeinen Erwägungen im angefochtenen Urteil, S. 4). Er wendet sich auch nicht gegen die Bejahung der Qualifikation (Stellung als berufsmässiger Vermögensverwalter, Art. 138 Ziff. 2 StGB) und des subjektiven Tatbestandes. Seine Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
3.- Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 11 i.V.m. Art. 66 StGB sowie Art. 13 StGB geltend (Beschwerde, S. 9-11). 
 
a) Soweit der Beschwerdeführer "vorsorglich" vorbringt, das dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Gutachten sei widersprüchlich, fehlerhaft, weise falsche Schlussfolgerungen auf und die Vorinstanz habe das Gutachten falsch gewürdigt (Beschwerde, S. 9 f.), erhebt er Rügen, die der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten sind. Qualität und Inhalt der Expertise und die Tatsache, ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht, sind Fragen der Beweiswürdigung, die mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV bzw. 9 nBV (Willkür) aufgeworfen werden können, so dass gemäss Art. 269 Abs. 2 BStP für die Nichtigkeitsbeschwerde kein Raum bleibt (BGE 106 IV 236 E. 2a; 98 IV 153 E. 3). 
 
b) Rechtsfrage und vom Kassationshof zu prüfen (Art. 269 Abs. 1 BStP) ist im zu beurteilenden Fall einzig, ob die Vorinstanz vom zutreffenden Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit (Art. 11 StGB) ausgegangen ist und ob sie diese im konkreten Fall richtig angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a). 
 
aa) Gemäss Art. 11 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt war, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war. Für die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit genügt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen. Der Täter muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen und seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt sowohl der Gesamtbevölkerung als auch von Verbrechern im allgemeinen abweichen (BGE 116 IV 273 E. 4b; 102 IV 225 E. 7b mit Hinweisen). 
bb) fehlt im Original 
Davon kann im Falle des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde ausführlich dargelegt wurde, kommt das psychiatrische Gutachten vom 22. Dezember 1997 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum nur teilweise das Bild eines "pathologischen Glücksspiels" aufwies und am Beginn einer abnormen Entwicklung auf dem Boden akzentuierter Persönlichkeitszüge litt, was vom Schweregrad der Erkrankung her zu keiner Beeinträchtigung der Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, geführt habe. Aufgrund des nicht erheblichen Schweregrades der Erkrankung gebe es keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (Gutachten, Zusammenfassung S. 21). Für eine weitere psychiatrische Erkrankung gebe es keine Hinweise (Gutachten, S. 16). Da auch sonst aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 277bis Abs. 1 BStP) keinerlei Anhaltspunkte für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung hervorgehen, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie gestützt auf das Gutachten von einer vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass Drogenkonsum zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Bezug auf Beschaffungsdelikte führen kann (Beschwerde, S. 11), zumal das in der Regel nur bei schweren Suchterkrankungen in Betracht kommen wird. 
 
4.- Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Strafzumessung (Beschwerde, S. 8 f.). 
 
a) Soweit er bemängelt, es bleibe "völlig im Dunkeln", von welcher Einsatzstrafe die Vorinstanz ausgegangen sei, verkennt er, dass der Sachrichter nicht verpflichtet ist, im Urteil eine "Einsatzstrafe" zu beziffern oder in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit er bestimmte zumessungsrelevante Umstände sanktionserhöhend oder -mindernd berücksichtigt hat (vgl. Hans Wiprächtiger, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug - eine Herausforderung für die Strafbehörden, ZStrR 114/1996, 425 f. mit Hinweisen). 
 
b) Im Übrigen hat die Vorinstanz die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sie differenziert gewürdigt (angefochtenes Urteil, S. 15-20). Auf die plausiblen und nachvollziehbaren Erwägungen im angefochtenen Urteil kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Ergänzend sei angemerkt, dass von einer zu starken Gewichtung des Deliktsbetrags keine Rede sein kann. Die ausgesprochene Strafe von 3 1/2 Jahren Zuchthaus ist angesichts der objektiven Schwere der beurteilten Straftaten und der im angefochtenen Entscheid berücksichtigten Zumessungsmerkmale (wie etwa die erneute Delinquenz während der Probezeit für eine einschlägige Vorstrafe, die Tatmehrheit, der hohe Deliktsbetrag sowie die Intensität der strafbaren Handlungen auf der einen Seite und das Geständnis, die bekundete Einsicht und Reue, die Spielproblematik und die soziale Stabilisierung seit Eröffnung der Strafuntersuchung auf der anderen Seite) nicht auffallend hoch. Eine Strafe von 3 1/2 Jahren liegt jedenfalls noch innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz. 
 
5.- Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs zwecks ambulanter Behandlung. 
a) Erfordert der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Er kann in diesem Fall entsprechend Art. 41 Ziff. 2 StGB Weisungen erteilen und wenn nötig eine Schutzaufsicht anordnen. Der Richter trifft seinen Entscheid aufgrund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Das Gutachten hat sich auch zur Frage zu äussern, ob im Hinblick auf eine ambulante Behandlung der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei oder nicht (BGE 116 IV 101 E. 1b). 
 
Nach der Rechtsprechung sollte dort, wo ein Erfolg wahrscheinlich ist, tendenziell eine ärztliche Behandlung eingreifen. Der Strafaufschub ist angezeigt, wenn die tatsächliche Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Beeinträchtigung ist nicht erst erheblich, wenn der Vollzug eine Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindern oder vermindern würde. In diesem Fall ist der Vollzug mit der Behandlung nicht vereinbar ("n'est pas compatible avec le traitement", gemäss französischem Gesetzeswortlaut; BGE 116 IV 101 E. 1a; 115 IV 87 E. 1a und b). Dabei ist zu beachten, dass unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots die geistige Abnormität umso ausgeprägter sein und mithin ein Aufschub umso zurückhaltender gehandhabt werden muss, je länger die zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (vgl. BGE 120 IV 1 E. 2b; 119 IV 309 E. 8b mit Hinweisen). Ausserdem darf die ambulante Behandlung nicht missbraucht werden, um etwa den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Der Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 107 IV 20 E. 4c; 105 IV 87 E. 2b). 
 
Der Richter trifft seine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Erfolgsaussichten der Behandlung, der Auswirkungen des Strafvollzuges sowie des Bedürfnisses der Gemeinschaft, Gesetzesverletzungen zu ahnden. Er hat auch für den Entscheid über den Aufschub des Strafvollzuges die Meinung eines Experten einzuholen. 
 
b) Gelangt der Richter zum Schluss, dass die Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht durchgeführt werden kann oder dass ihre Erfolgsaussichten dadurch beträchtlich vermindert würden, ist er nach der "Kann"- Vorschrift von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht zwingend verpflichtet, die Strafe aufzuschieben. Der Aufschub des Strafvollzuges steht im pflichtgemässen Ermessen des Richters. Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn der Sachrichter von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausging oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser acht liess bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtete (BGE 120 IV 1 E. 2c; 116 IV 101 E. 1a). 
c) aa) Über den Beschwerdeführer liegt ein psychiatrisches Gutachten vor. Aufgrund der fehlenden Schwere der diagnostizierten psychischen Störung und der nicht beeinträchtigten Zurechnungsfähigkeit erachtet der Sachverständige nicht alle Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 43 StGB als gegeben. Gleichwohl fällt aus seiner Sicht eine entsprechende Massnahme nicht vollständig ausser Betracht. Für den Fall, dass das Gericht eine Massnahme aussprechen würde, erachtet der Sachverständige eine stationäre Behandlung nicht für indiziert. Eine ambulante Massnahme wäre ausreichend und würde den "geforderten therapeutischen Notwendigkeiten adäquat Rechnung" tragen. Dabei könnte die Behandlung sowohl während als auch unter Aufschub des Strafvollzuges durchgeführt werden. Gründe, die gegen die Durchführung einer strafvollzugsbegleitenden 
Therapie sprächen, seien nicht zu benennen (Gutachten, S. 20). 
 
bb) Die Vorinstanz erwägt, das Gutachten halte trotz nicht verminderter Zurechnungsfähigkeit eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung von Persönlichkeitsdefiziten für angezeigt. Dieser Einschätzung sei zu folgen. Die Behandlung der diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge erscheine notwendig und möglich, womit die Voraussetzungen von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Wie das Gutachten deutlich erkläre, sei die Durchführung der ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs vereinbar. Die vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen des Strafvollzugs seien lediglich für die Strafzumessung von Bedeutung. Da der Vollzug der Freiheitsstrafe den durch die Behandlung angestrebten Erfolg nicht erheblich beeinträchtigen würde, sei die Strafe zu vollziehen (Urteil Kantonsgericht, S. 20). 
d) Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie den Strafvollzug nicht zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschob. Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer nicht vermindert zurechnungsfähig war. Zudem wurde die ambulante Psychotherapie lediglich zur Aufarbeitung von Persönlichkeitsdefiziten angeordnet, die mit den begangenen Delikten zusammenhängen. Diese Defizite erreichen aber nicht den Grad einer nennenswerten geistigen Abnormität. 
 
Damit ist zweifelhaft, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Psychotherapie nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben sind. Da der Beschwerdeführer sich dagegen nicht wendet, braucht dem hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Zweifel, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 vorlagen, im Einklang mit der Beurteilung des Sachverständigen verneint, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den durch die Behandlung angestrebten Erfolg erheblich beeinträchtigen würde (vgl. Urteil Kantonsgericht, S. 20). Die - wenn auch behandlungsbedürftigen - bloss "akzentuierten Persönlichkeitszüge" des Beschwerdeführers rechtfertigen zusammen mit der Höhe der ausgesprochenen Strafe die Zurückhaltung der Vorinstanz gegenüber einem Strafaufschub (vgl. BGE 120 IV 1 E. 2b; 119 IV 309 E. 8b mit Hinweisen) 
 
6.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.- Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000. --. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht 
St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
 
Lausanne, 27. April 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: