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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_782/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. August 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin wirft einem Arzt vor, er habe an ihr eine unnötige Muskelbiopsie durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nahm die Strafuntersuchung wegen Körperverletzung am 13. März 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. August 2015 ab. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie eine Verurteilung des beschuldigten Arztes an. 
 
2.  
 
 Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vor Bundesgericht keine Zivilforderung geltend. Ihren Angaben zufolge strebt sie eine Revision ihres Strafverfahrens an (Beschwerde S. 2). Dies entspricht der Feststellung der Staatsanwaltschaft, es sei das Anliegen der Beschwerdeführerin, in Erfahrung zu bringen, ob die mitochondriale Zytopathie auf ihre psychiatrische Erkrankung und ihre frühere Delinquenz Einfluss gehabt hatte (Einstellungsverfügung vom 13. März 2015 S. 3; ebenso Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Zürich am 11. Juni 2014, KA act. 4, S. 4 Frage 26). Mangels Zivilforderung ist die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. 
 
3.  
 
 Auch als nicht Legitimierte ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich befugt, Rechtsverweigerung geltend zu machen (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Unzulässig sind allerdings - wie im vorliegenden Fall - Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1). 
 
4.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_207/2015 vom 9. März 2015 ist der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn