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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_238/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,  
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres  
des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen. 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 17. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Mit Schreiben vom 23. März 2010 teilte die Gerichtspräsidentin von Brugg dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau mit, sie habe an einer Gerichtsverhandlung davon Kenntnis bekommen, dass X.________ "trotz unbestrittener Alkoholkrankheit und entsprechenden gesundheitlichen Problemen sowohl im Besitz eines Führerausweises als auch eines Fahrzeugs" sei. 
 
 Gestützt auf dieses Schreiben entzog das Strassenverkehrsamt X.________ am 30. April 2010 den Führerausweis vorsorglich und ordnete eine fachärztliche Begutachtung seiner Fahrtauglichkeit durch die Psychiatrischen Dienste Aargau Klinik Königsfelden (PDAG) an. 
 
 Gestützt auf das Gutachten der PDAG vom 25. Mai 2011, welches bei X.________ ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Alkohol mit gegenwärtiger Abstinenz im therapeutischen Rahmen (ICD-10 F10.20) diagnostizierte, den von X.________ mit Eingabe vom 12. September 2011 erbrachten Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz und einer regelmässigen Beratung bei der Aargauischen Stiftung Suchthilfe (ags), erteilte ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis am 24. Oktober 2011 wieder, unter der Auflage einer ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz von 2 Jahren und einer regelmässigen Beratung bei der ags. 
 
 Mit Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2011 beantragte X.________, die ihm bei der Wiedererteilung des Führerausweises gemachten Auflagen aufzuheben. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) wies die Beschwerde am 4. April 2012 ab. 
 
 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung des DVI am 17. Januar 2013 ab. 
 
 Am 12. Februar 2013 hob das Strassenverkehrsamt die Auflage auf, sich regelmässig bei der ags beraten zu lassen. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, die Auflage der Alkoholabstinenz unter ärztlicher Beratung und Kontrolle aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
C.  
 
 Am 25. März 2013 wies das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
D.  
 
 Das DVI beantragt unter Verweis auf seine Verfügung, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht und das Strassenverkehrsamt beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen 
 
 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug bzw. über die Wiederteilung des Ausweises unter Auflagen. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Trunksucht im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird nach der Praxis des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 3d S. 564, E. 4e S. 567; je mit Hinweisen). Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend in jedem Fall angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Ein auf unbestimmte Zeit entzogener Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).  
 
2.2. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken, kann der Führerausweis vorsorglich entzogen (Art. 30 VZV) und eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Eine solche ist nach der Praxis des Bundesgerichtes etwa dann angebracht, wenn der Betroffene eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Gewichtspromillen unternahm. Wer sich mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration noch ans Steuer setzt, verfügt über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss. Dasselbe gilt für einen Lenker, der innerhalb eines Jahres zweimal in erheblich angetrunkenem Zustand - mit 1,74 bzw. 1,79 Gewichtspromillen - ein Motorfahrzeug führte (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87; 127 II 122 E. 3c S. 125). Bedenken an der Fahreignung können allerdings auch unabhängig von einschlägigen Verfehlungen des Betroffenen im Strassenverkehr aufkommen, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes im Sinn von Art. 14 Abs. 4 SVG (in der bis Ende 2012 geltenden Fassung; nach geltendem Recht sind nebst den Ärzten nach dem anfangs 2012 in Kraft getretenen Art. 66c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20) auch die IV-Stellen zu einer solchen Meldung befugt, Art. 15d Abs. 1 lit. d und e SVG).  
 
3.   
 
3.1. Ausgelöst wurde das Entzugsverfahren gegen den Beschwerdeführer durch ein Schreiben der Gerichtspräsidentin von Brugg ans Strassenverkehrsamt vom 23. März 2010. Darin teilt sie mit, sie habe anlässlich einer Gerichtsverhandlung davon Kenntnis bekommen, dass der Beschwerdeführer trotz unbestrittener Alkoholkrankheit und entsprechenden gesundheitlichen Problemen sowohl einen Führerausweis als auch ein eigenes Fahrzeug besitze. Die Angehörigen hätten den behandelnden Arzt um eine Abklärung der Fahrtauglichkeit ersucht; dieser habe davon abgesehen und seinen Patienten einfach mit einem Fahrverbot belegt.  
 
 Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass "die Angehörigen" in allgemeiner, unbestimmter Weise Bedenken an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers geäussert haben sollen, dass sich indessen der mit diesem und dessen Alkoholkonsum vertraute Hausarzt sich nicht veranlasst sah, eine verkehrsmedizinische Abklärung einzuleiten. Konkrete Anhaltspunkte auf eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nennt das Schreiben nicht, weshalb das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis nicht allein gestützt darauf - ohne weitere Abklärungen - vorsorglich hätte entziehen und eine verkehrsmedizinische Abklärung anordnen dürfen. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf das Urteil 1C_327/2011 vom 19. Oktober 2011 geltend, auf die Ergebnisse einer zu Unrecht angeordneten verkehrsmedizinischen Abklärung dürfe nicht abgestellt werden. In diesem Fall war indessen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes, mit welchem es einen Sicherungsentzug angeordnet hatte mit der Bestimmung, die Wiedererteilung werde von einem günstigen verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht, nie in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hatte sie angefochten, sich aber dennoch einer verkehrsmedizinischen Abklärung unterzogen. Das konnte ihm nicht zum Nachteil gereichen, war dies doch für ihn der einzige Weg, um den Ausweis rasch zurückzuerlangen, da Rechtsmitteln gegen Sicherungsentzüge die aufschiebende Wirkung grundsätzlich entzogen wird und bis zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens durch das Bundesgericht auch zwei Jahre und mehr vergehen können. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Entscheid 1C_327/2011 schon deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er die Verfügung vom 30. April 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Dass sie nichtig und damit von vornherein unbeachtlich sei, behauptet er zu Recht nicht.  
 
3.3. Die hier zu beurteilende Angelegenheit ist zudem mit dem Fall 1C_327/2011 auch deshalb nicht vergleichbar, weil der Beschwerdeführer am 30. April 2010, als ihm der Ausweis vorsorglich entzogen wurde, klarerweise nicht fahrtauglich war:  
 
 Nach den unbestrittenen Feststellungen zur Krankengeschichte im Gutachten der PDAG vom 25. Mai 2011 (S. 8 ff.) war der Beschwerdeführer wegen seiner Alkoholprobleme ein erstes Mal vom 16. März bis zum 22. April 2009 in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKF) hospitalisiert, nachdem er in deutlich reduziertem Allgemeinzustand in seiner Wohnung aufgefunden worden war. Dabei wurden bei ihm ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit einer Leberverfettung, einer alkoholbedingten Leberschädigung, Fehlernährung und "Blutmangel" diagnostiziert. Bei dieser Gelegenheit wurde offenbar die Ergreifung vormundschaftlicher Massnahmen geprüft. Beim Austritt wurde ihm Totalabstinenz empfohlen. Nach eigenen Angaben habe er es mit "kontrolliertem Trinken" versucht, was ihm nicht gelungen sei. Im Juli 2010 wurde er vom Hausarzt in verwahrlostem und reduziertem Allgemeinzustand bei beginnendem Delirium tremens ins Spital Laufenburg zum Alkoholentzug eingewiesen. Am 20. Juli 2010 wurde er zur Fortführung des Entzugs in die PKF überwiesen. Am 1. September 2010 trat der Beschwerdeführer in verbessertem Zustand zur weiteren Entwöhnungsbehandlung in den Effingerhof über. 
 
 Aus dieser Krankengeschichte ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 30. April 2010 nach einem ersten stationären Entzug entgegen der Empfehlung der Fachleute in einer Phase "kontrollierten Trinkens" befand. Es gelang ihm indessen nicht, seinen Alkoholkonsum auf ein medizinisch vertretbares, sozialverträgliches Mass zu beschränken. Der selbstgewählte Versuch des "kontrollierten Trinkens" endete damit, dass er im Juli 2010 zwecks Entzugs hospitalisiert werden musste. Bei diesem Verlauf muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus seinem ersten Entzug schleichend und zunehmend die Kontrolle über sein Trinkverhalten verlor. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er am 30. April 2010, rund zwei Monate vor seiner zweiten Einweisung, noch fahrtauglich war. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts von diesem Tag, mit dem es ihm den Führerausweis vorsorglich entzog und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete, ist dementsprechend nicht nur formell in Rechtskraft erwachsen, sondern auch materiell nicht zu beanstanden. 
 
3.4. Am 24. Oktober 2011 erteilte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder unter verschiedenen Auflagen, darunter einer zweijährigen Totalabstinenz. Diese Auflage war aus Gründen der Verkehrssicherheit offensichtlich geboten, nachdem beim Beschwerdeführer im Gutachten der PDAG vom 25. Mai 2011 ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Alkohol mit gegenwärtiger Abstinenz im therapeutischen Rahmen (ICD-10 F10.20) diagnostiziert worden und sein Versuch mit "kontrolliertem Trinken" gescheitert war. Ihre Dauer liegt im üblichen Rahmen und erscheint angemessen. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2011 ist damit nicht zu beanstanden, das Verwaltungsgericht hat sie im angefochtenen Entscheid zu Recht geschützt.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi