Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 248/04 
 
Urteil vom 27. Juli 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
W.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 23. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene W.________ erlernte den Beruf eines Zustellbeamten bei der Post. Wegen Knieproblemen musste er diese Stelle aufgeben und wurde mit Hilfe der Invalidenversicherung in eine kaufmännische Tätigkeit umgeschult. In der Folge arbeitete er ab Januar 1990 als Verwaltungsbeamter bei der Firma X.________ AG. Am 6. August 1998 meldete er sich erneut wegen eines Morbus Bechterew und einer Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte den medizinischen Sachverhalt unter anderem durch Beizug eines Gutachtens von Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 13. Februar 1998 ab, welches dieser zuhanden des ärztlichen Dienstes der SBB, des Bundes und der PTT erstellt hatte. Zudem holte sie Berichte der Arbeitgeberin und des Hausarztes von W.________, Dr. med. B.________, Allgemeinpraxis, ein. Anschliessend sprach die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 1999 ab 1. September 1998 eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente) zu. 
 
Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 teilte die Firma X.________ AG der IV-Stelle mit, der Arbeitsplatz von W.________ sei aufgehoben worden und das Arbeitsverhältnis werde per 31. Dezember 2000 beendet, nachdem im Betrieb keine andere geeignete Tätigkeit habe gefunden werden können. Am 5. März 2002 wandte sich die Firma F.________ AG an die IV-Stelle und informierte diese, sie habe den Versicherten ab September 2001 halbtags bei leichten administrativen Arbeiten beschäftigt, das Arbeitsverhältnis aber wieder aufgelöst, da sein Rendement trotz gutem Willen das Pensum von 50 % nicht erreicht habe. Sie beantragte sinngemäss, den Invaliditätsgrad auf 70 % festzusetzen. Die Verwaltung liess W.________ in der Folge rheumatologisch (Gutachten vom 4. März 2003, Dr. med. M.________, ärztlicher Leiter der Abteilung Rheumatologie am Spital Y.________) und psychiatrisch (Gutachten vom 7. Juli 2003, Dres. med. Z.________, Oberarzt, und D.________, Assistenzarzt am Stützpunkt A.________ des Externen psychiatrischen Dienstes [EPD]) abklären und eröffnete diesem anschliessend, es sei ihm aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar, eine kaufmännische Tätigkeit aufzunehmen und damit ein 50%iges Einkommen zu erzielen. Damit sei der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente weiterhin begründet (Verfügung vom 27. August 2003). Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 26. November 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte in erster Linie berufliche Massnahmen in Form eines stationären Arbeitstrainings und eventualiter eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 23. März 2004). 
C. 
W.________ lässt mit dem Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, die Sache sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre und allenfalls berufliche Massnahmen in Form eines stationären Arbeitstrainings anordne. Eventuell sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Revision der Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar (erwähntes Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahin gehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
 
Zu ergänzen bleibt schliesslich, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Grundsätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1) und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 1 Erw. 1.2). Die mit der 4. Revision des IVG per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen finden vorliegend für die Beurteilung des am 26. November 2003 gefällten Einspracheentscheides folglich keine Anwendung. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November 1999 und dem den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. November 2003 in einer für die Höhe der Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (vgl. zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130 V 73 ff. Erw. 3 mit Hinweisen), und ob der Sachverhalt zur Beantwortung dieser Frage genügend abgeklärt ist. 
2.1 
2.1.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung beruhte in medizinischer Hinsicht auf einem Gutachten von Dr. med. J.________ vom 13. Februar 1998 und auf einem Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom 5. September 1998. Es wurden die Diagnosen einer HLA B-27 positiven Spondarthropathie mit einer radiologischen Sklerosierung des Sacroiliacalgelenkes rechts, ohne Nachweis einer Beteiligung des übrigen Achsenskelettes und ohne periphere Gelenkbeteiligung bei der Differentialdiagnose eines Morbus Bechterew oder einer anderen nichtspezifischen Spondarthrophatie oder einer Weichteilgeneralisierung mit Ausbildung eines Fibromyalgiesyndromes gestellt. Im Weiteren bestand ein Status nach Operation am rechten Knie 1985 wegen Chondropathie mit angeblicher Patellaverlagerung und rezidivierenden Gelenksergüssen unter mechanischer Belastung. Dr. med. J.________ führte aus, dass im Rahmen des Fibromyalgiesyndromes wahrscheinlich eine wesentliche psychologische Komponente mit einer zunehmenden Selbstwertproblematik bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit und Leistungseinbusse mit möglicher sekundärer depressiver Entwicklung vorliege. Zur Arbeitsfähigkeit nahm er nicht Stellung. Dr. med. B.________ attestierte im bisherigen Beruf eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 4 bis 5 Stunden im Tag. Dabei sollte das Bedienen von Tastaturen eine untergeordnete Bedeutung haben. Ideal sei eine Tätigkeit im Bereich Verkauf/Beratung. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer von der bisherigen Arbeitgeberin, der Firma X.________ AG, denn auch in einem 50 %-Pensum angeboten, wobei er - bei Lohngarantie - noch die Hälfte des bisherigen Einkommens verdiente. Eine psychiatrische Exploration fand damals nicht statt. 
2.1.2 Dr. med. M.________ stellte am 4. März 2003 die Diagnosen einer Gonarthrose, insbesondere femoro-patellär rechts und eines unspezifischen weichteilrheumatischen Syndroms bei Verdacht auf seronegative Spondylarthropathien. Seinen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass er an den früher gestellten Diagnosen zweifelt. So sieht er die Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht denn auch nicht eingeschränkt. Eine psychische Fehlentwicklung sei zu vermuten. Diese wurde denn auch im Gutachten des EPD vom 7. Juli 2003 bestätigt, wo eine mittelgradig depressive Episode (ICD 10, F32.10) bei einer konfliktvermeidenden, aggressionsgehemmten Grundpersönlichkeit diagnostiziert wurde. 
2.1.3 Ob sich in Bezug auf den Gesundheitszustand die Verhältnisse seit 1999 verändert haben, ist kaum abschliessend festzustellen, da damals eine psychische Fehlentwicklung zwar vermutet und verschiedentlich angedeutet, hingegen nie gutachterlich abgeklärt worden ist. In Bezug auf die somatischen Befunde, gibt es keinen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Veränderung - weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung. Die Differenzen in den ärztlichen Stellungnahmen scheinen von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes herzurühren, was keinen Revisionstatbestand darstellt. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
2.2 
2.2.1 Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung stand der Beschwerdeführer in den Diensten der Firma X.________ AG, welche ihm nicht nur einen seinen gesundheitlichen Bedürfnissen ideal angepassten Arbeitsplatz anbieten konnte, sondern auch eine Besoldungsgarantie gewährte. Ab April 2002 stand er in keinem Arbeitsverhältnis mehr, da er bei der Firma F.________ AG - trotz ausdrücklich attestiertem guten Willen - die geforderte Leistung nicht erbringen konnte. Die Stelle bei der Firma X.________ AG hatte er schon im Jahre 2000 wegen Umstrukturierung jenes Betriebes verloren. Sowohl die Verwaltung als auch das kantonale Gericht haben aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten vom 7. Juli 2003 noch zu 50 % arbeitsfähig sei, geschlossen, sein Invaliditätsgrad betrage ebenfalls 50 %. Ein Einkommensvergleich, wie dies sowohl von Art. 28 Abs. 2 aIVG, als auch von Art. 16 ATSG für die Bemessung des Invaliditätsgrades gefordert wird (vgl. Erwägung 1.2 hievor), wurde nicht durchgeführt. 
2.2.2 Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, im Jahre 1997, hatte der Beschwerdeführer laut Arbeitgeberbericht vom 20. August 1998 einen Jahresverdienst von Fr. 77'629.- erzielt. Davon ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auszugehen. Für das Jahr 2002, dem Zeitpunkt des Revisionsgesuches, ergibt dies aufgerechnet mit dem Nominallohnindex für männliche Angestellte einen Wert von Fr. 82'935.- (Fr. 77'629 : 1507 x 1610), welcher als Validenlohn der Bemessung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legen ist. Der Beschwerdeführer machte nach dem Stellenverlust bei der Firma X.________ AG nur noch einen vom September 2001 bis März 2002 dauernden Arbeitsversuch bei der Firma F.________ AG. Bis zum Erlass des Einspracheentscheides im November 2003 ging er keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen ist. Gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) verdiente ein männlicher Arbeitnehmer im Dienstleistungssektor mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Jahre 2002 Fr. 4'206.- pro Monat, was einem Jahreseinkommen von Fr. 52'617.- entspricht. Es rechtfertigt sich, von diesem Anforderungsniveau auszugehen, da der Beschwerdeführer ausser einer einjährigen Ausbildung als Zustellbeamter bei der Post keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Entscheidender fällt aber ins Gewicht, dass seine Einsatzmöglichkeiten behinderungsbedingt eingeschränkt sind und er insbesondere auf eine Beschäftigung ohne Spitzenstressbelastung angewiesen ist (vgl. Gutachten EPD vom 7. Juli 2003). Unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit beziffert sich das Valideneinkommen folglich auf Fr. 26'309.-. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach im Zeitpunkt, als das Revisionsgesuch gestellt worden ist, 68 % (vgl. zu den Rundungen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 aIVG). Damit kann offen bleiben, ob bei der Feststellung des Invalidenlohnes noch ein Abzug (vgl. BGE 126 V 75) hätte berücksichtigt werden müssen, welcher dem Umstand Rechnung tragen würde, dass neben den psychischen auch gewisse somatische gesundheitliche Beeinträchtigungen vorhanden sind, und dass nur eine Beschäftigung ohne Spitzenstressbelastung in Frage kommt. 
2.3 Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2002 ein Revisionsgesuch gestellt hatte. Es handelt sich dabei um den Tag, an welchem er Lohnausweise der Firma F.________ AG bzw. einen Nachweis über Leistungen der Arbeitslosenkasse im Jahre 2001 bei der IV-Stelle einreichte. Als eigentliches Revisionsgesuch ist indessen das Schreiben der Firma F.________ AG vom 5. März 2002 zu qualifizieren, hatte die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers doch damit um die Anerkennung eines "Status einer 70%igen IV-Unterstützung" ersucht. Die revisionsweise Erhöhung des Rentenanspruchs hat daher in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit.a IVV ab März 2002 zu erfolgen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. November 2003 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab März 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: