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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_494/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 3. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2015, 
in die beigezogenen Akten der Vorinstanz, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
 
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der nicht erfolgten Glaubhaftmachung einer im relevanten Vergleichszeitraum (27. Oktober 2011 bis 23. September 2014) eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, 
 
dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Eingabe, welche der Beschwerdeführer schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materiellen Ausführungen praktisch  wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_158/2015 vom 20. März 2015, 8C_567/2014 vom 14. Oktober 2014 und 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012),  
 
dass hieran auch die wenigen eingefügten Zusätze, insbesondere die nicht substanziierten Vorbringen bezüglich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls auch damit nicht in genügender Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juli 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz