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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 449/06 
 
Urteil vom 27. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
M.________, 1956, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 22. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene M.________ ist seit Dezember 2002 arbeitslos gemeldet und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. November 2003 erlitt er - mit seinem Fahrzeug abends vor einem Fussgängerstreifen stehend - einen Auffahrunfall, indem ihm der nachfolgende Personenwagen ins Heck fuhr. Der zwei Tage später auf Grund zunehmender Schmerzen im unteren Nacken- und im linken Schulterbereich sowie lumbal beidseits konsultierte Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS; Bericht vom 16. März 2004). Die in der Folge durchgeführten medikamentösen sowie physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen bewirkten zunächst eine Verbesserung der Beschwerden, bis sich im Frühjahr 2004 zusätzlich Schwindelgefühle und chronische Kopfschmerzen einstellten. Die SUVA, welche die Heilbehandlung übernahm und Taggelder ausrichtete, zog u.a. Berichte des Dr. med. B.________ vom 17. Juli 2001 und des Dr. med. R.________, Chefarzt Radiologie des Spitals X.________, vom 2. Dezember 2003 bei, veranlasste eine biomechanische Kurzbeurteilung durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 16. Juni 2004 und liess den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Berichte des Dr. med. W.________ vom 25. März und 29. Juni 2004). Nachdem M.________ sich vom 19. August bis 23. September 2004 stationär in der Klinik Y.________ aufgehalten hatte (Bericht vom 5. Oktober 2004), erfolgten im Januar 2005 neurootologische Abklärungen durch Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin (Bericht[e] vom 19. Januar 2005). Ferner wurde ein Bericht des Dr. med. O.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. Januar 2005 eingeholt. Am 11. Februar 2005 verfügte die SUVA mangels behandlungsbedürftiger Unfallfolgen die Einstellung der Versicherungsleistungen auf Ende Februar 2005; da überdies weder eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit noch eine bleibende Schädigung der körperlichen und geistigen Integrität resultierten, bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 22. April 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 22. August 2006). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA anzuweisen, ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des Dr. med. B.________ vom 30. März 2006 bei. 
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 28. Februar 2005 hinaus existierenden gesundheitlichen Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum versicherten Auffahrunfall vom 26. November 2003 stehen. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 UVG [Heilbehandlung], Art. 16 UVG [Taggeld], Art. 18 UVG [Invalidenrente], Art. 24 UVG [Integritätsentschädigung]) und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406; zur Weitergeltung dieses Leistungserfordernisses unter dem ATSG: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 E. 2 in fine S. 134; vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 [mit Hinweisen] S. 261) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 [mit Hinweisen] S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst entfällt, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 488/06 vom 10. April 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Unter den Verfahrensbeteiligten ist - nach Lage der Akten zu Recht - unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Auffahrkollision vom 26. November 2003 ein Schleudertrauma (HWS-Distorsion) mit dem dafür typischen bunten Beschwerdebild (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) erlitten hat. Namentlich traten gemäss Angaben des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 16. März 2004, welchen der Versicherte zwei Tage nach dem Vorfall aufgesucht hatte, bereits in der folgenden Nacht zunehmend Schmerzen im unteren Nacken, an der angrenzenden linken Schulter und lumbal beidseits auf. Dem SUVA-Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 30. Januar 2004 ist ferner zu entnehmen, dass sich am Morgen nach dem Unfall zusätzlich Kopfschmerzen einstellten, einhergehend mit einer Unbeweglichkeit der Kopfpartie. Im Februar/März 2004 klagte der Versicherte über sich wiederum verstärkende Kopfbeschwerden sowie leichten Schwindel. Ferner erfolgte der vom 19. August bis 23. September 2004 dauernde stationäre Aufenthalt in der Klinik Y.________ u.a. auch wegen geltend gemachter Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Auf Grund der medizinischen Unterlagen ebenfalls erstellt ist hingegen, dass der Versicherte, welcher jahrelang als Bauarbeiter im Tiefbau beschäftigt war, seit längerer Zeit an - unfallfremden - Rückenbeschwerden (schwere, blockierende Lumboischialgien, immer wieder auftretende Kettentendinosen, panvertebrale Schmerzen) leidet, welche - es wurde eine mediale Diskushernie im Segment L5/S1 diagnostiziert - vom 16. Mai bis 1. Juni 2001 eine Hospitalisation notwendig gemacht hatten (Bericht des Dr. med. B.________ vom 17. Juli 2001). Des Weitern bestehen degenerative Veränderungen im HWS-Bereich (beginnende Verschmälerung des Segmentes C5/6 und bei C6/7 mit ventraler Osteophytenbildung), die sich gemäss Röntgenbericht des Dr. med. R.________ vom 2. Dezember 2003 gegenüber Voraufnahmen vom 21. Mai 2001 unverändert darstellten. Eine am 25. August 2004 in der Radiologie Z.________ durchgeführte Kernspintomographie der HWS ergab sodann fortgeschrittene degenerative Veränderungen in diesem Bereich mit Chondrosen/Osteochondrosen und breitbasigen Diskushernien in den Segmenten C3/4, C5/6 und C6/7 ohne Nachweis einer Myelonkompression oder einer Spinalkanalstenose. Der untersuchende Radiologe Dr. med. A.________ befand ferner foraminale Einengungen beidseits durch Unkarthrosen bzw. laterale "harte" Diskushernien, am ausgeprägtesten auf Höhe C5/6 rechtsbetont mit entsprechender Einengung der C6-Wurzeln ebenfalls rechtsbetont, sowie eine Einengung der Neuroforamina C3/4 rechtsbetont durch laterale "harte" Hernien bzw. des linken Neuroforamens C6/7 bei kleiner mediolateral bis lateral linksseitiger Diskushernie mit ebenfalls spondylotischen Veränderungen. Eine grössere "weiche" Diskushernie verneinte er demgegenüber ebenso wie Hinweise für posttraumatische paravertebrale Weichteilveränderungen. 
4.2 Der Beschwerdeführer leidet nach dem Gesagten seit geraumer Zeit sowohl im lumbalen Rücken- wie auch im HWS-Bereich an degenerativen Erkrankungen. Erstere haben immer wieder zu - wenn auch kurzen - Arbeitsunterbrüchen geführt. Keine Arbeitsausfälle sind demgegenüber auf Grund der vorbestehenden HWS-Beschwerden aktenkundig. Die unmittelbar nach dem Auffahrunfall vom 26. November 2003 aufgetretenen, unstreitig mit dem erlittenen Schleudertrauma (und dem damit verbundenen Beschwerdebild) in Zusammenhang stehenden Behandlungen und Arbeitsunfähigkeiten sind somit als unfallbedingt einzustufen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht zunächst Versicherungsleistungen erbracht. Fraglich ist jedoch, ob das Unfallereignis nicht (auch) zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes der HWS geführt hat - unzweifelhaft wurden die in diesem Bereich vorhandenen Bandscheibenveränderungen nicht durch die Auffahrkollision verursacht (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005, E. 6.1 mit Hinweisen) -, welcher aber im Laufe der Zeit wieder diejenige Phase erreicht hat, wie sie sich ohne Unfall früher oder später ebenfalls eingestellt hätte (status quo sine; vgl. E. 3.2 hievor). 
4.2.1 Dem Bericht der Klinik Y.________, Ergonomieabteilung, vom 5. Oktober 2004 kann entnommen werden, dass der Versicherte zu Beginn seines mehrwöchigen Aufenthaltes am 19. August 2004 über Beschwerden tief lumbal und zervikothorakal sowie über Kopfschmerzen verbunden mit Schwindel klagte. Für Letztere - wie auch geltend gemachte Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen - liess sich in der Folge weder eine neurologisch bzw. neuropsychologisch begründbare Ursache finden, noch ergaben anfangs 2005 durchgeführte neurootologische Untersuchungen eine Erklärung (vgl. Bericht[e] des Dr. med. G.________ vom 19. Januar 2005). Die Ärzte der Klinik Y.________ attestierten dem Beschwerdeführer Ende September 2004 eine zur Hauptsache durch die Schwindelbeschwerden um 25 % beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit. Dr. med. O.________ bescheinigte ein knappes halbes Jahr später in seinem Bericht vom 28. Januar 2005 sodann ein Leistungsvermögen in einer wechselbelastenden Tätigkeit von mindestens 50 %. Er stellte ein praktisch panvertebrales Schmerzsyndrom bei dokumentierten degenerativen Veränderungen bzw. Diskopathien lumbal und zervikal sowie einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH) mit überbrückenden Spondylosen und deutlicher Hyperkophose thorakal fest. Aktuell im Vordergrund stünde nun das massive Zervikalsyndrom, die unteren HWS-Segmente seien in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt, auch fänden sich beidseits ausgeprägte Myosen im Schultergürtel und subokzipital. Ausgelöst worden seien diese Beschwerden zweifellos durch den Auffahrunfall vom 26. November 2003, wobei das massive Ausmass der jetzigen Beschwerden wohl nicht mehr alleinig mit dem Unfallereignis erklärt werden könne, sondern zunehmend auch durch die dokumentierten degenerativen Veränderungen unterhalten werden dürfte. 
4.2.2 Daraus erhellt, dass die im Anschluss an die versicherte Auffahrkollision aufgetretenen Beschwerden im HWS-Bereich zwar unmittelbar nach dem Unfallereignis und auch noch einige Zeit danach als klar unfallbedingt beurteilt worden sind. Der Umstand, dass die betreffenden Gesundheitsstörungen fortdauerten und sich in ihrem Ausmass - auch was deren Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit anbelangt - gar noch verstärkten, wie von Dr. med. O.________ anschaulich dargelegt, kann indessen, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Februar 2005, nicht mehr auf den Vorfall vom 26. November 2003 zurückgeführt werden. Vielmehr ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass das Beschwerdebild zusehends von den bereits vorhandenen, beinahe sämtliche Segmente der HWS beschlagenden gravierenden degenerativen Veränderungen geprägt war und schliesslich - 15 Monate nach dem Vorfall - jeglichen unfallkausalen Charakter verloren hatte. Für die Betrachtungsweise eines durch das Unfallereignis erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustandes, welcher sich nach einer gewissen Zeit dort eingependelt hat, wo er sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, spricht im Übrigen auch die biomechanische Kurzbeurteilung vom 16. Juni 2004, wonach die anschliessend an den Verkehrsunfall festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die stattgefundene, als in biomechanischem Sinne grundsätzlich harmlos einzustufende Kollisionseinwirkung nicht erklärbar seien. Im Lichte der vorbestehenden, vom "Normalfall" abweichenden Bandscheibenveränderungen erschienen diese jedoch als - zumindest für einen gewissen Zeitraum - eher nachvollziehbar. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, Dr. med. O.________ erkläre für die Beschwerden teilweise noch den Auffahrunfall für verantwortlich, weshalb der Unfallversicherer weiterhin leistungspflichtig sei, nichts zu ändern, ist diese Beurteilung doch im Rahmen einer medizinischen Gesamtbetrachtung zu würdigen, zumal sie die gesundheitlichen Verhältnisse im Januar 2005, nicht aber im Zeitpunkt der - späteren - Leistungseinstellung wiedergibt. Ebenso wenig lässt schliesslich der vom Versicherten letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. B.________ vom 30. März 2006 eine Schlussfolgerung im Sinne der beschwerdeführerischen Argumentation zu. 
Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf diesbezügliche, vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Beweisergänzungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94). 
4.3 Stehen die ab März 2005 geklagten Beschwerden und die darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit somit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zur Auffahrkollision vom 26. November 2003, entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher als rechtens. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 27. Juli 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: