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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1101/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 27. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Nötigung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. August 2014. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 12. August 2014 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Entscheid wurde am 13. Oktober 2014 in polnischer Sprache an die Adresse der Beschwerdeführerin in Polen versandt. Diese nahm den Entscheid am 20. Oktober 2014 in Empfang. 
Die Beschwerdeführerin reichte dem Obergericht eine in polnischer Sprache geschriebene Eingabe vom 2. November 2014 ein. Das Obergericht leitete die Eingabe an das Bundesgericht weiter (Eingang Bundesgericht: 12. November 2014). Das Bundesgericht ging analog dem Verfahren 6B_626/2012 davon aus, die Beschwerdeführerin wolle Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 12. August 2014 erheben. Es eröffnete das Verfahren 6B_1101/2014. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 teilte es der Beschwerdeführerin mit, gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG seien Rechtsschriften an diese Instanz in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) abzufassen. In Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG werde sie aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen seit Empfang dieser Verfügung den Mangel zu beheben und eine Übersetzung der Eingabe vom 2. November 2014 nachzureichen. Sofern sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, bleibe ihre Rechtsschrift unbeachtet. Im Übrigen hätten Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Sie werde eingeladen, dem Bundesgericht innert der oben erwähnten Frist ein solches Domizil in der Schweiz anzugeben, an welches allfällige Verfügungen und das abschliessende Urteil gesandt werden können. Sofern sie kein Zustelldomizil bezeichne, behalte sich das Bundesgericht in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG vor, Mitteilungen an sie durch Publikation in einem amtlichen Blatt zu eröffnen und/oder auf eine Zustellung an sie zu verzichten (act. 9). 
Nebst einer deutschen Kopie sandte das Bundesgericht die Verfügung der Beschwerdeführerin auch in polnischer Sprache (act. 11). 
Am 20. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin in einer italienischen Eingabe an das Bundesgericht. Sie teilte mit, nie ein Schreiben an das Bundesgericht gerichtet zu haben (act. 12). Davon nimmt das Bundesgericht Kenntnis. Dementsprechend wird die Beschwerde als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Die dem Bundesgericht vom Obergericht in dieser Sache übermittelten Postsendungen der Beschwerdeführerin gehen an dieses zurück. 
 
2.  
 
 Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill