Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_771/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die 1971 geborene rumänische Staatsangehörige A.A.________ arbeitete zwischen 2002 und 2006 im Rahmen von Kurzaufenthaltsbewilligungen als Cabarettänzerin in der Schweiz. Am 11. Mai 2006 heiratete sie den zwölf Jahre jüngeren Schweizer Staatsangehörigen B.A.________, worauf sie hier eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche letztmals bis 7. September 2008 verlängert wurde. 
Nachdem die Polizei Basel-Landschaft das kantonale Amt für Migration mit Bericht vom 9. Dezember 2006 darüber informiert hatte, dass polizeiliche Ermittlungen Zweifel am Bestehen einer gelebten Ehe zwischen A.A.________ und B.A.________ zu Tage gebracht hatten, leitete das Amt entsprechende Abklärungen ein. Dabei ergab sich, dass B.A.________ für das Eingehen der Ehe mit A.A.________ Fr. 20'000.-- erhalten hatte und dass A.A.________ bereits seit dem Jahr 2004 mit einem anderen Mann liiert ist. 
Aufgrund der festgestellten Umstände verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 3. Oktober 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und ihre Wegweisung aus der Schweiz. Hiergegen beschwerte sich A.A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. 
 
B.  
 
 Am 15. November 2008, d.h. während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, brannte das von A.A.________ betriebene Etablissement "C.________" in U.________/BL nieder, wobei drei Tänzerinnen ums Leben kamen. 
 
 In diesem Zusammenhang wurde einerseits gegen A.A.________ ein Strafverfahren wegen Förderung der Prostitution und weiterer Delikte eingeleitet, andererseits wurde sie in weiteren Verfahren im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe als Zeugin benötigt. Aus diesem Grund wurde das migrationsrechtliche Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 27. Januar 2009 sistiert. 
 
 Am 24. November 2009 wurde die Ehe von A.A.________ und B.A.________ rechtskräftig geschieden. 
 
C.  
 
 Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft das Strafverfahren gegen A.A.________ eingestellt hatte, wies der Regierungsrat die bei ihm anhängige Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Beschluss vom 13. August 2013 ab. 
Eine hiergegen erhobene Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft wurde von diesem mit Urteil vom 9. April 2014 ebenfalls abgewiesen. 
 
D.  
 
 Mit Eingabe vom 5. September 2014 beschwert sich A.A.________ beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragt sie demgegenüber weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung; zur Motivation ihrer Beschwerde macht sie im Wesentlichen einzig geltend, sie dürfe bis zur abschliessenden Beurteilung eines von ihr eingereichten Gesuchs um Entrichtung einer Invalidenrente in der Schweiz bleiben. Das Vorliegen einer Scheinehe bestreitet sie dagegen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr substantiiert. 
Während das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf Vernehmlassung verzichtet, schliessen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie das Staatssekretariat für Migration auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 10. September 2014 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 DasBundesgerichtprüft seine Zuständigkeit und die weiteren EintretensvoraussetzungenvonAmteswegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freierKognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 140 I 90 E. 1 S. 92). 
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, falls das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung bzw. Verlängerung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).  
 
 Als rumänische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das am 1. Juni 2009 für Rumänien und Bulgarien rechtswirksam gewordene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681; vgl. das Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union; SR 0.142.112.681.1) berufen, welches ihr zumindest potenziell einen Bewilligungsanspruch einräumen könnte. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss Gegenstand der materiellen Beurteilung und ist keine Eintretensfrage (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). 
Nicht einzutreten ist dagegen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Erteilung einer sog. "Härtefallbewilligung" verweigert (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]) : Die entsprechenden Bestimmungen begründen keinen Bewilligungsanspruch, sondern es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid, gegen den allenfalls die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (Urteil 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.2 m.H., nicht publ. in: BGE 141 II 1). Indes liegt hier weder das für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche rechtlich geschützte Interesse (vgl. BGE 133 I 185 ff.) vor, noch wird die Rüge einer von der Sache selber losgelöst beurteilbaren formellen Rechtsverweigerung ("Star"-Praxis; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308) vorgetragen. 
Nicht eingetreten werden kann auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeordneten Wegweisung aus der Schweiz: Diese Massnahme kann ebenfalls nur mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), was allerdings voraussetzen würde, dass sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Dies ist hier nicht der Fall. 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt einzig die blosse Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist jedoch ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weswegen die beschwerdeführende Partei einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen demgegenüber nicht und machen die Beschwerde regelmässig unzulässig. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung genügen, dass ein kassatorischesBegehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 II 334; Urteil 1C_466/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 140 I 68), oder wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.), oder im Falle einer vor Bundesgericht nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteil 2C_971/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2.2).  
 
 Im vorliegenden Fall wird indes weder eine Gehörsverletzung gerügt, noch stehen unvollständige Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Raum. Auch ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde nicht ohne Weiteres, was die Beschwerdeführerin genau beantragt: Namentlich verlangt sie auch in ihrer Begründung nirgends die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und äussert sich somit nicht explizit zum einzigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Stattdessen bringt sie im Wesentlichen vor, der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbiete ihre  Wegweisung vor dem rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens, weshalb ihr bis zu diesem Zeitpunkt ein "Anwesenheitsrecht" zu gewähren und erst anschliessend über die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach Freizügigkeitsabkommen zu befinden sei. Zumal die Frage der Wegweisung im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann (E. 1.1 in fine) und die Beschwerdeführerin den eigentlichen Streitgegenstand - nämlich das mögliche Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht geklärt haben möchte, erscheint es sehr fraglich, ob den Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein rechtsgenügliches reformatorisches Rechtsbegehren entnommen werden kann. Die Frage kann offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Die Beschwerde ist daher hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 m.w.H.).  
Soweit sie sich überhaupt zu einem zulässigen Prozessthema äussert (E. 1.1 hiervor), genügt die eingereichte Beschwerdeschrift den genannten Begründungsanforderungen in wesentlichen Bereichen nicht: Nebst dem Umstand, dass aus der Beschwerdeschrift nicht klar ersichtlich wird, was genau vor Bundesgericht beantragt wird, und ob bzw. inwieweit sich dieses Begehren auf das Freizügigkeitsabkommen abstützt (E. 1.2 hiervor), setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin kaum mit den Ausführungen und der rechtlichen Begründung der Vorinstanz auseinander. Namentlich äussert sie sich nicht substantiiert zur zentralen Erwägung 9.5 des angefochtenen Entscheids, in welcher das Kantonsgericht begründet, weshalb das Freizügigkeitsabkommen der Beschwerdeführerin kein Verbleiberecht in der Schweiz einräumt. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die folgende pauschale Feststellung:  "Die unter Ziffer 9.5 gemachten rechtlichen Erwägungen werden als unrichtig taxiert. Aufgrund des Grundsatzes iura novit curia werden lange Ausführungen hierüber unterlassen." Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen eine umfassende neuerliche rechtliche Überprüfung des Falles vorzunehmen. Es ist vielmehr die Aufgabe der Beschwerdeführerin, substantiiert aufzuzeigen, inwieweit sie die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz beanstandet. Durch ihren inhaltslosen Hinweis auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verkennt die Beschwerdeführerin mithin ihre Rügeobliegenheiten im bundesgerichtlichen Verfahren. Dies hat zur Folge, dass sich das Bundesgericht im Nachfolgenden auf die Prüfung der von ihr rechtsgenüglich vorgebrachten Einwendungen beschränkt, soweit es nicht von sich aus Anlass zu ergänzenden Ausführungen sieht.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen (lit. a) über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und (lit. b) über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.  
 
 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, falls das noch immer hängige IV-Verfahren zu einem für sie günstigen Ergebnis führe, werde sie die genannten Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt künftig erfüllen. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbiete deshalb ihre Wegweisung vor dem rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens und erfordere es stattdessen, ihr bis zu diesem Zeitpunkt ein Anwesenheitsrecht zu gewähren und erst dannzumal über die Voraussetzungen der Aufenthaltsrechte gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zu befinden. 
 
2.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht:  
 
 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 9.4 des angefochtenen Entscheids) hat die Beschwerdeführerin am 16. April 2010 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft ein Rentengesuch gestellt. Dieses wurde zwar noch nicht rechtskräftig entschieden, doch wurde mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2013 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2013 einen Invaliditätsgrad von 0 % aufweist. Seit August 2013 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe der Gemeinde V.________/BL. Bei dieser Sachlage ist es evident und letztlich auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Bewilligung eines erwerbslosen Aufenthaltes gemäss Freizügigkeitsabkommen gegenwärtig nicht erfüllt. 
 
 Dem von der Beschwerdeführerin angeführten Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung kommt namentlich im Schnittstellenbereich verschiedenartiger Rechtsgebiete Bedeutung zu. Dort können sich fremdrechtliche Vorfragen stellen, welche nach einer einheitlichen, harmonisierenden Beantwortung rufen: Im Sinne einer systematischen, auf die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung angelegten Rechtsprechung können (und müssen) Praxis und Doktrin zur ähnlich gelagerten fremdrechtlichen Frage herangezogen werden, falls keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die eine unterschiedliche Behandlung nahelegen (Urteil 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 373). Inwiefern die Beschwerdeführerin aus diesem Grundsatz allerdings ein prozedurales Aufenthaltsrecht herleiten will, ist unerfindlich: Im vorliegenden Fall geht es entgegen ihrer Auffassung nicht um die Beantwortung von harmonisierungsbedürftigen fremdrechtlichen Rechtsfragen oder um eine zu koordinierende Auslegung von Rechtsbegriffen wie z.B. der Erwerbstätigkeit resp. der Erwerbsfähigkeit. Der einzige Bezugspunkt zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem IV-Verfahren ist rein sachverhaltlicher Natur und dergestalt, dass der von der Beschwerdeführerin gewünschte hypothetische Ausgang des IV-Verfahrens dazu führen könnte, dass die Beschwerdeführerin in der Zukunft die Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt erfüllen könnte. Auf eine solche Konstellation findet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung keine Anwendung. 
 
2.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch nicht aufgrund ihrer früheren Erwerbstätigkeit in der Schweiz ein weiteres Verbleiberecht gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zustehen würde:  
 
2.3.1. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht allein deshalb entzogen werden, da sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall  vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f. m.w.H.). Gleiches gilt gemäss Art. 12 Abs. 1 und Abs. 6 FZA für Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche zum Zweck einer selbstständigen Erwerbstätigkeit über eine Aufenthaltserlaubnis gemäss Freizügigkeitsabkommen verfügen. Auch EU/EFTA-Staatsangehörigen, welche von der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben und nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz  dauernd arbeitsunfähig werden, kommt ein Verbleiberecht zu (Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 [ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24] bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG [ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10]; BGE 141 II 1 E. 4.1 S. 11 m.w.H.).  
 
2.3.2. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt eine freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zwecks unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit erhalten, weshalb von vornherein nicht von einem Entzug resp. Verlust des Status als freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerin bzw. Selbstständige gesprochen werden kann. Vielmehr erhielt die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz einzig wegen der Eheschliessung mit ihrem Schweizer Gatten und ausschliesslich gestützt auf Landesrecht (Art. 7 Abs. 1 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121]), wobei nun selbst die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen vor Bundesgericht davon ausgeht, dass es sich bei dieser Beziehung um eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe gehandelt hat. Ebenso wenig hat sie die Eigenschaft als Arbeitnehmende oder selbstständig Erwerbstätige im Sinne des Freizügigkeitsabkommens zu einem späteren Zeitpunkt erworben: Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin lediglich bis November 2008 erwerbstätig; für Rumänien und Bulgarien wurde das Freizügigkeitsabkommen dagegen wie gezeigt erst per 1. Juni 2009 rechtswirksam (E. 1.1 hiervor), weshalb sie daraus im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten herleiten kann.  
 
2.3.3. Überdies wären die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib zufolge vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht erfüllt:  
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wäre gemäss BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f. Voraussetzung, dass einerseits kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin vorliegt und dass andererseits ernsthafte Aussichten bestehen, dass sie in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig sein wird. An beidem mangelt es hier, zumal die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung einzig aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Scheinehe erhalten hat und sie nach inzwischen fast sieben Jahren der Erwerbslosigkeit keine ernsthaften Aussichten mehr hat, in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig zu sein; sie selbst macht denn auch keinerlei Bemühungen oder Anstrengungen in diese Richtung geltend, sondern verweist ausschliesslich auf das gestellte IV-Rentengesuch. 
Bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit darf die Migrationsbehörde grundsätzlich solange nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten; regelmässig kann nur gestützt auf deren Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine (dauernde) Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f.; Urteil 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3 und 4). Vorliegend hat die IV-Stelle Basel-Landschaft jedoch bereits ihren begründeten Vorbescheid vom 22. Oktober 2013 erlassen und darin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2013 einen Invaliditätsgrad von 0 % aufweist und mithin gerade nicht dauernd arbeitsunfähig ist. Bei dieser Sachlage bestehen keine wesentlichen Unklarheiten mehr, welche ein Zuwarten mit dem migrationsrechtlichen Entscheid zwingend erforderlich gemacht hätten. 
 
3.  
 
 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da ihr Rechtsbegehren als aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler