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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_95/2015, 2C_96/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Ernst & Young AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
2C_95/2015 
Staats- und Gemeindesteuern 2010, 
 
2C_96/2015 
Direkte Bundessteuer 2010, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 19. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Der im Kanton Zürich wohnhafte A.________ wurde von seinem Arbeitgeber ab 15. September 2010 nach Frankreich entsandt, wo er bis Ende 2010 erwerbstätig war. Seinen Wohnsitz behielt er in der Schweiz. Im gleichen Jahr leistete er einen Einkauf in die Pensionskasse von Fr. 50'000.-- und einen Beitrag von Fr. 6'566.-- in die Säule 3a. 
 
B.  
 
 Mit Einspracheentscheiden vom 28. Oktober 2013 schied das kantonale Steueramt das Erwerbseinkommen von A.________ teilweise nach Frankreich aus. Die Abzüge für den Einkauf in die 2. Säule sowie den Beitrag an die Säule 3a wurden im Verhältnis des Erwerbseinkommens auf die Schweiz und Frankreich verlegt. 
 
C.  
 
 Den von A.________ und seiner Ehefrau B.________ erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. März 2014 teilweise gut und verlegte den gesamten Abzug für die Säule 3a auf die schweizerischen Einkommensbestandteile. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die vom kantonalen Steueramt dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2014 ab. 
 
D.  
 
 Das kantonale Steueramt Zürich erhebt mit Eingabe vom 28. Januar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Einschätzung/Veranlagung gemäss den Einspracheentscheiden vom 28. Oktober 2013 zu bestätigen. 
 
 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde, die Eidgenössische Steuerverwaltung deren Gutheissung. Die Steuerpflichtigen lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.), wie das für die hier streitige Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die gebundene Vorsorge zutrifft (Art. 82 BVG; BGE 119 Ia 241 E. 6b; Urteil 2C_1050/2011 vom 3. Mai 2013 E. 2.2, ASA 82 S. 67). Unter diesen Umständen ist es zulässig, dass der Beschwerdeführer nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht hat; aus der Beschwerde geht hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_1086/2012, 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.1). Das Bundesgericht hat usanzgemäss für die Staats- und Gemeindesteuern (2C_95/2014) und die direkte Bundessteuer (2C_96/2014) getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]). 
 
2.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG (SR 642.11) sowie Art. 73 StHG (SR 642.14) zulässig. Das kantonale Steueramt ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 146 DBG; Art. 73 Abs. 2 StHG). 
 
3.  
 
 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Abzug für die Beiträge an die Säule 3a ausschliesslich dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zuzuweisen oder im Verhältnis des in- und ausländischen Erwerbseinkommens auszuscheiden ist. 
 
3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist, dass aber aufgrund von Art. 17 Abs. 1 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA-F; SR 0.672.934.91) das in Frankreich erzielte Einkommen dorthin ausgeschieden wurde. Unbestritten ist auch, dass das DBA-F die hier streitige Frage nicht regelt. Sodann ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem angefochtenen Entscheid, wohl aber aus dem Urteil des Steuerrekursgerichts (E. 3 S. 7) sowie aus dem Einspracheentscheid (Ziff. 18 S. 5), dass auf den Beschwerdegegner aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71) i.V.m. Art. 8 und Anhang II FZA auch für sein in Frankreich erzieltes Einkommen das schweizerische Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kam und er darauf Beiträge an die schweizerische AHV wie auch an die schweizerische berufliche Vorsorge entrichtete.  
 
3.2. Die Vorinstanz weist die Abzüge für die Säule 3a objektmässig dem schweizerischen Einkommen zu. Sie geht davon aus, dass die Abzüge zwar unter dem Titel "allgemeine Abzüge" aufgeführt werden, aber einen engen Bezug zu einem Erwerbseinkommen aufweisen, da nur Erwerbstätige sie leisten können. Sie seien daher wie Gewinnungskosten zu verlegen und objektmässig dem gleichen Steuerdomizil zuzuweisen wie die entsprechenden Einkünfte. Deshalb sei der gesamte Abzug auf die schweizerischen Einkommensbestandteile zu verlegen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer stimmt zu, dass die Beiträge an die Säule 3a einen engen Bezug zum Erwerbseinkommen aufweisen und dass sie objektmässig dem gleichen Steuerdomizil zuzuweisen sind wie die entsprechenden Einkünfte. Das Verwaltungsgericht lasse aber ausser Betracht, dass im vorliegenden Fall das Einkommen teilweise Frankreich zur Besteuerung zugewiesen werde. Deshalb seien auch die Beiträge an die Säule 3a proportional im Verhältnis zu den in der Schweiz und in Frankreich steuerbaren Erwerbseinkünften zu verlegen.  
 
 I. DBG 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt, wobei sie sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland erstreckt. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt gemäss Art. 6 Abs. 3 DBG im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Auslandsverluste sind, abgesehen von einer vorliegend nicht relevanten Regelung betreffend Verluste aus ausländischen Betriebsstätten, ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. Nach Art. 7 Abs. 1 DBG entrichten natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht. Die genannten Artikel definieren somit den Umfang der Steuerpflicht und die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes. Sie enthalten jedoch - abgesehen von der vorliegend nicht relevanten Regelung betreffend Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke sowie Verlusten in Art. 6 Abs. 3 DBG - keine eigenen Ausführungen dazu, wie das steuerbare Einkommen zu ermitteln ist.  
 
4.2. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden gemäss Art. 25 DBG von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26 - 33a abgezogen. Vom so bestimmten (Rein-) Einkommen werden sodann zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Sozialabzüge nach Art. 35 DBG vorgenommen. Gestützt auf diese Bestimmungen werden nach Lehre und Rechtsprechung die zulässigen Abzüge unterteilt in die zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen (organische Abzüge oder Gewinnungskosten genannt), in die allgemeinen Abzüge (d.h. Abzüge für besondere Aufwendungen; auch anorganische Abzüge genannt) und Sozialabzüge (d.h. Abzüge für bestimmte Verhältnisse; auch Freibeträge genannt). Für die Verlegung von Abzügen im internationalen Verhältnis enthält das DBG eine explizite Regelung betreffend die Sozialabzüge: Gemäss Art. 35 Abs. 3 bzw. aArt. 213 Abs. 3 DBG werden die Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt. Dies bedeutet u.a., dass im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge, zu erfolgen hat. Für die organischen Abzüge und die allgemeinen Abzüge fehlen explizite Regelungen im Gesetz. In Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist jedoch bezüglich der organischen Abzüge, dass das ausländische Einkommen beziehungsweise Vermögen nach Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten freizustellen ist (vgl. MADELEINE SIMONEK, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 83 zu Art. 23 A, B OECD-MA). Die sachliche Begründung hierfür liegt im Umstand, dass die fraglichen Aufwendungen ganz konkret dazu beitrugen, das entsprechende Einkommen zu erzielen. Es wäre daher falsch, diese Aufwendungen anders zu verlegen und von Einkommensteilen in Abzug zu bringen, zu denen sie keinen sachlichen Konnex haben, bzw. Einkommensteile durch Nichtberücksichtigung der notwendigen organischen Abzüge übermässig zu besteuern (zum Ganzen: Urteil 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3).  
 
4.3. Die hier streitigen Abzüge für die Säule 3a gehören nach der Systematik des Gesetzes zu den  allgemeinen Abzügen (Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG). Die allgemeinen Abzüge liegen von ihrer Art her zwischen den Sozialabzügen und den organischen Abzügen. Je nach konkret in Frage stehendem allgemeinen Abzug kann ein sachlicher Zusammenhang zu einer bestimmten Einkommensart gegeben sein oder fehlen. Ist ein derartiger Zusammenhang gegeben, so liegen die allgemeinen Abzüge näher bei den organischen Abzügen, fehlt er, so haben sie eher Gemeinsamkeiten mit Sozialabzügen. In Anlehnung an die von Gesetz - betreffend die Sozialabzüge - sowie von Rechtsprechung und Lehre - betreffend die organischen Abzüge - getroffene Regelung erscheint es daher als sachgerecht, die Zuteilung der allgemeinen Abzüge auf die verschiedenen Einkommensteile basierend darauf vorzunehmen, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen einer bestimmten Einkommensart und dem geltend gemachten Abzug hergestellt werden kann. Allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung stehen, sind proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen (Urteil 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; SIMONEK, a.a.O., N. 91 ff. zu Art. 23 A, B OECD-MA).  
 
4.4. Beiträge Unselbständigerwerbender an die Sozialversicherungen (AHV, berufliche Vorsorge) werden auf dem Erwerbseinkommen bezahlt (Art. 4 ff. AHVG; Art. 8 und 66 BVG). Sie sind deshalb nach Praxis und einhelliger Literatur dem Erwerbseinkommen zuzuweisen (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Loseblattsammlung, Stand Sommer 2015, A.7.1.1; PHILIPP BETSCHART, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 24 N. 12; PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A. 2015, S. 79; DANIEL DE VRIES REILINGH, La double imposition intercantonale, 2. A. 2013, S. 211 Rz. 664). Abzüge für Beiträge an die gebundene Vorsorge stehen nur Erwerbstätigen offen (Art. 82 BVG; Art. 7 BVV3; Urteil 2C_679/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2, StR 66/2011 S. 351). Auch sie sind deshalb nach Praxis und einhelliger Literatur dem Erwerbseinkommen zuzurechnen (Steuerkonferenz, a.a.O., B.9.2.1; BETSCHART, a.a.O., § 24 N. 14; LOCHER, a.a.O., S. 79; DE VRIES REILINGH, a.a.O., S. 212 Rz. 668). Insoweit besteht Einigkeit zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführer. Streitig ist jedoch, auf welche der verschiedenen Erwerbseinkommen die Abzüge anzurechnen sind.  
 
4.5. Die AHV-Beiträge sowie die ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge werden in Prozenten des massgebenden Einkommens berechnet. Es ist deshalb folgerichtig, auch die Abzüge proportional auf die verschiedenen Erwerbseinkommen aufzuteilen, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend (vorne E. 3.1) das ganze - auch das ausländische - Einkommen der schweizerischen Sozialversicherung unterliegt. Im Unterschied dazu werden die Beiträge an die gebundene Vorsorge nicht nach Prozenten des Erwerbseinkommens bezahlt, sondern nach freiem Entscheid des Steuerpflichtigen; das Gesetz legt nur einen Maximalbeitrag fest, der bei der hier zur Diskussion stehenden sog. kleinen Säule 3a (Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV3) nicht vom individuellen Einkommen abhängt. Es fragt sich, ob auch diese Beiträge proportional auf die verschiedenen Erwerbseinkommen aufzuteilen sind (so der Beschwerdeführer) oder ob sie allein dem schweizerischen Erwerbseinkommen zuzurechnen sind (so die Vorinstanz).  
 
4.6. Die Vorinstanz beruft sich auf ihr Urteil SB.2011.00037 vom 21. September 2011, in dem das Zürcher Verwaltungsgericht diese Praxis wie folgt begründet hat (vgl. auch SIMONEK, a.a.O., N. 94 zu Art. 23 A, B) :  
 
"3.2.2.1 Die steuerliche Behandlung der Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gründet auf einer ähnlichen gesetzlichen Grundlage wie diejenige der AHV-Beiträge. So stellen auch diese Abzüge grundsätzlich "allgemeine Abzüge" im Sinn von § 31 StG dar (vgl. Betschart, § 24 N. 13), was eine Gleichbehandlung der Abzüge auch bei internationalen Sachverhalten nahelegen würde. Indessen bezweckt die gebundene Selbstvorsorge - anders als die staatliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung - eine rein individuelle Selbstvorsorge. Diese ist als Teil des schweizerischen "3-Säulenkonzepts" für die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge der Schweiz aufgrund eines entsprechenden verfassungsmässigen Auftrags (Art. 111 Abs. 1 BV) verwirklicht worden. Anders als etwa in der ersten Säule, in welcher der Versicherungs- und Solidaritätsgedanke mit im Zentrum des Konzepts der Vorsorge steht, ist die zentrale Charakteristik dieser individuellen Selbstvorsorge die steuerliche Privilegierung der entsprechenden, im gesetzlichen Rahmen individuell bestimmten Beiträge (vgl. Art. 81 - 84 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG], § 31 Abs. 1 lit. e StG). Umgekehrt unterstehen die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge vollumfänglich der ordentlichen Besteuerung (§ 22 Abs. 1 StG). Gerade bei Selbständigerwerbenden, welche keine oder nur eine marginale berufliche Vorsorge (sog. "2. Säule") aufweisen, ist die gebundene Selbstvorsorge von grosser Bedeutung. 
Die von den Vorinstanzen vorgenommene proportionale Ausscheidung der Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge führt dazu, dass der diese Vorsorgeform charakterisierende Steuervorteil je nach den konkreten Umständen teilweise oder vollständig wegfällt oder dass dieser Vorteil sich gar ins Gegenteil - in eine steuerliche Mehrbelastung - wendet. Im Resultat würde diese steuerliche Behandlung einer Gruppe von Steuerpflichtigen den Zugang zur gebundenen Selbstvorsorge verschliessen, welche in besonderem Masse darauf angewiesen ist, nämlich den Selbständigerwerbenden mit Auslandbezug - und dies, obwohl sämtliche übrigen Voraussetzungen des Zugangs zur gebundenen Selbstvorsorge in aller Regel erfüllt sind (Erwerbseinkommen und Unterstellung unter die AHV-Pflicht [vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 31 N. 110 mit Hinweisen]). Aus diesen Gründen erscheint es sachgerechter, in Abweichung von der bei interkantonalen Verhältnissen sinnvollen Regelung die Abzüge für die gebundene Selbstvorsorge in internationalen Verhältnissen nicht proportional, sondern ausschliesslich dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zuzuweisen. Allerdings ist damit auch die Höhe des zulässigen Abzugs allein aufgrund des schweizerischen Einkommens zu bestimmen." 
 
 Diese Begründung kann nicht überzeugen: Zum einen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Beiträge an die Säule 3a anders zu behandeln sein sollen als die Einkäufe in die Säule 2, die auch nach Ansicht der Vorinstanz proportional zu verlegen sind; auch diese werden nicht proportional zum Einkommen, sondern nach freiem Entscheid des Pflichtigen vorgenommen, und auch bei ihnen kann es vorkommen, dass bei Auslandbezug der Steuervorteil ganz oder teilweise wegfällt. Zudem ist das Argument des wegfallenden Steuervorteils so oder anders nicht ausschlaggebend: Zwar korreliert grundsätzlich nach der ratio legis die Abzugsfähigkeit der Beiträge für die gebundene Vorsorge (Art. 82 BVG; Art. 33 lit. e DBG) mit der Besteuerung der Leistungen (Art. 22 Abs. 1 DBG; BGE 130 I 205 E. 7.5). Im Einzelfall kann jedoch die Steuerbefreiung nicht davon abhängig gemacht werden, dass später effektiv eine Besteuerung der Leistungen erfolgen wird (BGE 117 Ib 358 E. 3 S. 365; Urteil 2A.483/2001 vom 29. November 2002 E. 2.6, StR 2003 S. 300) und umgekehrt ebensowenig eine Besteuerung der Leistungen mit dem Argument verneint werden, die Beiträge seien nicht vollumfänglich abzugsfähig gewesen (Urteil 2A.643/2005 vom 17. März 2006 E. 3.3, RtiD 2006 II S. 519). 
 
4.7. Wie die Steuerverwaltung mit Recht vorbringt, führt eine internationale Steuerausscheidung der Abzüge immer dazu, dass Abzüge ganz oder teilweise ins Ausland ausgeschieden werden müssen, unabhängig davon, ob im Ausland eine Abzugsmöglichkeit effektiv besteht (Urteil 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.5). Wird im Ausland ein Abzug verweigert, kann das zwar zu einer effektiven Doppelbesteuerung führen (vgl. SIMONEK, a.a.O., N. 93 zu Art. 23 A, B). Es wäre aber inkonsequent und würde die Schweiz benachteiligen, wenn die vollen Abzüge in der Schweiz zulässig wären, die Einkommen aber nur teilweise in der Schweiz erfasst würden. Zudem würde dies in den Fällen, in denen der ausländische Staat ebenfalls einen entsprechenden Abzug zulässt, zu einem doppelten Abzug führen. Es wäre auch unpraktikabel, die Abzugsfähigkeit in der Schweiz davon abhängig zu machen, ob im Ausland ein Abzug effektiv möglich ist. Die Praxis lässt deshalb gleich wie im interkantonalen Verhältnis ( MAUTE/STEINER/ RUFENER/LANG, Steuern und Versicherungen, 3. A. 2011, S. 250; Steuerkonferenz, a.a.O., B.5.1.1)  auch im internationalen Verhältnis die Abzüge an die Säule 3a nur proportional zum Erwerbseinkommen zu (Steuerkonferenz, a.a.O., A.9.2.2 S. 5 Ziff. 4; A.9.2.10 S. 5 Ziff. 4; B.9.2.1).  
 
4.8. Daran ändert auch die besondere sozialversicherungsrechtliche Regelung nichts, die sich aus dem FZA ergibt und die zur Folge hat, dass die Steuerpflichtigen trotz Erwerbstätigkeit in zwei Staaten den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nur eines Staates unterstehen (Art. 13 (1) VO 1408/71 bzw. heute Art. 11 (1) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [ABl. L 166 vom 30.4.2004 S. 1]. Die gebundene Vorsorge steht nur Personen zu, die bei der eidgenössischen AHV versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG; BGE 140 II 364 E. 2 und 3). Auch wer für einen Teil seines Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig ist, aber aufgrund des FZA ausschliesslich einer ausländischen Sozialversicherung untersteht, kann in der Schweiz keine Abzüge für die gebundene Vorsorge tätigen (Urteil 2C_1050/2011 vom 3. Mai 2013 E. 2 und 3; Steuerkonferenz, a.a.O., A.9.2.4 S. 4 Ziff. 2; A.9.2.6 S. 5 Ziff. 2). Wären die Beschwerdegegner dem französischen Sozialversicherungsrecht unterstellt, könnten sie daher in der Schweiz keine Abzüge für Beiträge an die gebundene Vorsorge tätigen, auch wenn ein Teil ihres Einkommens hier steuerbar ist. Daraus könnte man folgern, dass umgekehrt in der hier vorliegenden Konstellation die vollen Beiträge in der Schweiz abzugsberechtigt sein sollen. Wie der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, lässt die Praxis auch bei sozialversicherungsrechtlicher Zuständigkeit des anderen Staates und steuerbarem Einkommen in der Schweiz im Verhältnis der im In- und Ausland liegenden Einkommen den Abzug für ausländische Formen der gebundenen Selbstversorge zu, sofern diese den Anforderungen an die schweizerische Säule 3a entspricht (Steuerkonferenz, a.a.O., B.9.1.3; B.9.1.4; ebenso für die Beiträge an die 2. Säule Urteil 2A.565/1999 vom 19. Februar 2001 E. 5c/aa, StE 2001 B 27.1 Nr. 25; vgl. BASILE CARDINAUX, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, 2008, S. 247 ff., 496 f.). Es kann deshalb nicht als unbillig oder ungerecht betrachtet werden, wenn auch in der vorliegenden Konstellation die Beiträge an die schweizerische Säule 3a nur anteilsmässig abgezogen werden können.  
 
 II. StHG 
 
5.  
 
 Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG erfährt zwar keine Regelung im StHG, das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich (StG ZH; SR ZH 631.1) hat in § 5 Abs. 1 und 3 den Text des DBG indes wortwörtlich übernommen. Art. 25 DBG i.V.m. Art. 26-33a DBG finden ihre Entsprechung in den Art. 9 und 10 StHG; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG übernimmt den Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. e erster Satz DBG. Die Ausführungen zum AHVG und zum BVG ändern nicht. Insofern kann ohne Weiteres auf das zum DBG Ausgeführte verwiesen werden (vgl. BGE 140 II 364 E. 3 S. 368 m.w.H.). 
 
6.  
 
 Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Die Beschwerdegegner sind ursprünglich gegen den Einspracheentscheid an das Steuerrekursgericht gelangt, wobei sie sowohl die Beiträge an die Säule 3a als auch die weit umfangreicheren Einkäufe in die 2. Säule thematisiert haben. Nachdem sie vor Steuerrekursgericht in Bezug auf die 2. Säule unterlegen sind, haben sie auf einen Weiterzug verzichtet. In Bezug auf die Säule 3a haben sie sich weder vor Verwaltungsgericht noch vor Bundesgericht zur Beschwerde der Steuerverwaltung vernehmen lassen. Zudem geht es dabei um einen sehr geringfügigen Steuerbetrag und steht die grundsätzliche Beantwortung der Rechtsfrage im Vordergrund. Es rechtfertigt sich daher, von einer Kostenauflage an die unterliegenden Beschwerdegegner abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_95/2015 und 2C_96/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats- und Gemeindesteuer (2C_95/2015) wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 wird bestätigt. 
 
3.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer (2C_96/2015) wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 wird bestätigt. 
 
4.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass