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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.196/2006 /Rom 
 
Urteil vom 27. Mai 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 16. März 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Regierungsrat des Kantons Aargau entschied am 11. August 2004, das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ... in Lengnau sei an die Gemeindekanalisation anzuschliessen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht wurde dem Adressaten des Entscheids, X.________, eine Bestrafung gemäss Art. 71 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) angedroht. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2004 abgewiesen. In der Folge wurde X.________ mit Beschluss des Gemeinderates Lengnau vom 7. März 2005 eine letzte Frist zur Umsetzung des Kanalisationsanschlusses bis zum 15. Mai 2005 gewährt. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 18. April 2005 wurde ein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen und gegebenenfalls eine Strafanzeige angekündigt. Am 18. Mai 2005 wurde festgestellt, dass keine Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Kanalisationsanschluss ausgeführt worden waren. 
 
Das Gerichtspräsidium Zurzach sprach X.________ mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 der Widerhandlung gegen Art. 71 Abs. 1 lit. b GSchG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 16. März 2006 eine dagegen gerichtete Berufung ab. 
 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, er sei von Schuld und Strafe und von "jeglichem Kostenersatz" freizusprechen und für seine Umtriebe mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur und führt im Falle ihrer Gutheissung nur dazu, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer einen Entscheid in der Sache verlangt, ist darauf nicht einzutreten. 
3. 
Es ist unbestritten, dass das Wohnhaus entgegen dem Entscheid des Regierungsrates nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater sei am 30. April 1997 verstorben, wodurch die Erbengemeinschaft Eigentümerin der Liegenschaft geworden sei. Er selber sei erst seit dem 7. Mai 2003 Eigentümer. Somit hätten sämtliche Verfügungen vor diesem Datum an die Erbengemeinschaft gerichtet werden müssen. Die späteren Entscheide des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 hätten nur Entscheide von Vorinstanzen bestätigt, welche zu einem Zeitpunkt an ihn ergangen seien, als er noch nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei (Beschwerde S. 2/3). Das Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Was sich vor dem 7. Mai 2003 ereignete, ist heute unerheblich. Abzustellen ist auf den Entscheid des Regierungsrates, wonach das Wohnhaus an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden müsse, und dieser Entscheid datiert vom 11. August 2004. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung Alleineigentümer der Liegenschaft. Folglich wäre er spätestens nach der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 12. Oktober 2004 verpflichtet gewesen, den Entscheid des Regierungsrates umzusetzen. Dies hat er unterlassen. 
 
Er macht weiter geltend, er habe sich immer bemüht, dem Gesetz nachzuleben (Beschwerde S. 3). Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich unzutreffend. Er hätte von Oktober 2004 bis Mai 2005 und damit hinreichend Zeit gehabt, den Kanalisationsanschluss zu bewerkstelligen. Nach der gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP im vorliegenden Verfahren verbindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz war er jedoch nicht willens, der Anschlusspflicht nachzukommen (angefochtener Entscheid S. 6 oben). Von einer schikanösen Behandlung durch die Behörden kann offensichtlich nicht die Rede sein. 
 
Angesichts der oben in E. 1 dargestellten Vorgeschichte des Falles kann auch davon, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt hätte (Beschwerde S. 4), ernstlich nicht die Rede sein. Gesamthaft gesehen ist der angefochtene Schuldspruch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu beanstanden. 
 
In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschwerdeführer geltend, er lebe auf dem Existenzminimum (Beschwerde S. 4/5). Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass er in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (angefochtener Entscheid S. 6 unten). Inwieweit eine Reduktion der Busse bundesrechtlich geboten gewesen wäre, ergibt sich aus der insoweit nicht hinreichend begründeten Beschwerde nicht (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Beschwerde ist auch in Bezug auf den Strafpunkt offensichtlich unbegründet. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 5) muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Mai 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: