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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_102/2011 
 
Urteil vom 27. April 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1950 geborene L.________, seit 1. Februar 1999 als Kioskverkäuferin tätig, meldete sich am 23. Februar 2004 unter Hinweis auf seit einem Motorradunfall vom 28. Juni 2003 bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie hatte damals eine Tibia- sowie Metacarpaliskontusion links ohne radiologisch nachweisbare ossäre Läsionen bei freier Beweglichkeit sämtlicher Gelenke und ohne Hinweise auf eine Commotio erlitten (Bericht des Spitals X.________ vom 28. Juni 2003). Nach umfangreichen ambulanten und stationären medizinischen Abklärungen veranlasste die IV-Stelle des Kantons Zürich ein interdisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Begutachtungsstelle des Zentrums Y.________ welches am 28. Dezember 2006 verfasst wurde, und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Februar 2007 ein. Ferner zog sie die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei (worunter der Bericht des Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA, vom 18. Januar 2005). Die Versicherte liess ihrerseits eine Beurteilung des Dr. med. M.________, Neurologie FMH, vom 30. Mai 2007 auflegen. Gestützt darauf verneinte die Verwaltung eine leistungsbegründende Invalidität (Vorbescheid vom 2. März 2007, Verfügung vom 30. Oktober 2007). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung bezüglich eines möglichen befristeten Rentenanspruchs für die Zeit ab Mai 2004 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren der Versicherten erneut verfüge; nach Lage der medizinischen Akten sah das Gericht es demgegenüber als erstellt an, dass spätestens ab Mitte Januar 2005 wiederum eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestanden habe (Entscheid vom 9. März 2009). Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_354/2009 vom 8. Mai 2009 mangels Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht ein. 
A.b Die IV-Stelle ersuchte den RAD daraufhin um weitere, am 15. Januar 2010 erstattete Auskünfte. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2010, bestätigt durch Verfügung vom 10. Juni 2010, sprach sie L.________ eine ganze Invalidenrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 30. April 2005 zu. 
A.c Die SUVA hatte die im Nachgang zum Vorfall vom 28. Juni 2003 erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mangels objektivierbarer Unfallfolgen und auf Grund fehlender adäquater Kausalität auf Ende März 2005 eingestellt (Verfügung vom 8. März 2005, Einspracheentscheid vom 10. Juli 2007). Daran hielten sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 9. März 2009) wie auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_355/2009 vom 1. September 2009 fest. 
 
B. 
Im gegen die abschlägige Rentenverfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2010 angehobenen Beschwerdeverfahren liess L.________ beantragen, der angefochtene Verwaltungsakt sei aufzuheben und es sei ihr über den 30. April 2005 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine erneute medizinische Abklärung in die Wege zu leiten. Ferner forderte sie mit Eingabe vom 30. November 2010 den Ausstand des die IV. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bildenden Spruchkörpers infolge Befangenheit. Das angerufene Gericht trat auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies das eingelegte Rechtsmittel im Übrigen ab (Entscheid vom 14. Dezember 2010). 
 
C. 
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und den Antrag stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr auch nach dem 30. April 2005 eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei durch das Bundesgericht eine erneute medizinische Beurteilung zu veranlassen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur rechtskonformen Beurteilung des Ausstandsverfahrens sowie zur Zusprechung einer ganzen Rente auch nach dem 30. April 2005 an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei durch die Vorinstanz eine erneute medizinische Beurteilung zu veranlassen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Zu prüfen ist vorab, ob das kantonale Gericht - in seiner ordentlichen IV. Kammer-Besetzung - auf das gegen die IV. Kammer (samt Gerichtsschreiber) gerichtete Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. November 2010 korrektermassen nicht eingetreten ist. 
 
2.1 Gemäss § 5c Abs. 1 lit. b des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) entscheidet das Plenum aller voll- und teilamtlichen Mitglieder über Ausstandsbegehren, welche gegen sämtliche Mitwirkende eines Spruchkörpers des Sozialversicherungsgerichts gerichtet sind. 
 
2.2 Vom Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers zu unterscheiden ist ein Begehren, das sich auf den Spruchkörper als solchen statt auf dessen Mitglieder bezieht. Ein derartiges Ersuchen ist unzulässig, da sich Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten können (Urteile 8C_1023/2009 vom 14. Dezember 2009, I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 302/05 vom 30. August 2006 E. 4.2 und 4.6, in: SZS 2007 S. 60; Hans-Jakob Mosimann, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 2 zu § 5c GSVGer; vgl. auch Isabelle Häner, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 3 zu Art. 36 BGG und N. 6 zu Art. 37 BGG). Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2, 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2 und 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
2.2.1 In casu hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens am 30. November 2010 replikweise folgenden Antrag gestellt: "Die IV. Kammer des Sozialversicherungsgerichts samt Gerichtsschreiber Ernst habe sich in den Ausstand zu begeben [...]." Dabei handelt es sich, jedenfalls soweit die richterliche Kammerbesetzung betreffend, um eine unzulässige pauschale Ablehnung einer Abteilung bzw. Kammer des angerufenen Gerichts, welche - nach dem hievor Dargelegten unter Mitwirkung der betroffenen Gerichtspersonen - mit Nichteintreten zu ahnden war. 
2.2.2 Das gegen den Gerichtsschreiber Ernst gerichtete Ausstandsbegehren wird im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dieser habe nicht, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, Frist zur Replik angesetzt, sondern mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 klar signalisiert, dass ein Replizieren als nicht erforderlich erachtet werde. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass aus dem besagten Schreiben nicht einmal ansatzweise ein - gegebenenfalls befangenheitsbegründender - Versuch zur Beschneidung von Gehörsansprüchen der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Insbesondere ist nicht erkennbar und wird auch nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern ihr als anwaltlich vertretener Partei durch den Umstand, dass der Gerichtssekretär hatte durchblicken lassen, dass seiner Meinung nach die Beschwerdeantwort der IV-Stelle zwar keinen Anlass zur - nur ausnahmsweise erfolgenden (vgl. § 19 Abs. 3 GSVGer) - Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gebe, der ohne Begründung um dessen Durchführung ersuchenden Beschwerdeführerin bis zum mutmasslichen Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids in der Sache (frühestens ein halbes Jahr nach Eingang der Beschwerdeantwort) aber ohnehin noch hinreichend Zeit für die Einreichung einer entsprechenden Rechtsschrift verbliebe, ein prozessualer Nachteil hätte entstanden sein sollen. Der Gerichtsschreiber hat damit den auf Grund des voraussichtlichen weiteren Verfahrensverlaufs spätestmöglichen Termin für die Einreichung der angekündigten Replik genannt und - als Garantie der Gehörsgewährung - eine vorgängige Information zugesichert, falls sich eine unerwartet frühe Behandlung der Sache abgezeichnet hätte. Es ist demnach von einem mit von vornherein untauglichen Argumenten unterlegten Ausstandsbegehren auszugehen, für welches ein förmliches Ausstandsverfahren im Sinne des § 5c GSVGer grundsätzlich nicht erforderlich war und auf das der als befangen beanstandete Spruchkörper zulässigerweise nicht eintreten durfte. Anzumerken bleibt, dass in dieser Konstellation bei Eintreten auf das Ausstandsgesuch ohnehin das in § 5c Abs. 2 lit. a GSVGer vorgesehene Prozedere (Beurteilung des gegen ein Mitglied einer Kammer gerichteten Ausstandsbegehrens durch die betroffene Kammer selber) - und nicht das in Abs. 1 der Bestimmung geregelte Plenumsverfahren - zur Anwendung gelangt wäre und das Begehren als unbegründet hätte abgelehnt werden müssen. 
 
3. 
3.1 Im von der Beschwerdeführerin gegen den (teilweisen) Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 9. März 2009 angestrengten bundesgerichtlichen Urteil 8C_354/2009 vom 8. Mai 2009 wurde präzisiert, dass die im kantonalen Entscheid getroffene Feststellung, wonach im Hinblick auf die ab 14. Januar 2005 wiederum bestehende volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit lediglich eine ([nach Ablauf des Wartejahres gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG] ab Juni 2004 beginnende) befristete Invalidenrente in Betracht falle und für die Folgezeit kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen sei, keinen selbstständig anfechtbaren Teil(end)entscheid, sondern vielmehr einen prozessualen Zwischenentscheid darstellt. Da das Bundesgericht die daher für den gesamten Entscheid erforderlichen Anfechtungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG in der Folge verneinte und auf das Rechtsmittel der Versicherten nicht eintrat, blieb dieser (nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG) die Möglichkeit gewahrt, die neue Verfügung in ihrer Gesamtheit - auch für den Zeitraum ab Januar 2005 - erneut gerichtlich beurteilen zu lassen. 
3.2 
3.2.1 Streitig und zu prüfen ist somit unter sachverhaltsmässig eingeschränktem kognitionsrechtlichem Blickwinkel, ob die Vorinstanz den durch die Beschwerdegegnerin auf Ende April 2005 begrenzten Rentenanspruch mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 zu Recht bestätigt hat. 
3.2.2 Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich die Bestimmungen zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie die rechtsprechungsgemäss bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht sodann, dass in der Invaliden- und Unfallversicherung der Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs gilt (BGE 131 V 120 E. 3.3.3 S. 123 f.; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/cc S. 158 mit weiteren Hinweisen). Die Schätzung der Invalidität hat demnach mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben (BGE 119 V 468 E. 2b S. 470 mit Hinweisen). Diese Koordinationsregel findet jedoch ihre Schranke dort, wo die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen ungeachtet des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen kann (vgl. dazu die in BGE 119 V 468 E. 2b S. 470 f. angeführten Beispiele; ferner Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl. 2003, S. 120). Im Gegensatz zur Invalidenversicherung ist bei der obligatorischen Unfallversicherung im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausschliesslich auf die durch die Unfallfolgen bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten abzustellen (Art. 18 Abs. 1 UVG; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 111/06 vom 17. August 2006 E. 4.2). 
 
4. 
Mit Entscheid vom 9. März 2009 hatte die Vorinstanz im Rahmen des UV-Verfahrens in einlässlicher Würdigung der ärztlichen Unterlagen erwogen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen durch die SUVA (per 31. März 2005) wie auch später weder auf Grund klinischer noch radiologischer Untersuchungen ein organisches oder zumindest medizinisch genügend klar fassbares Korrelat für die Folgen der geltend gemachten Verletzungen (mild traumatic brain injury [MTBI], Distorsion der Halswirbelsäule [HWS], Kontusionen an der Wirbelsäule, am Handrücken und Schienbein) vorgelegen habe. Eine die Leistungsfähigkeit der Versicherten nach der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Januar 2005 (Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. Januar 2005) einschränkende oder behandlungsbedürftige rheumatologische oder neurologische Problematik sei nach Ausschöpfung aller beweistauglichen Abklärungsmöglichkeiten nicht überwiegend wahrscheinlich. Die im wesentlichen verbliebenen Beschwerden (verminderte Belastbarkeit, vermehrte Ermüdbarkeit, Defizite der Konzentrations- und Gedächtnisleistung sowie der Feinmotorik, Schwindel bei schnellen Eigenbewegungen und beim Betrachten grosser Objekte, Trümmel) seien gemäss Gutachten des Zentrums Y.________ (vom 28. Dezember 2006) auch psychiatrisch nicht erklärbar. Diese Erkenntnisse schützte das Bundesgericht mit Urteil 8C_355/2009 vom 1. September 2009 vollumfänglich. 
 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin lässt letztinstanzlich zur Hauptsache vorbringen, dass im Zeitraum von Mai 2004 bis Januar 2005 im Lichte der medizinischen Akten keine erhebliche Verbesserung des gesundheitlichen Verlaufs dokumentiert sei, welche die Aufhebung der bis Ende April 2005 zugesprochenen ganzen Rente der Invalidenversicherung rechtfertige. Insbesondere lasse sich weder aus dem Gutachten des Zentrums Y.________ noch aus dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. E.________ vom 18. Januar 2005 ein entsprechender Schluss ziehen. 
 
5.2 Die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Expertise des Zentrums Y.________ vom 28. Dezember 2006, die - auf internistischen, orthopädisch-chirurgischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhend - eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten (kein repetitives Heben von Gewichten über zehn Kilogramm, keine zeitlich überwiegenden Verrichtungen über Brusthöhe) postuliert, wurde, wie im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt, bereits mehrfach gerichtlich als für die Beurteilung des Gesundheitszustandes wie auch namentlich des Leistungsvermögens der Versicherten ab dem 14. Januar 2005 grundsätzlich beweistauglich qualifiziert (vgl. Entscheide der Vorinstanz vom 9. März 2009 [IV- und UV-Verfahren]; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2009 vom 1. September 2009 [UV-Verfahren]). Zweifel hatte das kantonale Gericht mit Entscheid vom 9. März 2009 in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht lediglich in Bezug auf die von Mai/Juni 2004 bis 13. Januar 2005 herrschenden medizinischen Gegebenheiten bekundet, welche zwischenzeitlich indessen ausgeräumt werden konnten mit der Folge der Zusprechung einer ganzen vom 1. Juni 2004 bis 30. April 2005 befristeten Rente. 
 
5.3 Die seitens der Beschwerdeführerin erneut gegen die gutachtlichen Schlussfolgerungen ins Feld geführten Einwendungen erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbehelflich, zumal sie sich zur Hauptsache in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren einlässlich entkräfteten Rügen erschöpfen. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder anderweitig rechtsfehlerbehaftet - und daher berichtigungsbedürftig - erscheinen zu lassen. 
5.3.1 Soweit in der Beschwerde gestützt auf im Rahmen des UV-Verfahrens eingebrachte Unterlagen (Berichte und Gutachten des Universitätsspitals Q.________, Neurologische Klinik, vom 23. Juli 2007, des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, vom 19. November 2007 und 8. September 2008 sowie des Dr. med. R.________ vom 29. Mai 2008) invalidisierende neurologische Beschwerden als Folgen des Unfalles vom 28. Juni 2003 geltend gemacht werden, kann vollumfänglich auf die sich einlässlich mit der Thematik befassenden Erwägungen im bundesgerichtlichen UV-Urteil 8C_355/2009 vom 1. September 2009 (E. 3.3 - 3.3.2) verwiesen werden. Ergänzungen bedarf es keiner, da in casu unbestrittenermassen der gleiche Gesundheitszustand zu beurteilen ist (vgl. E. 3.2.2 in fine hievor). Anzumerken ist einzig, dass sich die lediglich im Gutachten des Dr. med. R.________ (vom 29. Mai 2008) beschriebenen PET (Positronenemissionstomographie)-Befunde in Form einer Läsion im Präcuneus linksseitig aus den von der Vorinstanz ausführlich dargelegten Gründen rechtsprechungsgemäss ebenso wenig eignen, eine nicht unfallkausale hirnorganische Schädigung nachzuweisen, wie sie in der Lage sind, diesen Nachweis für eine Unfallverletzung zu erbringen. 
5.3.2 Die vom 1. Juni 2004 bis 30. April 2005 befristet zugesprochene ganze Invalidenrente ergibt sich im Wesentlichen aus der Tatsache der in diesem Zeitraum intensiv durchgeführten ambulanten und stationären Behandlungen (vom 19. August bis 16. September 2004 in der Rehaklinik H.________) und der damit einhergehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit sowie des ab Ende September 2004 nur in geringem Masse vorhandenen aber sukzessiv steigerbaren Leistungsvermögens (vgl. RAD-Bericht vom 15. Januar 2010). Nachdem der entsprechende (Genesungs-)Prozess im Januar 2005 abgeschlossen war, durften die gesundheitlichen Verhältnisse nach einer Zeitspanne von drei Monaten als dauerhaft erheblich verbessert angesehen und die Rentenleistungen mithin auf Ende April 2005 eingestellt werden (Art. 88a Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs 1 ATSG). Anhaltspunkte für die Begründetheit der (prozessualen) Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, wie von der Versicherten moniert, sind nicht erkennbar. 
 
Da von weiteren medizinischen Erhebungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten sind, besteht keine Notwendigkeit für die beantragten zusätzlichen gutachtlichen Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 V 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149). 
 
6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. April 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl