Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_162/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 10. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ liegt mit dem Betreibungsamt Basel-Landschaft im Streit über die Frage, in welcher Höhe seine monatlichen Einkünfte gepfändet werden können. Mit Pfändungsprotokoll vom 30. Oktober 2014 hatte das Betreibungsamt das betreibungsrechtliche Existenzminimum per Ende November 2014 auf Fr. 2'806.45 festgesetzt. Dagegen erhob A.________ am 9. November 2014 Beschwerde an das Betreibungsamt. Das Betreibungsamt reagierte mit Schreiben vom 13. November 2014.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 20. und 28. Dezember 2014 wandte sich A.________ erneut an das Betreibungsamt, um die Existenzminimumberechnung zu beanstanden. Anlass zu Diskussionen gaben insbesondere die Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, ein Zwischenverdienst und Auslagen für auswärtige Verpflegung. Am 6. Januar 2015 erliess das Betreibungsamt drei Pfändungsprotokolle. Per Ende November 2014 wurde eine Lohnpfändung von Fr. 1'930.-- verfügt. Per Ende Dezember 2014 wurde das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf Fr. 2'839.35 festgesetzt und der darüber hinausgehende Mehrverdienst gepfändet. Per Ende Januar 2015 bestimmte das Amt den nicht pfändbaren Betrag auf Fr. 2'784.35. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 forderte das Betreibungsamt A.________ überdies auf, Lohnabrechnungen für den Monat Dezember 2014 über sämtliche Erwerbstätigkeiten sowie Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für den Monat Dezember 2014 binnen zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung einzureichen.  
 
B.  
 
B.a. Am 15. Januar 2015 erhob A.________ gegen die erwähnten Pfändungsprotokolle (Bst. A.b) und die Verfügung vom 6. Januar 2015 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Er beantragte, die Einkommensberechnungen ab November und Dezember 2014 sowie ab Januar 2015 anzupassen, und widersetzte sich der Aufforderung, weitere Lohnbelege und Abrechnungen der Arbeitslosenkasse einzureichen, wobei seinem Rekurs gegen die Beibringung weiterer Unterlagen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Weiter verlangte er, die Lohnpfändung bei der Arbeitslosenkasse per sofort zu stoppen und ihm zu erlauben, das Geld selbst dem Betreibungsamt zu überweisen. Auch sollte dem Betreibungsamt untersagt werden, Lohnpfändungsanzeigen an die Schule B.________ und allfällige weitere Arbeitgeber zu senden. Zudem ersuchte er die Aufsichtsbehörde darum, ihm "eine andere Sachbearbeitung" zuzuteilen und das Betreibungsamt anzuweisen, seine Anfragen zukünftig binnen angemessener Frist kompetent zu beantworten und ihm auch telefonisch zur Verfügung zu stehen. Schliesslich verlangte er die ordnungsgemässe Behandlung seiner Beschwerde vom 9. November 2014 (Bst. A.a ). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 schloss die Aufsichtsbehörde den Schriftenwechsel. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 erhob A.________ schliesslich noch eine aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen das Betreibungsamt.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 15. Januar 2015 teilweise gut. Sie wies das Betreibungsamt an, die Pfändungsquote am Einkommen des Schuldners per Ende November 2014 auf Fr. 1'890.-- herabzusetzen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde vom 15. Januar 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Die aufsichtsrechtliche Beschwerde vom 5. Februar 2015 wies die Aufsichtsbehörde ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
C.   
Mit Eingabe vom 2. März 2015 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält daran fest, dass die Einkommensberechnungen ab November und Dezember 2014 anzupassen und die daraus resultierenden Differenzbeträge "sofort auszuzahlen" seien (Ziffern 2 und 4). Die Einkommensberechnung ab Februar 2015 sei ebenfalls anzupassen (Ziffer 1). Weiterhin wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die betreibungsamtliche Aufforderung zur Beibringung von Belegen (Ziffer 3; s. Bst. A.b ) und gegen weitere Lohnpfändungsanzeigen an Arbeitgeber (Ziffer 4; s. Bst. B.a ). Ebenso besteht er auf der Anweisung an das Betreibungsamt betreffend die Behandlung seiner Anfragen (Ziffer 5). In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und um eine "angemessene Parteientschädigung" (Ziffer 6). Entsprechend seinem weiteren Antrag erkannte das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 19. März 2015 aufschiebende Wirkung zu. 
 
 Zur Beantwortung der Beschwerde eingeladen, hat die Aufsichtsbehörde beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Betreibungsamt hat sich nicht geäussert. Die Eingabe der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 und 90 BGG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Als Pfändungsschuldner ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Entscheides, mit dem die kantonale Aufsichtsbehörde seine Beschwerde abgewiesen hat, legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. 
 
2.   
Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, mit dem der Beschwerdeführer verlangt, die Einkommensberechnung ab Februar 2015 anzupassen. Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit einem Revisionsbegehren nach Art. 93 Abs. 3 SchKG an das Betreibungsamt Basel-Landschaft gelangen muss, falls er seine Existenzminimumberechnung ab Februar 2015 wegen veränderter Verhältnisse angepasst haben will. Dass die Aufsichtsbehörde die Rechtslage damit in unzutreffender Weise beurteilt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Äussert sich die Aufsichtsbehörde aber zu Recht nicht zum Existenzminimum ab Februar 2015, so fehlt es diesbezüglich schon an einem kantonalen Entscheid (Art. 75 BGG). 
 
3.   
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist auch die aufsichtsrechtliche Beschwerde vom 5. Februar 2015. Die Vorinstanz weist dieses Rechtsmittel ab (s. Sachverhalt Bst. B). Den vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid diesbezüglich anficht. Soweit der Beschwerdeführer daran festhält, dass das Betreibungsamt seine E-Mail-Nachrichten zu beantworten habe, übersieht er die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach gewöhnliche E-Mails keine gesetzlich anerkannte Kommunikationsform im Rechtsverkehr mit Betreibungsbehörden darstellen. Unbehelflich ist insbesondere der pauschale Vorwurf, es sei "nicht nachvollziehbar und rechtsmissbräuchlich", auf E-Mails nicht zu reagieren. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Betreibungsamt am 13. Januar 2015 darauf hingewiesen worden zu sein, dass weitere E-Mails nicht mehr beantwortet würden. Er äussert sich auch nicht dazu, welches gesetzliche Recht das Betreibungsamt mit dem erwähnten Hinweis in nutzloser, zweckwidriger oder schikanöser Weise ausgeübt haben soll (Art. 2 Abs. 2 ZGB; zum Begriff des Rechtsmissbrauchs: BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169 f.). Mithin gebricht es der Beschwerde diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
4.   
Das soeben Gesagte gilt auch mit Blick auf das Begehren, mit dem der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt verbieten lassen will, Lohnpfändungsanzeigen an die Schule B.________ AG und allfällige weitere Arbeitgeber "vorzunehmen". Auch hier fehlt es gänzlich an der gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf das Begehren ist nicht einzutreten. 
 
5.   
Anlass zur Beschwerde gibt zur Hauptsache die Ermittlung des Einkommens für die Notbedarfsberechnung des Monats November 2014. 
 
5.1. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft angemeldet. Er bemängelt die Art und Weise, wie die Betreibungsbehörden den Zwischenverdienst berücksichtigen, den er im November 2014 bei der Schule B.________ AG erzielt hat. Seiner Meinung nach ist ihm für diesen Monat als Einkommen nicht der Betrag von Fr. 5'709.20 anzurechnen, den die Schule B.________ AG in der Lohnabrechnung für November 2014 ausweist, sondern die Summe von Fr. 4'937.65, die sich aus dem von der Arbeitslosenkasse ermittelten Zwischenverdienst von Fr. 5'381.25 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge ergibt.  
 
 Schon dem Betreibungsamt und auch der Aufsichtsbehörde will der Beschwerdeführer erklärt haben, dass sich die Auszahlungsperioden der Schule und der Arbeitslosenkasse nicht decken. Die Lohnauszahlung der Schule erfolge jeweils für die Zeit vom 21. Tag des Vormonats bis zum 20. Tag des laufenden Monats, diejenige der Arbeitslosenkasse entspreche dem Kalendermonat. Zur Berechnung der Taggelder erhalte die Arbeitslosenkasse von der Schule immer eine angepasste Abrechnung. Gestützt darauf berücksichtige die Kasse die ausbezahlten Stundenlöhne vom ersten bis zum letzten Kalendertag. Entsprechend seien die im Monat November erzielten Stundenlöhne in der Berechnung des Novembertaggeldes und sämtliche im Monat Oktober erzielten Stundenlöhne in der Berechnung des Oktobertaggeldes berücksichtigt worden. Das bedeute, dass ein Teil der Ende November 2014 ausbezahlten Stundenlöhne bereits in der Berechnung des Arbeitslosentaggeldes für den Monat Oktober 2014 berücksichtigt worden sei. Da das Arbeitslosentaggeld bisher immer die Basis für die Pfändung gewesen sei, könne "es ja wohl nicht sein, dass das gleiche Einkommen mehrmals gepfändet werden kann". Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen den Vorhalt der Aufsichtsbehörde, er habe seine gesetzliche Mitwirkungspflicht vernachlässigt und es unterlassen, taugliche Unterlagen der öffentlichen Arbeitslosenkasse und der Schule B.________ AG über die jeweils abgerechneten Stunden beizubringen. Er beteuert, es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass die gemachten Angaben nicht ausreichten. Überdies könne man von einem Betreibungsamt "ja wohl erwarten", dass das Existenzminimum im geschilderten Szenario nicht anhand der Lohnabrechnungen der jeweiligen Arbeitgeber, sondern gestützt auf die Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung berechnet werde. 
 
5.2. Gerade der zuletzt erwähnte Einwand geht fehl. Aus der aktenkundigen Monatsabrechnung der Arbeitslosenkasse ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2014 schon unter Berücksichtigung des von der Arbeitslosenkasse ermittelten tieferen Zwischenverdienstes von (brutto) Fr. 5'381.25 keine Arbeitslosentaggelder zugute hatte. Deshalb kommt es für die Zwecke der Notbedarfsermittlung nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie die Schule B.________ AG und die Arbeitslosenkasse ihre angeblich verschiedenen Abrechnungsperioden miteinander koordinierten. Dass ihm die Schule B.________ AG den erwähnten Nettolohn von Fr. 5'709.20 im November 2014 ausbezahlt hat, bestreitet der Beschwerdeführer indessen nicht. Ebenso wenig stellt er die vorinstanzliche Erkenntnis in Abrede, wonach auf die effektiv erzielten Einkünfte des Schuldners abzustellen ist. Entscheidend ist daher einzig, ob Teile des besagten Nettolohns, den die Schule B.________ AG auf dem "Lohnblatt November 2014" ausweist, bereits in eine frühere Pfändung geflossen sind. Betrachtet man das Lohnblatt isoliert, so hatte das Betreibungsamt in der Tat keinen Grund, an seiner Massgeblichkeit zu zweifeln, nennt das Dokument als Abrechnungsdatum doch ausdrücklich den 30. November 2014. Warum es sich bei diesem Lohnblatt nicht um die "angepasste Abrechnung" für die kalendarische Abrechnung der Arbeitslosenkasse handeln soll bzw. in welchem Umfang die ausgewiesenen 75.84 Stundenlöhne nicht auf den November 2014, sondern auf den Oktober 2014 entfallen und überdies auch schon im Oktober gepfändet wurden, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären und ist auch nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann, dass sich das Betreibungsamt angesichts der sich widersprechenden Beträge im Lohnblatt der Schule B.________ AG und in der Monatsabrechnung der Arbeitslosenkasse (E. 5.1) mit Rückfragen an ihn hätte wenden müssen.  
 
5.3. In zutreffender Weise verweist die Vorinstanz auf die in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verankerte Pflicht des Pfändungsschuldners, dem Betreibungsamt die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung des pfändbaren Einkommens und Vermögens zur Verfügung zu stellen (vgl. BGE 117 III 61 E. 2 S. 62 f.). Daran ändert nichts, dass das Betreibungsamt die tatsächlichen Verhältnisse, deren Kenntnis zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig ist, grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat. Denn allein daraus folgt nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Im Gegenteil obliegt es ihm, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Die Behörde, die von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, hat aber dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die betroffene Partei den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (BGE 112 III 79 E. 2 S. 80).  
 
 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 sandte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die erwähnte Monatsabrechnung der Arbeitslosenkasse und das besagte Lohnblatt der Schule B.________ AG. Entgegen dem, was die Vorinstanz unterstellt, beschränkte sich der Beschwerdeführer nicht darauf, die erwähnten Dokumente einzureichen. Wie die Aufsichtsbehörde selbst feststellt, legt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2014 dar, weshalb er seine Abrechnung auf der Basis der Kalkulationen der Arbeitslosenkasse vornimmt und als Einkommen den Betrag von Fr. 4'937.65 einsetzt. Nachdem dieser Betrag aber offensichtlich dem Lohn widerspricht, den die Arbeitgeberin für den Monat November 2014 ausweist, mussten beim Betreibungsamt an sich Zweifel darüber aufkommen, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt vollständig dargelegt hatte. Insofern erscheint fraglich, ob das Betreibungsamt unter den gegebenen Umständen der Notbedarfsrechnung einfach den höheren von zwei sich widersprechenden Beträgen zugrunde legen durfte, ohne zu weiteren Abklärungen zu schreiten. Was es damit auf sich hat, kann jedoch offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen. 
 
 Die erwähnte Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht des Schuldners gilt nicht nur im Verfahren vor dem Betreibungsamt, sondern auch in demjenigen vor der Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass er auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine tauglichen Unterlagen der Arbeitslosenkasse und der Schule B.________ AG über die jeweils abgerechneten Stunden beigebracht habe, setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht weiter auseinander. Insbesondere macht er nicht geltend, dass er der Aufsichtsbehörde entsprechende Beweismittel vorgelegt oder angegeben und diese seine Vorbringen in unzulässiger Weise übersehen oder sich darüber hinweggesetzt hätte. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, über keine Unterlagen zu verfügen, anhand derer (spätestens) die Aufsichtsbehörde hätte nachvollziehen können, in welchem Umfang der für den Monat November 2014 ausgewiesene Nettolohn von Fr. 5'709.20 nicht nur als Entgelt für Dienstleistungen im Oktober 2014 ausbezahlt, sondern tatsächlich auch der Pfändung des im Oktober 2014 erzielten Einkommens unterworfen wurde. Vielmehr legt er seiner Beschwerde an das Bundesgericht nun ohne weitere Erklärungen eine "Zwischenverdienstbescheinigung" vom 16. Dezember 2014 bei. Darin attestiert die Schule B.________ AG für den Monat November 2014 einen Grundlohn von Fr. 5'206.--. Welche Schlüsse sich daraus ziehen lassen, muss jedoch offenbleiben: Dieses neue Beweismittel ist vor Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerdeführer keinerlei Erklärung liefert, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu diesem Vorbringen Anlass gegeben hätte (vgl. BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Allerdings hatte der Beschwerdeführer angesichts der betreibungsamtlichen Verfügung vom 6. Januar 2015 allen Grund, schon die Aufsichtsbehörde mit entsprechenden Belegen zu bedienen. Jedenfalls mit Bezug auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde kann er sich nicht damit entschuldigen, dass die Vorinstanz nie mit der Forderung an ihn herangetreten sei, seine Ausführungen mit weiteren Unterlagen zu belegen. 
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Notbedarfsberechnung des Monats November 2014 die Festsetzung seines Einkommens anficht, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.  
 
6.   
Am Pfändungsprotokoll ab Dezember 2014 beanstandet der Beschwerdeführer weiterhin den Betrag von Fr. 55.--, den das Betreibungsamt für auswärtige Verpflegung berücksichtigt. 
 
6.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge trug das Betreibungsamt mit dem erwähnten Betreffnis exakt dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag Rechnung. Die Abrechnung des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2014 lege hinsichtlich der Kosten für auswärtige Verpflegung für den Monat Dezember 2014 keinen anderen Schluss nahe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht für den Monat Dezember 2014 Kosten für auswärtige Verpflegung von insgesamt Fr. 95.-- geltend und will seine Aufstellung vom 28. Dezember 2014 auch mit Bezug auf diesen Monat im gleichen Sinn verstanden wissen, wie sie von der Aufsichtsbehörde im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Verpflegungskosten für den Monat November 2014 interpretiert wurde. Demnach soll es sich bei den Fr. 55.-- um die Kosten handeln, die im Monat Dezember 2014 zusätzlich zu den Fr. 40.-- zu berücksichtigen sind, die bereits im Existenzminimum von Fr. 2'806.45 enthalten sind.  
 
6.2. Bezüglich der zuletzt genannten Geldsumme stellt die Aufsichtsbehörde fest, der Betrag entspreche dem Existenzminimum gemäss Pfändungsprotokoll vom 30. Oktober 2014, in welchem unter dem Titel "auswärtige Verpflegung" ein Betrag von Fr. 40.-- enthalten sei. Was den Monat November 2014 angeht, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde das Schreiben vom 20. Dezember 2014. Dort weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im November 2014 100 % gearbeitet habe und die auswärtige Verpflegung auf den Maximalbetrag erhöhen werde. Daraus zieht die Aufsichtsbehörde den Schluss, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel der auswärtigen Verpflegung für den Monat November 2014 nicht nur den vom Betreibungsamt festgesetzten Betrag von Fr. 180.--, sondern insgesamt Fr. 220.-- geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Verpflegungskosten für den Monat November 2014 weist der Beschwerdeführer in seiner Aufstellung vom 28. Dezember 2014 in einer Klammerbemerkung auf den Abzug von Fr. 40.-- vom vollen Betrag von monatlich Fr. 220.-- hin. Als Erklärung für den Monat Dezember 2014 schreibt er in Klammern hingegen einfach "CHF 220.00 : 4", ohne auf die bereits berücksichtigten Fr. 40.-- hinzuweisen. Entgegen dem, was der angefochtene Entscheid unterstellt und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung beteuert, ist dieser Unterschied allein aber kein Grund, die beiden Monate hinsichtlich der Kosten für auswärtige Verpflegung unterschiedlich zu behandeln. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich die Überlegungen, welche die Vorinstanz mit Blick auf den Monat November 2014 anstellt, in offensichtlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 BGG) auch für den Monat Dezember 2014 aufdrängen: Nicht nur erklärt der Beschwerdeführer im besagten Schreiben vom 20. Dezember 2014, auch im Dezember 2014 während einer Woche 100 % gearbeitet zu haben, weshalb er die auswärtige Verpflegung "ebenfalls anpassen und in der Abrechnung berücksichtigen" werde. Auch in seiner tabellarischen Darstellung vom 28. Dezember 2014 weist er die auswärtige Verpflegung für den Monat Dezember 2014 im Betrag von Fr. 55.-- genau wie diejenige für den Monat November 2014 im Abschnitt betreffend "zusätzliche Auslagen" aus, die er über das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 2'806.45 hinaus geltend macht, in welchem für auswärtige Verpflegung schon Fr. 40.-- enthalten sind. Mithin liegt auch mit Bezug auf die Kosten für auswärtige Verpflegung im Monat Dezember 2014 auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Fr. 55.-- zusätzlich zu den Fr. 40.-- angerechnet haben will. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.  
 
6.3. Dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2014 während einer Woche zu 100 % gearbeitet hat und für auswärtige Verpflegung bei einem Vollpensum praxisgemäss monatlich Fr. 220.-- in Anschlag zu bringen sind, ist vor Bundesgericht nicht bestritten. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Betrag von Fr. 40.--, der den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge für einen Arbeitstag pro Woche eingesetzt wurde, im Dezember 2014 keine Berechtigung mehr hätte. Entsprechend ist das Bundesgericht in der Lage, das Existenzminimum für den Monat Dezember um Fr. 40.-- zu erhöhen. Dem Begehren des Beschwerdeführers, ihm diesen Differenzbetrag "sofort auszuzahlen", kann das Bundesgericht hingegen nicht entsprechen. Denn Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs und nicht die Art und Weise, wie das Betreibungsamt über die ganze Dauer der Pfändung abrechnet.  
 
7.   
Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung, mit der das Betreibungsamt ihn auffordert, diverse Unterlagen betreffend seine Einnahmen im Monat Dezember beizubringen (s. Sachverhalt Bst. A.b ). Die Aufsichtsbehörde hält fest, die fragliche Verfügung sei gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfolgt und diene dazu, das Betreibungsamt hinsichtlich der Ermittlung sämtlicher im Monat Dezember erzielter Einkünfte umfassend zu dokumentieren. Darin könne keine schikanöse Rechtsausübung, sondern bloss ein gesetzeskonformes Vorgehen erkannt werden. Eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit sei nicht erstellt. Demgegenüber argumentiert der Beschwerdeführer, die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse würden "vollständig" ausreichen. Diese Abrechnungen seien die Basis für die Berechnung des Existenzminimums. Ausserdem sei die Arbeitslosenkasse auch im Besitz sämtlicher Lohnabrechnungen. 
 
 Die Einwände sind unbehelflich. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es nicht an ihm ist darüber zu entscheiden, anhand welcher Grundlagen das Betreibungsamt sein Existenzminimum festsetzt. Sodann trifft die gesetzliche Auskunftspflicht in erster Linie den Schuldner selbst. Er ist es, der bei Straffolge (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB) über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse umfassend Auskunft geben muss, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Laut den Pfändungsprotokollen vom 6. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass neben seinem Einkommen keine weiteren Vermögenswerte mit Gantwert vorhanden sind. Warum die geforderten Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse für eine genügende Pfändung trotzdem nicht erforderlich sein sollen, vermag er nicht zu erklären. Im Übrigen zeigt gerade der Streit um das massgebliche Einkommen im Monat November 2014 (E. 4), dass allein die Angaben der Arbeitslosenkasse keineswegs zwingend sichere Gewähr für die Höhe der Geldmittel bieten, die dem Schuldner in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich zugeflossen sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nichts dagegen einzuwenden, wenn das Betreibungsamt vom Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen über sämtliche Erwerbstätigkeiten im Monat Dezember 2014 einfordert. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, dass er die verlangten Urkunden nicht beibringen könnte. 
 
8.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Kosten für die auswärtige Verpflegung im Monat Dezember 2014 richtet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Betreibungsamt Basel-Landschaft entsprechend anzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer grösstenteils unterliegt, hat er für drei Viertel der Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Betreibungsamt sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Ihm ist auch keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Indessen verlangt der - anwaltlich nicht vertretene - Beschwerdeführer für sich eine "angemessene Parteientschädigung", da seine Beschwerde "nur durch das unkooperative Verhalten des Betreibungsamtes notwendig wurde". Soweit eine Partei obsiegt, hat sie gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG in der Regel Anspruch auf Ersatz aller durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten. Neben den Anwaltskosten, die hier nicht in Frage stehen, umfasst die Parteientschädigung die allfälligen weiteren notwendigen Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht werden (Art. 1 Bst. b des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3). Welche konkreten notwendigen Kosten ihm durch das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren entstanden sind, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Allein der Umstand, dass er den Entscheid der Aufsichtsbehörde in einem Punkt erfolgreich anficht, verschafft ihm losgelöst von den gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Hingegen kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, sofern er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Ergänzung zu Ziffer 1 des Entscheids der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft wird das Betreibungsamt Basel-Landschaft angewiesen, das betreibungsrechtliche Existenzminimum per Ende Dezember 2014 auf Fr. 2'879.35 festzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn