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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_16/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entfernung von Unterlagen aus den Akten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt ein Strafverfahren gegen Dr. med. A.________ wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Sie wirft ihm vor, am 5. Dezember 2011 bei einer Operation einen ärztlichen Kunstfehler begangen zu haben, der zum Tod des Patienten geführt habe. 
 
 Am 24. Juli 2014 ersuchte A.________ darum, das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) sowie bestimmte dazugehörige Unterlagen wegen Unverwertbarkeit aus den Strafakten zu entfernen. 
 
 Mit Verfügung vom 15. September 2014 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. 
 
 Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug (I. Beschwerdeabteilung) am 25. November 2014 ab. 
 
B.  
 
 A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Gutachten und Zusatzgutachten des IRM sowie die dazugehörigen Unterlagen aus den Strafakten zu entfernen. 
 
C.  
 
 Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 Die Staatsanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 A.________ hat hierzu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es handelt sich somit um einen anderen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.  
 
 Der Beschwerdeführer muss - wenn das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Andernfalls kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.  
 
 Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Ein bloss tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen). 
 
 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb ihm der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG bewirken können soll. Das ist auch nicht offensichtlich. Die Rechtsprechung nimmt in Fällen wie hier vielmehr keinen derartigen Nachteil an, da die in Frage stehenden Unterlagen im weiteren Verlauf des Verfahrens auf Antrag des Betroffenen immer noch aus den Akten entfernt werden können, womit für diesen jeder Nachteil entfällt (vgl. Urteil 1B_406/2014 vom 28. April 2015 E. 1.4 mit Hinweis). 
 
 Die Beschwerde genügt demnach den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft (I. Abteilung) und dem Obergericht des Kantons Zug (I. Beschwerdeabteilung) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri