Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_664/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Mitarbeitende der Primarschule Y.________, vertreten durch Z.________,  
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.  
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juni 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
In Erwägung,  
dass X._________ mit Schreiben vom 7. Mai 2013 an das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen gelangte und geltend machte, ihr Sohn W.________, sei in der Primarschule in Y.________ vom Lehrkörper und von der Schulleitung seelisch und körperlich misshandelt worden; 
dass das Bildungsdepartement die Anzeige an das Untersuchungsamt Gossau überwies, welches sie zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen sandte zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens; 
dass die Anklagekammer am 26. Juni 2013 entschied, keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen; 
dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. August (Postaufgabe: 16. August) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass dieses davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp