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[AZA 7] 
U 92/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und Meyer; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 27. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, Stadelhoferstrasse 25, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern, 
 
betreffend R._______, 1954 
 
A.- R._______ (geboren 1954) ist durch seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Juli 1998 verspürte er bei einem Misstritt beim Volleyballspiel mit seiner Familie einen Zwick im linken Knie (Unfallmeldung vom 13. November 1998). Auf Grund der in der Folge aufgetretenen Beschwerden musste am 12. November 1998 eine diagnostische Arthroskopie mit subtotaler medialer Meniskektomie, Chondroplastik mit dem Shaver am Femurkondylus und an der Patella sowie Resektion einer fibrosierten Plica synovialis mediopatellaris am linken Kniegelenk vorgenommen werden (Operationsbericht des Dr. med. L._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie). Mit Verfügung vom 11. Dezember 1998 lehnte die SUVA die Erbringung jeglicher Leistungen ab. Nach Einsprache des R._______ sowie seines Krankenversicherers, der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), bestätigte die SUVA ihren Standpunkt mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, da sich nichts Aussergewöhnliches ereignet habe und die Meniskusläsion auf degenerative Ursachen zurückzuführen sei (Einspracheentscheid vom 1. Februar 1999). 
 
B.- Die von der Helsana hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Januar 2000 gut und verpflichtete die SUVA zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. 
 
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 26. Januar 2000 sei aufzuheben. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ergänzt seine Begründung mit Schreiben vom 20. März 2000, enthält sich jedoch eines Antrags. Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sowohl das Bundesamt für Sozialversicherung wie auch R._______ lassen sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung; BGE 123 V 43 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung. 
 
a) Die SUVA begründet die Ablehnung des Leistungsanspruchs damit, dass die vorliegenden Beschwerden nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien, da das Leiden degenerativ bedingt sei. 
 
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil E. vom 5. Juni 2001 (U 398/00) festgehalten, dass auch unter der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV, wonach einerseits der bisher nur für lit. a (Knochenbrüche) geltende Vorbehalt der eindeutigen Erkrankung im Ingress auf alle Tatbestände von Abs. 2 ausgedehnt und dieser andererseits auf die eindeutige degenerative Veränderung erweitert wurde (AS 1998 151; vgl. auch RKUV 1998 S. 71 und 89), die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 weiterhin Geltung hat. Demnach liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit alle Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt sind. Insbesondere muss ein äusseres Ereignis vorliegen, d.h. ein ausserhalb des Körpers sich ereignender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorfall. Gelingt es, ein solches äusseres Ereignis mit Einwirkung auf den Körper auszumachen, und sei es auch nur als Auslöser eines der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden, liegt keine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung, sondern eine unfallähnliche Körperschädigung vor, selbst wenn auch degenerative Faktoren gegeben sind. 
 
c) Vorliegend schilderte der Versicherte den Verlauf des Geschehens als "Misstritt beim Ballspielen mit den Kindern"; in der Folge litt er an Schmerzen im linken Knie. Nachdem eine Meniskusläsion im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV vorlag und die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen unmittelbar nach dem erwähnten Misstritt auftraten, ist ein äusseres Ereignis im obgenannten Sinn erstellt. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale der unfallähnlichen Körperschädigung (plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) erfüllt sind, ist die SUVA im Grundsatz leistungspflichtig. Der vorinstanzliche Entscheid besteht demnach zu Recht. 
 
3.- a) Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die SUVA hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der SUVA auferlegt 
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
III.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und 
R._______ zugestellt. 
 
Luzern, 27. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: