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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_68/2011 
 
Urteil vom 27. Mai 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Kanton Aargau, 
2. Einwohnergemeinde A.________, 
3. Römisch katholische Kirchgemeinde A.________, 
4. Reformierte Kirchgemeinde A.________, 
vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (für eine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung). 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionsrichter des Zivilgerichts, 4. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung (ZSU.2011.113/km) vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer (für seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen) gestützt auf Art. 98 ZPO zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.-- innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung aufgefordert, dem Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung bis zur Vorschusszahlung mitgeteilt und diesen (gemäss Art. 97 ZPO) über die Bemessung der Prozesskosten und die Möglichkeit einer allfälligen Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO aufgeklärt hat, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und in das Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
 
in Erwägung, 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass zwar der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht eine Reihe von Bestimmungen u.a. der BV und der EMRK anruft und die Kostenvorschusspflicht bestreitet, 
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die auf der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift des Art. 98 ZPO beruhende Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verletzt sein sollen, 
dass insbesondere weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits im obergerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hätte, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch der nachträglich gestellte Antrag auf Aufhebung der bundesgerichtlichen Kostenvorschussverfügung gegenstandslos werden, 
dass dem Beschwerdeführer (ungeachtet der Frage seiner - trotz Aufforderung nicht nachgewiesenen - Bedürftigkeit) die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Mai 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann