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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_274/2007 /len 
 
Urteil vom 27. Juli 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertragsrecht; Taggeld, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. Mai 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht, 
in die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. Mai 2007 erhobene Beschwerde; 
 
in Erwägung, 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110); 
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Beschwerdeschrift am 23. Mai 2007 zugestellt wurde und dass sich aus den kantonalen Akten nichts anderes ergibt; 
dass die vorliegende Beschwerdeschrift am 23. Juni 2007 der Post übergeben wurde; 
dass nach dem Dargelegten die dreissigtägige Beschwerdefrist im vorliegenden Fall am 24. Mai 2007 zu laufen begann und am 22. Juni 2007 ablief, weshalb die am nächsten Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers verspätet eingereicht worden ist und auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juli 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: