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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_379/2012 
 
Urteil vom 27. Juni 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer 
in Strafsachen, vom 1. Juni 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ reichte zwischen dem 3. Februar 2011 und dem 25. April 2012 diverse Schreiben beim Bezirksamt Brugg ein, welche zum Teil als Strafanzeige gegen Unbekannt, zum Teil als Strafanzeige gegen den "Wohnungsbenützer" an der A.________-strasse xx oder xx in B.________ benannt waren. X.________ behauptete u.a. einen mehrfachen Mordversuch, in dem in der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2011 ein Personenwagen auf seinem Garagenvorplatz parkiert gewesen sei. Vermutlich stehe dieser Falschparkierer in Verbindung mit den "Einigen" sowie der "Splittergruppe von der Gruppe 1" und der "Mission Teufelsgarten". Die "Mission Teufelsgarten" sei zudem für den mehrfachen Mordversuch an seinem Irish Setter und an seiner "Trabberstute" verantwortlich. 
 
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 29. April 2012 die Nichtanhandnahme der Strafsache, da aufgrund der Anzeigen gegen keine Person ein Tatverdacht erhärtet werden konnte. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Juni 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass mit den Strafanzeigen kein rechtsgenügender Anfangsverdacht begründet werden könne. Die Nichtanhandnahme der Strafsache sei deshalb nicht zu beanstanden. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 25. Juni 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen seine Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Juni 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli