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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.201/2006 /gij 
 
Urteil vom 27. April 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, zzt. im Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der a.o. Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ stammt aus Mazedonien. Am 24. April 2005 reiste er in die Schweiz ein. Am 17. Mai 2005 ersuchte er um Asyl. Mit Entscheid vom 1. Juli 2005 trat das Bundesamt für Migration auf das Gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung. 
 
Am 21. Juli 2005 wurde X.________ verhaftet und am Tag darauf in Untersuchungshaft versetzt. Es wird ihm vorgeworfen, gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Insbesondere wird ihm zur Last gelegt, mit einer grossen Menge Heroin gehandelt zu haben. 
 
Am 30. März 2006 ersuchte er um Haftentlassung. Er begründete das Gesuch insbesondere mit der gleichentags im Untersuchungsgefängnis erfolgten Eheschliessung mit der Schweizerin Y.________. Er machte geltend, damit sei keine Fluchtgefahr mehr gegeben. 
 
Mit Verfügung vom 31. März 2006 wies die a.o. Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft das Haftentlassungsgesuch ab. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf ihre Verfügung vom 8. Februar 2006, mit der sie bereits ein vorangegangenes Haftentlassungsgesuch abgewiesen hatte. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung "vom 8. Februar 2006" sei aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
C. 
Die a.o. Präsidentin des Strafgerichtes beantragt unter Hinweis auf ihre Verfügungen sowie den Entscheid des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 19. August 2005 die Abweisung der Beschwerde. 
 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
X.________ hat auf eine Replik verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung "vom 8. Februar 2006". Auch wenn er ebenso in der Begründung (S. 2 I/2) auf diese Verfügung Bezug nimmt, ergibt sich aus der Beschwerde (insbesondere S. 4 oben) klar, dass sich diese gegen die Verfügung vom 31. März 2006 richtet. Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2006 wäre denn auch verspätet. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung beantragt. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit. 
 
Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis). 
 
Gemäss § 77 StPO/BL ist die Verhaftung einer Person nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen: a) zur Flucht; b) zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln; c) zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt (Abs. 1). Die Untersuchungshaft darf nur solange aufrecht erhalten bleiben, als einer der genannten Haftgründe besteht (Abs. 2). 
Der dringende Tatverdacht ist im vorliegenden Fall unbestritten. Die Strafgerichtspräsidentin stützt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer macht geltend, Fluchtgefahr bestehe nach seiner Heirat nicht mehr. 
2.2 Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen). 
2.3 Folgende Gesichtspunkte sprechen für die Annahme von Fluchtgefahr: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, sich - nach der verfügten Wegweisung - illegal in der Schweiz aufgehalten und hier in grossem Umfang mit Heroin gehandelt zu haben. In der Anklageschrift vom 23. Januar 2006 bejaht die Staatsanwaltschaft sämtliche Qualifikationsgründe nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG, also sowohl die mengenmässige Qualifikation als auch die Banden- und Gewerbsmässigkeit. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Zu seinem Heimatland hat er nach wie vor enge Beziehungen. Dort leben insbesondere seine drei Kinder. In der Schweiz ist er demgegenüber nicht verwurzelt. Vor seiner Verhaftung befand er sich nur kürzere Zeit hier. Eine Arbeitsstelle hatte er nicht. Kontakt pflegte er in der Schweiz offenbar vorwiegend mit Landsleuten. 
 
Zwar lebt ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zudem hat er nun am 30. März 2006 in der Untersuchungshaft eine Schweizerin geheiratet. Mit dieser hat er vor seiner Verhaftung aber nie fest zusammen gelebt. Er übernachtete ab und zu bei ihr, hatte sonst anscheinend aber auch noch Kontakt zu anderen Frauen. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen weder im Haftentlassungsgesuch noch in der staatsrechtlichen Beschwerde nähere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Ehefrau. Insbesondere legt er nicht dar, dass diese in der Schweiz in stabilen Verhältnissen lebe. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer bei einer Flucht allenfalls begleiten könnte. 
Würdigt man die belastenden Gesichtspunkte gesamthaft, besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht. Vielmehr bestehen für die Annahme der Fluchtgefahr erhebliche Gründe. Die angefochtene Verfügung ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Strafgerichtspräsidentin unter den dargelegten Umständen kein Verfassungsrecht verletzt, wenn sie angenommen hat, dass die Heirat die Fluchtgefahr nicht hinreichend mindert. 
 
Wie sich aus den Akten ergibt, wird die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer am 10. Mai 2006, also in etwa zwei Wochen, stattfinden. Nach dem strafgerichtlichen Urteil wird die Haftfrage gegebenenfalls neu zu prüfen sein. Ob weiterhin Fluchtgefahr anzunehmen sei, wird bei einer Verurteilung wesentlich vom ausgesprochenen Strafmass abhängen. 
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafgerichtspräsidentin habe sich nicht zu möglichen Ersatzmassnahmen geäussert. 
 
Der Einwand ist unbegründet. Die Strafgerichtspräsidentin verweist in der angefochtenen Verfügung - wie bereits in jener vom 8. Februar 2006 - auf den Beschluss des Verfahrensgerichtes in Strafsachen vom 19. August 2005. Dort wird (S. 5 E. 9) ausgeführt, aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr erscheine eine Meldepflicht als ungenügend. Sie würde den Beschwerdeführer weder an einer Flucht noch an einem Untertauchen hindern. Die in § 79 StPO/BL genannten Ersatzmassnahmen vermöchten die Fluchtgefahr nicht auszuschliessen bzw. erheblich zu vermindern. Weitere Ersatzmassnahmen, die der Fluchtgefahr begegnen könnten, seien nicht ersichtlich und würden auch nicht vorgebracht. 
 
Diese Erwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es verletzt kein Verfassungsrecht, wenn die Strafgerichtspräsidentin angenommen hat, eine Meldepflicht würde die Fluchtgefahr nicht hinreichend mindern. Zur Leistung einer allfälligen Kaution hat der Beschwerdeführer im Haftentlassungsgesuch vom 30. März 2006 nichts vorgebracht. Er legt im Übrigen selber dar, er sei mittellos. Somit ist er zur Leistung einer Kaution nicht in der Lage. Dass sonst jemand, insbesondere seine Ehefrau, eine Kaution in einem Betrag leisten könnte, der die Fluchtgefahr erheblich verminderte, legt der Beschwerdeführer auch in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht substantiiert dar. 
3. 
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 
 
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird deshalb bewilligt. Es sind keine Kosten zu erheben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. April 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: