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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_370/2012 
 
Urteil vom 27. Juni 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 5. April 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ am 30. Januar 2012 bei der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau Strafanzeige gegen die Raiffeisenbank A.________ erstattete, dies namentlich wegen angeblicher verschiedener Vermögensdelikte; 
 
dass die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 15. März 2012 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügte; 
 
dass X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. April 2012 abgewiesen hat; 
 
dass er gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen obergerichtlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Juni 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp