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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_491/2014  
 
2C_492/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2008, 
direkte Bundessteuer 2008, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ wurde zu den Staats- und Gemeindesteuern sowie zur direkten Bundessteuer 2008 nach Ermessen veranlagt. Einsprachen blieben erfolglos, hingegen nahm das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich beim steuerbaren Einkommen Korrekturen von je knapp 100'000 Franken zugunsten des Pflichtigen vor. Dessen Entscheide wurden dem Pflichtigen am 23. Januar 2014 eröffnet; dieser erhob dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 20. Februar 2014 datierte Beschwerden, die er am 25. Februar 2014 zur Post gab. Mit zwei Beschlüssen vom 2. April 2014 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden nicht ein. 
 
 A.________ hat am 23. Mai 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeschrift richtet sich gegen zwei Beschlüsse, einer betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008, der andere betreffend die direkte Bundessteuer 2008. Praxisgemäss eröffnet das Bundesgericht in solchen Fällen zwei Dossiers. Es stehen sich je die gleichen Parteien gegenüber und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Urteil 2C_157/2014 und 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6 mit Hinweisen).  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begründung und deren Begehren zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen zu beziehen; ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss aufgezeigt werden, warum die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen.  
 
 Vorliegend ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde (n) nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden seien (je E. 1); nur ergänzend hat es dargelegt, warum sie abzuweisen gewesen wären (je E. 3-5). Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Rechtsschrift Folgendes: 
 
  
"1. Erpressung einer Unterschrift; 
2. Vorzeitige Pfändung; 
3. Verjährung (Steuern); 
4. Hobygewinn neue Einschätzung; 
5. Bar-Ausgaben gegen Überstellung-Gewinn; 
6. Fast in sämtl. Punkten ist unklares. 
Vorerst möchte Ich gerne ein persönliches Gespräch." 
 
 Diesen Vorbringen lässt sich zu den das Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung begründenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts entnehmen. Dies allein besiegelt schon das Schicksal der vorliegenden Beschwerde (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535). Sie genügten ohnehin auch nicht um aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen materiellen Eventual-Erwägungen zum Rechtsstreit schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben könnte. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.4. Die Gerichtskosten, für deren Höhe neben dem geringen Umfang der Sache auch der Streitwert zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG), sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_491/2014 und 2C_492/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller