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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 55/01 
 
Urteil vom 27. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 8, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch lic.oec. HSG A.________ 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 14. Dezember 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Anlässlich einer am 15. und 16. August 1996 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die in Z.________ domizilierte Firma X.________ über verschiedene in den Jahren 1995 und 1996 an den im EDV-Bereich tätigen K.________ ausgerichtete Entgelte für Projektarbeiten nicht abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie daher die Gesellschaft zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge inkl. Verwaltungskosten im Betrage von Fr. 14'589.75 nebst Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 766.35. Die Verfügung wurde sowohl K.________ als auch der Firma X.________ eröffnet. 
 
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, ohne dass die Firma X.________ zum Verfahren beigeladen worden war (Entscheid vom 27. Oktober 1998). 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die von K.________ dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass der kantonale Gerichtsentscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie der Y.________ Ltd (als der Rechtsnachfolgerin der Firma X.________) das rechtliche Gehör gewähre und über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 1997 neu entscheide (Urteil vom 5. Juli 2000). 
B. 
Nachdem sich die Y.________ Ltd am 30. Oktober 2000 hatte vernehmen lassen, hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 1997 auf (Dispositiv-Ziff. 1). Auf den Antrag der zum Verfahren beigeladenen Arbeitgeberin auf Rückzahlung der bereits bezahlten Beiträge (zuzüglich Verzugszinsen) trat das Gericht nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). 
C. 
Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, "das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2000 (sei) aufzuheben und unsere Verfügung wiederherzustellen". 
 
K.________ lässt im Hauptpunkt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Die Y.________ Ltd schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. Dezember 1997) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die unselbstständige (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und die selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die von der Judikatur herausgebildeten Unterscheidungskriterien für die entsprechende Beurteilung einer konkreten Tätigkeit (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3, 283 Erw. 2, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung, wonach es für einen rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts mit Bezug auf Entgelte, welche bereits Grundlage einer formell rechtskräftigen Beitragsverfügung bildeten, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) bedarf (BGE 122 V 173 Erw. 4 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass die Rechtshängigkeit einer Beitragsverfügung die Gültigkeit einer späteren, die gleichen Entgelte betreffenden Verfügung einer zweiten Ausgleichskasse ausschliesst (StR 56 [2001], S. 688). 
4. 
Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage der beitragsrechtlichen Qualifizierung der vom Beschwerdegegner auf der Basis des Vertrages vom 22. März 1995 als "freier Mitarbeiter im Auftragsverhältnis" (so wörtlich die Vertragsurkunde) für die Firma X.________ in den Jahren 1995 und 1996 ausgeübten Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. 
4.1 Das kantonale Gericht hat verbindlich (vgl. Erw. 1 hievor) - und im Übrigen letztinstanzlich unbestritten - festgestellt, dass der Beschwerdegegner seine Tätigkeit als selbstständig erwerbender Software-Ingenieur am 1. Juli 1994 aufgenommen hat, er seit September 1994 als Einzelfirma "K.________ Informatik Beratung" im kantonalen Handelsregister eingetragen ist und er sich als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse Zug angeschlossen hat (vgl. hiezu das Schreiben der kantonalen Ausgleichskasse an den Beschwerdegegner vom 15. Dezember 1994). 
 
Wie die Vorinstanz weiter in letztinstanzlich bindender Weise erwogen hat, ist gestützt auf die Eingabe (samt Beilage) der Y.________ Ltd vom 30. Oktober 2000, davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner zwischen 1994 und 2000 dreissig Kunden EDV-mässig betreute, wovon zehn Mandate den Zeitraum 1994 (Firmengründung) bis 1996 (Ende der Tätigkeit für die Firma X.________) betrafen, alle mit diesen Aufträgen erzielten Honorare als Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erfasst und darauf bei der Ausgleichskasse Zug Beiträge entrichtet wurden. 
 
Schliesslich wurde verbindlich festgestellt, dass es sich bei dem im Vertrag vom 22. März 1995 umschriebenen zeitlichen Leistungsumfang von ca. 20 Stunden pro Woche nicht um eine garantierte Arbeitszeit handelt, sondern um die Verpflichtung des Beschwerdegegners, Kapazitäten im nämlichen Umfang zur Verfügung zu halten. Dies erhelle mit Blick auf die stark schwankenden monatlichen Entgelte (Monate Mai 1995 bis Dezember 1995: Fr. 0.- bis Fr. 15'000.-; Monate Januar 1996 bis Juni 1996: Fr. 0.- bis Fr. 17'625.-) aus der Tätigkeit für die Firma X.________. 
4.2 Das kantonale Gericht hat einlässlich und zutreffend erwogen, dass der Sachverhalt unter Berücksichtigung der in Nachachtung des letztinstanzlichen Rückweisungsurteils vom 5. Juli 2000 eingeholten Stellungnahme der Firma X.________ Merkmale unselbstständiger wie auch solche selbstständiger Erwerbstätigkeit enthält. Auf Grund des verbindlich festgestellten Sachverhalts hat die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) begangen, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdegegners zu Gunsten der Firma X.________ als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifizierte. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, auch insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Grundsatz der strikten Unterscheidung von unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit bei Mehrfachbeschäftigten dahingehend eingeschränkt ist, dass Koordinationsgesichtspunkten rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 167 Erw. 4a in fine, 119 164 Erw. 3b mit Hinweis sowie das im kantonalen Entscheid zitierte, unveröffentlichte Urteil S. AG vom 4. Juli 2000, H 300/98) ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn sowohl Merkmale unselbstständiger wie auch solche selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde. 
 
Ist der vorinstanzliche, auf selbstständige Erwerbstätigkeit erkennende Entscheid bundesrechtskonform und daher zu bestätigen, kann offen bleiben, ob und inwieweit die kantonale Ausgleichskasse vor Erlass der hier strittigen Verfügung der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 1997 über die gleichen Entgelte formell rechtskräftige, ihrerseits auf selbstständige Erwerbstätigkeit lautende Beitragsverfügungen im Sinne von BGE 122 V 173 Erw. 4 mit Hinweisen (vgl. Erw. 3 hievor) erliess. 
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, welche gegen den Grundsatz sprechen, mittels einer harmonisierenden Auslegung nach Möglichkeit zu vermeiden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder - wie im hier zu beurteilenden Fall - dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbstständige, teils als unselbstständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden. Insoweit unlösbare Kompetenzkonflikte zwischen mehreren Ausgleichskassen behauptet werden, ist dies mit Hinweis auf die in Erw. 3 in fine hievor dargelegte Rechtsprechung als unbegründet zu entkräften. Der Umstand, dass ein rückwirkender Wechsel des Beitragsstatuts mit Bezug auf Entgelte, welche bereits Grundlage einer formell rechtskräftigen Beitragsverfügung bildeten, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) bedarf (BGE 122 V 173 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Regel, dass die Rechtshängigkeit einer Beitragsverfügung die Gültigkeit einer späteren, die gleichen Entgelte betreffenden Verfügung einer zweiten Ausgleichskasse ausschliesst (StR 56 [2001], S. 688), bieten Gewähr dafür, dass auch ohne Weisung des zuständigen Bundesamtes keine unüberwindbaren Kompetenzkonflikte zwischen mehreren Kassen auftreten. 
5. 
5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sondern um eine Beitragsstreitigkeit (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der unterliegenden Ausgleichskasse auferlegt (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 OG; BGE 123 V 156). 
5.2 Diese hat zudem dem nicht anwaltlich, aber qualifiziert vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Die Mitinteressierte Y.________ Ltd verlangt für den Fall des Obsiegens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung. Praxisgemäss wird jedoch einer Partei, die in eigener Sache prozessiert - worauf zu erkennen ist, wenn eine juristische Person durch einen bei ihr in leitender Position angestellten Rechtsanwalt handelt - für ihren Arbeitsaufwand keine Parteientschädigung zugesprochen. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden (BGE 110 V 134 Erw. 4), liegen letztinstanzlich nicht vor, zumal die Bekräftigung des bereits im kantonalen Prozess eingenommenen Standpunktes objektiv keinen hohen Arbeitsaufwand im Sinne der Rechtsprechung notwendig machte. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Der Mitinteressierten Y.________ Ltd wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Y.________ Ltd zugestellt. 
Luzern, 27. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: