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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_634/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Affoltern am Albis,  
Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis, 
handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis, Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis. 
 
Gegenstand 
Stimmrechtsrekurs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, 
vom 7. November 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Stimmberechtigten von Affoltern am Albis genehmigten anlässlich der Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde vom 18. Juni 2012 als Geschäft Nr. 3 einen Objektkredit von Fr. 477'000.-- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli. 
 
 X.________ gelangte am 16. Juli 2012 an den Bezirksrat Affoltern und beantragte mit seinem ″Rekurs (Beschwerde) ″, der genannte Gemeindeversammlungsbeschluss sei aufzuheben. Er rügte zum einen eine falsche Information der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat, zum andern einen Verstoss gegen das kantonale Energiegesetz als übergeordnetem Recht. 
 
 Der Bezirksrat behandelte die Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die erste Rüge als Stimmrechtsrekurs und trat darauf mit Dispositiv-Ziff. 1 seines Beschlusses vom 20. September 2012 wegen Verspätung nicht ein. Die Rüge des Verstosses gegen übergeordnetes Recht behandelte der Bezirksrat als Gemeindebeschwerde und wies diese mangels Verstosses gegen übergeordnetes Rechts mit Dispositiv-Ziff. 2 seines Beschlusses ab. 
 
 Am 1. Oktober 2012 führte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Bezirksratsentscheids. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 7. November 2012 ab (Verfahren VB.2012.00633). 
 
B.  
 
 X.________ hat beim Bundesgericht am 10. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 7. November 2012 beantragt. Er erhebt verschiedene Verfahrensrügen. 
 
 Der Gemeinderat Affoltern a.A. und das Verwaltungsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Angelegenheit als Beschwerde in Stimmrechtssachen behandelt. In dieser Hinsicht ist vor Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. c, Art. 88, Art. 89 Abs. 3 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
 Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesverfassungsrecht und kantonalen Bestimmungen zu den politischen Rechten mit freier Kognition (Art. 95 lit. a und d BGG). 
 
 In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG sind die Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem Recht als solche zu rügen und zu begründen. Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen genügt. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer verlangte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vereinigung der vorliegenden Angelegenheit mit der Streitigkeit über das Protokoll und dessen Berichtigung. Das Verwaltungsgericht hat das Ersuchen mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Vor Bundesgericht bemängelt der Beschwerdeführer erneut, dass die beiden Verfahren nicht vereinigt worden sind. Allerdings setzt er sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander. Er übersieht, dass eine allfällig irreführende Information von Seiten der Gemeindebehörden im Vorfeld der Gemeindeversammlung keinen unmittelbaren verfahrensmässigen Zusammenhang mit der korrekten Protokollierung der Gemeindeversammlung aufweist. Zudem zeigt die Behandlung der vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden, dass die einzelnen Beanstandungen sachgerecht in voneinander getrennten Urteilen behandelt werden können. Überdies hängt die Frage eines allfälligen Widerspruchs mit höherrangigem Recht nicht von der Protokollierung ab. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers in diesem Punkt von vornherein als unbegründet. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter, dass der Bezirksrat seine Rechtsmitteleingabe missbräuchlich aufgespalten habe und dass das Verwaltungsgericht unter Nicht-Beachtung seiner Vorbringen an dieser Aufspaltung festgehalten habe. Er selber habe in seiner Eingabe an den Bezirksrat lediglich auf zwei rechtliche Mängel hingewiesen, nämlich auf die Ermessensüberschreitung der Gemeindeversammlung und das gesetzwidrige Weglassen einer Abdeckung. Die Einspeisevergütung sei von vornherein irrelevant gewesen, da gar kein Solarüberschuss produziert werde. Die Erwähnung des falschen KEV-Ansatzes habe in seiner Eingabe einzig dazu gedient, die Systematik der Täuschung offen zu legen. Das Verwaltungsgericht habe sich vermutlich aus mangelhaften technischen Kenntnissen fehlleiten lassen und die fehlende Einspeisevergütung mit dem falsch angegebenen KEV-Ansatz in Verbindung gebracht. 
 
 Mit seinem Rekurs vom 16. Juli 2012 an den Bezirksrat hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, aus den von der Gemeinde vorgängig abgegebenen Projektunterlagen habe nicht schlüssig beurteilt werden können, ob die Leistungsfähigkeit der Anlage genüge und ob die Kosten schlüssig dargestellt seien. Für die Berechnung der Leistung einer Solaranlage sei eine Reihe von Daten erforderlich. Auf den Einwand einer notwendigen Abdeckung sei von Seiten der Gemeinde nicht reagiert worden. Unter dem Titel ″Verletzung der Lauterkeit/unwahre Angaben″ wurde ausgeführt, die Anlage könne maximal 50'000 kWh Solarstrom abgeben, statt der (in der Weisung) vorhergesagten 80'000 kWh. Die Einspeisevergütung sei unrichtig und schwammig angegeben; sie liege mit den zur Verfügung gestellten Daten um über 34 % zu hoch und sei in höchstem Mass unlauter und falsch. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Angaben des Gemeinderats krass unwahr waren. 
 
 Diese Äusserungen im Rekurs durften klarerweise verstanden werden als Rüge wegen unzulässiger Informationen von Seiten des Gemeinderats, und zwar einerseits im Vorfeld der Gemeindeversammlung aufgrund der Weisung des Gemeinderats, andererseits anlässlich der Gemeindeversammlung selber. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer von diesen Vorbringen getrennt zusätzlich auch einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht geltend machte, den sowohl der Bezirksrat wie auch das Verwaltungsgericht separat behandelten. Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was dieser Interpretation seiner Beschwerde an den Bezirksrat entgegenstehen würde. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass die Rüge des angeblichen Widerspruchs mit höherrangigem Recht die Beanstandungen der gemeinderätlichen Informationen ausschliessen würde. Daraus folgt, dass die Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers als solche in Stimmrechtssachen zu behandeln war. 
 
 Bei dieser Sachlage waren die Rechtsmittelfristen in Stimmrechtssachen zu beachten. Diese beträgt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer diese Frist mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2012 in zweifacher Hinsicht versäumt hat: einerseits in Bezug auf den Erhalt der Weisung des Gemeinderats im Vorfeld der Gemeindeversammlung, andererseits in Bezug auf die amtliche Publikation der Abstimmungsergebnisse vom 22. Juni 2012. 
 
 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht näher auseinander. Es ist somit nicht dargetan und überdies auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht verstossen hätte. Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Rüge der Verletzung von übergeordnetem Recht bzw. auf die Protokollierung. Auf diese ist in den parallelen Verfahren einzugehen. 
 
5.  
 
 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt von vornherein. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann