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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 508/01 
 
Urteil vom 27. August 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
R.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen 
 
(Entscheid vom 20. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1965 geborene R.________ war seit 28. September 1987 als Freileitungsmonteur bei der Firma B.________ AG, angestellt. Er leidet an Rückenbeschwerden und musste deshalb die Arbeit ab 13. März 1997 aussetzen. Vom 16. April bis 7. Mai 1997 hielt er sich in der Klinik F.________ auf. 
 
Am 3. November 1997 meldete sich R.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Obwalden holte Auskünfte der Arbeitgeberin vom 14. November 1997 ein und zog Berichte des Dr. med. X.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. November 1997, der Klinik F.________ vom 16. April/7. Mai 1997 sowie von Frau Dr. med. W.________, Innere Medizin, speziell Rheumatologie FMH, vom 30. Juni 1997 und 6. Februar 1998 bei. Anschliessend gab die Verwaltung bei Dr. med. M.________, Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, eine Stellungnahme in Auftrag, welche am 22. Juni 1999 erstattet wurde. Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfü-gung vom 22. Dezember 1999 für die Zeit ab 1. März 1998 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 64 %) zu. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden diese Verfügung aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück (Ent-scheid vom 22. Februar 2000). 
 
Mit Verfügung vom 2. Mai 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - für die Zeit ab 1. März 1998 wiede-rum eine halbe Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 64 % zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden ab (Entscheid vom 20. Juni 2001). 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 1998 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Beweisergänzung (Anordnung einer rheumatologisch/neurochirurgischen und/oder einer psychiatrischen Begutachtung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden ein Schreiben des Dr. med. X.________ vom 13. Juli 2001 und ein Gutachten des Prof. Dr. med. P.________, Neurochirurgie FMH, vom 28. Juli 1997 eingereicht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung darlegt, sind die verfahrensrechtlichen Einwände gegen die Verwendung des Berichts des Dr. med. M.________ vom 22. Juni 1999 unbegründet. Das Vorgehen der IV-Stelle (nach der vorangegangenen Rückweisung) wird den Anforderungen von Art. 73bis IVV gerecht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Dies wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr geltend gemacht. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
3. 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz haben die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
4. 
4.1 In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten, in erster Linie den Bericht des Dr. med. M.________ vom 22. Juni 1999, zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne auf Grund seines Rückenleidens die bisherige Arbeit als Freileitungsmonteur nicht mehr ausüben; dagegen sei er in Bezug auf eine leichte, in wechselnder Körperposition zu verrichtende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die medizinischen Akten seien widersprüchlich und unvollständig. Sie liessen eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu. Erforderlich seien ergänzende Abklärungen in rheumatologisch/neurochirurgischer sowie psychiatrischer Hinsicht. 
4.2 Hinsichtlich des somatischen Beschwerdebildes hat die Vorinstanz die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen mit der Begründung verneint, die vorhandenen Akten, namentlich die Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 22. Juni 1999, bildeten eine ausreichende Entscheidgrundlage. 
4.2.1 Der Hausarzt Dr. med. X.________ diagnostiziert in seinem Bericht vom 11. November 1997 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Osteochon-drose und Spondylarthrosen. Der Gesundheitsschaden bestehe seit Januar 1997. Der Zustand sei besserungsfähig. Die Rückenschmerzen liessen eine Rückkehr an die Arbeit als Kabelleger nicht zu. Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit 13. März 1997. Da der weitere Verlauf wenig Hoffnung auf Heilung zeige, sei eine Umschulung dringend nötig. In der Krankengeschichte der Klinik F.________ werden als strukturelle Diagnose mehrsegmentale degenerative LWS-Veränderungen im Sinne von Chondrosen bis Osteochondrosen, Spondylophytosen sowie eine mögliche Instabilität L5/6 bei Hemilumbalisation nach lumbalem Morbus Scheuermann, als funktionelle Diagnose ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine segmentale Dysfunktion auf mehreren lumbalen Niveaus, muskuläre Dysbalance und Fehlhaltung im Sinne eines Flachrückens genannt. Das Beschwerdebild habe durch die physiotherapeutische Behandlung nur wenig geändert werden können. Empfohlen werde ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % für 14 Tage und, falls dieser scheitern sollte, eine orthopädische Abklärung. Frau Dr. med. W.________ führt in ihrem Bericht vom 30. Juni 1997 aus, es bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom. Von der klinischen Untersuchung her sei eine Instabilität, wie sie offenbar in Z.________ erwogen worden sei, durchaus denkbar und könnte zu den vorzeitigen degenerativen Veränderungen (Spondylarthrose, Osteochondrose) passen. Falls die Entzündungsparameter normal seien und da auch klinisch ausser dem recht unspezifischen Mennell keine Zeichen einer entzündlichen Erkrankung bestünden, dränge sich zur Zeit eine weitere Abklärung der ISG (Iliosakralgelenke) durch CT oder Szinti nicht auf. Wegen der weitgehenden Un beeinflussbarkeit der Beschwerden stelle sich auch die Frage nach dem Einfluss psychosozialer Faktoren und einem eventuellen Einsatz von Antidepressiva. Am 6. Februar 1998 bestätigte Frau Dr. med. W.________ die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei degenerativen Veränderungen und Fehlform sowie Verdacht auf Instabilität. Noch immer klage der Patient über lumbale Schmerzen vor allem beim Bücken und Aufstehen. Im Liegen sei nur die Seitenlage schmerzfrei. Beim Gehen, insbesondere abwärts, verstärkten sich die Schmerzen. Das Sitzen sei ein bis zwei Stunden möglich. Mennell sei jetzt beidseits negativ, ISG und periphere Gelenke unauffällig, der Neurostatus normal. Der Gesundheitszustand sei stationär, eventuell besserungsfähig. Der Behinderung angepasst sei eine Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten und Beugen der Lumbalwirbelsäule. Dr. med. M.________ nennt in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1999 als Diagnose ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Flachrücken, erheblichen Residuen bei Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann, generalisierten mässigen, lumbalen Segmentdegenerationen mit segmentaler Gefügelockerung L3-S1 sowie partieller Lumbalisation von S1 rechts. Die rheumatologische Abklärung habe eine ausgeprägt schmerzhaft eingeschränkte Lendenwirbelsäule ergeben, wobei keine klinischen Zeichen für eine Instabilität oder eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bestanden hätten. Radiologisch bestätige sich der Übergangswirbel mit partieller Lumbalisation von S1 rechts sowie die generalisierten, mässigen, lumbalen Segmentdegenerationen mit segmentaler, degenerativ bedingter Gefügelockerung L3/S1 ohne Instabilität in den gehaltenen seitlichen Funktions-aufnahmen bei im Übrigen unauffälligen Schrägaufnahmen der LWS. Eine Wirbelsäulen-Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis, insbesondere eine seronegative Spondarthropathie, habe klinisch, labormässig aber auch in den bildgebenden Verfahren klar ausgeschlossen werden können. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Freileitungsmonteur sowie für jede andere körperlich schwere und mittelschwere Arbeit sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte Arbeit in wechselnden Körperpositionen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % "mit Besserungstendenz unter Therapie bis auf 100 % innerhalb des nächsten halben Jahres". 
4.2.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Stellungnahme des Dr. med. M.________ auf Grund der vorgenommenen Untersuchungen sowie der beigezogenen Informationen den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) gerecht wird und sich auch mit den übrigen medizinischen Beurteilungen vereinbaren lässt. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden mit der Ergänzung, dass in den Berichten der Klinik F.________ und von Frau Dr. med. W.________ lediglich die Möglichkeit einer Instabilität erwähnt und nicht deren Vorliegen diagnostiziert wird. Dieser Verdacht bestätigte sich im Rahmen der durch Dr. med. M.________ vorgenommenen Untersuchungen nicht. Die Zuverlässigkeit des Berichts vom 22. Juni 1999 und der ihm zu Grunde liegenden Untersuchungsmethoden wird auch durch das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Gutachten des Prof. Dr. med. P.________ nicht in Frage gestellt. Dieses bezieht sich auf die Folgen eines Verkehrsunfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, wobei die vom Beschwerdeführer angerufene Stelle die Frage betrifft, ob eine Diskushernie im Wesentlichen durch das Schleudertrauma verursacht worden sei. Die vorliegende Problematik ist anders gelagert. Die Stellungnahme des Dr. med. M.________ bietet allerdings insofern keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des Invaliditätsgrades während des vorliegend relevanten Zeitraums bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 2. Mai 2000 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), als sie eine Prognose über den weiteren Verlauf bis zu diesem Zeitpunkt enthält, indem ausgesagt wird, die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Tätigkeit habe eine "Besserungstendenz unter Therapie bis auf 100 %" innerhalb des nächsten halben Jahrs, also bis Ende 1999. Ob in der Folge wirklich eine Verbesserung eingetreten ist, lässt sich auf Grund der Akten nicht beurteilen. Diese Frage wird ergänzend abzuklären sein. 
4.3 Umstritten ist ausserdem die Notwendigkeit einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung. 
4.3.1 Der im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz besagt unter anderem, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). 
4.3.2 Der vorinstanzlichen Erwägung, Dr. med. M.________ habe die vom Beschwerdeführer angegebenen "psychosozialen Aspekte" (Ängste und Hemmungen) in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen, kann nicht beigepflichtet werden. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers werden im Bericht dieses Arztes vom 22. Juni 1999 wohl wiedergegeben, anschliessend jedoch nicht mehr erwähnt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit trägt die Überschrift "Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht". Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, der psychiatrische Aspekt sei bereits Gegenstand der bisherigen Untersuchungen gewesen. 
4.3.3 Dr. med. X.________ führt in seinem letztinstanzlich eingereichten Schreiben vom 13. Juli 2001 aus, die chronischen Schmerzen und der mehrjährige Ausschluss vom Arbeitsprozess hätten zu einer Beeinträchtigung des psychischen Befindens geführt. Hinweise dafür seien ungefähr seit Frühjahr 1998 festzustellen. Werden ausserdem die im Bericht des Dr. med. M.________ vom 22. Juni 1999 wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der bereits im Bericht von Frau Dr. med. W.________ vom 30. Juni 1997 enthaltene Hinweis auf mögliche "psychosoziale" Faktoren berücksichtigt, ist das Vorliegen psychischer Auffälligkeiten während des relevanten Zeitraums nicht ohne weiteres auszuschliessen. Damit festgestellt werden kann, ob solche bestehen, ob ihnen gegebenenfalls Krankheitswert zukommt und ob die Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt wird, ist eine ergänzende psychiatrische Abklärung unumgänglich. 
4.4 
Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt sowohl in Bezug auf das somatische Beschwerdebild (insoweit in Ergänzung zum grundsätzlich beweiskräftigen Bericht des Dr. med. M.________ vom 22. Juni 1999) als auch hinsichtlich einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zusätzlicher Abklärungen bedarf. Die Sache ist zu diesem Zweck an die Verwaltung zurückzuweisen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 20. Juni 2001 und die Verfügung vom 2. Mai 2000 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle Obwalden zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Obwalden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: