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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.127/2003 /kil 
 
Urteil vom 27. Mai 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
EXFOUR Familienausgleichskasse, Malzgasse 16, 4010 Basel, 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Kinderzulagen, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. April 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 14. März 2003 teilte die Familienausgleichskasse EXFOUR B.________ mit, dass sie ihm die ab 1. Februar 2003 für seine Kinder C.________, D.________ und E.________ beanspruchten Kinderzulagen nicht ausrichten könne. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Kinder unter der Obhut ihrer Mutter und ihres Stiefvaters, A.________, ständen, wobei der Anspruch des Letzteren auf Kinderzulagen jenem von B.________ vorgehe. 
 
Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches darauf mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eintrat (Entscheid vom 29. April 2003). 
2. 
Am 18. Mai 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Seine Beschwerde ist indessen offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären: Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet allein der Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts. Mithin kann hier nur gerügt werden, dieses sei auf das bei ihm eingereichte Rechtsmittel in verfassungswidriger Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts nicht eingetreten (BGE 126 II 377 E. 8d S. 395; vgl. auch die nicht veröffentlichte E. 1.2 von BGE 129 I 91). Entsprechende Rügen erhebt der Beschwerdeführer keine; zudem nennt er nicht einmal eine kantonale (Verfahrens-)Vorschrift, die verfassungswidrig gehandhabt worden sein sollte. Die Beschwerde wäre jedoch ohnehin auch unbegründet: Zwar mag diskutabel sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gar kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat, ist er doch - soweit deren (indirekte) Folge - nunmehr gehalten, anstelle der leiblichen Eltern die Kinderzulagen für seine Stiefkinder zu verlangen (vgl. dazu § 6 Abs. 1 lit. b des kantonalen Kinderzulagengesetzes). Offensichtlich unhaltbar, wie dies für das Vorliegen eines Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5, mit Hinweisen) - des einzigen hier in Frage kommenden verfassungsmässigen Rechts - erforderlich wäre, ist der Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts jedoch keinesfalls. Dies, zumal sich die streitige Verfügung nur über Ansprüche von B.________ ausspricht und sich lediglich mittelbar auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auswirkt, indem sie diesen faktisch in "Zugzwang" bringt. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Mai 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: