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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_270/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
 Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2015 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ im Anschluss an zwei gegen ihn laufende Strafverfahren am 26. Februar 2015 im Zusammenhang mit diesen Verfahren gegen Mitarbeiter des Untersuchungsamtes St. Gallen bzw. Gossau Strafanzeige sinngemäss wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs erstattete; 
dass die Anklagekammer mit Entscheid vom 29. April 2015 die Ermächtigung zur Eröffnung der von A.________ verlangten Unter-suchungen nicht erteilte, da sie die von ihm vorgetragenen Vorwürfe als haltlos erachtete; 
dass A.________ bei der Anklagekammer und beim Untersu-chungsamt Gossau mit Eingaben vom 14. Mai 2015 "Einsprache" er-hoben hat, womit er den Entscheid vom 29. April 2015 beanstandet und sinngemäss verlangt, die Untersuchungen seien an die Hand zu nehmen; 
dass die Anklagekammer und das Untersuchungsamt Gossau die Beschwerde mit Eingaben vom 19./22. Mai 2015 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet haben; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid der Anklagekammer und an den angezeigten Untersuchungsbeamten übt; 
dass er sich indes mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und Untersuchungsamt Gossau, sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp