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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_287/2007 /len 
 
Urteil vom 27. August 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau 
vom 6. Juni 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 18. Dezember 2006/15. Februar 2007 auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 83'350.-- nebst Betreibungskosten nicht eintrat und in Gutheissung der Widerklage feststellte, dass die gegen die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 83'350.-- gemäss Zahlungsbefehl Nr. 20060353 des Betreibungsamts Kemmental im Umfang von Fr. 82'500.-- nicht und im Umfang von Fr. 850.-- nicht mehr bestehe, und diese Betreibung aufhob; 
dass die Beschwerdeführerin Berufung erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte; 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Juni 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innerhalb von dreissig Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- zu zahlen, mit der Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt werde; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2007 erklärte, den Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 6. Juni 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten zu wollen, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 24. Juli 2007 darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfülle, weshalb voraussichtlich darauf nicht eingetreten werden könne, und sie gefragt wurde, ob sie unter diesen Umständen die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wünsche; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. August 2007 antwortete, sie bestehe auf einem bundesgerichtlichen Verfahren; 
dass sowohl die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass der als Gerichtsurkunde mit der Post zugestellte Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 6. Juni 2007 gemäss Empfangsbestätigung am 13. Juni 2007 entgegen genommen worden ist; 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 14. Juni 2007 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 13. Juli 2007 abgelaufen ist; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist am 13. Juli 2007 nicht zulässig war, weil keine der dafür in den Art. 42 Abs. 4 und 5 sowie Art. 43 BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt war; 
dass deshalb sowohl die am 19. Juli 2007 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin wie auch der bereits erwähnte Antwortbrief vom 10. August 2007 unbeachtlich sind, soweit damit der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2007 ergänzt werden sollte; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkannt: 
1. 
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. August 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: