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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_587/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Personalrekurskommission,  
Fischmarkt 10, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 14. April 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 14. April 2014, mit dem in Abweisung eines Rekurses des A.________ der Entscheid der Personalrekurskommission vom 11. November 2013 (betreffend Nichteintreten auf das Revisionsgesuch vom 7. Juni 2013) bestätigt worden ist, 
 
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 9. August 2014 (Datum des Poststempels) erhobene Beschwerde, 
 
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 11. August 2014 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 21. August 2014 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
 
dass die Eingabe vom 9. August 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (Bestätigung des Nichteintretensentscheides der Personalrekurskommission vom 11. November 2013) nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG), 
dass die Eingabe erst recht nicht die - im vorliegenden Anfechtungsstreitverfahren - geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen), woran auch die blosse Erwähnung der "Befangenheit" der "Basler Justiz" nichts ändert, 
 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 11. August 2014 nachgereicht worden ist, 
 
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass angesichts dieses Ergebnisses auf die (eine weitere Gültigkeitsvoraussetzung bildende) Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 9. August 2014 (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44 - 48 BGG), die ebenfalls zu verneinen wäre (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; dazu BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), nicht näher eingegangen zu werden braucht, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. August 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz