Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_353/2007 
 
Urteil vom 27. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Milosav Milovanovic, c/o Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1959 geborenen M.________ für die Folgen des am 20. Juli 2004 erlittenen Unfalls eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu. Die Taggeldleistungen stellte sie per 31. Januar 2006 ein und verneinte einen Rentenanspruch, da die Restfolgen des Unfalls die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigten und der Versicherte ab dem 1. Februar 2006 wieder als voll arbeitsfähig gelte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. August 2006 fest. 
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Der Versicherte lässt unter Beilage eines Berichts des Dr. med X.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie (vom 29. Januar 2007) Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, die eingestellten Versicherungsleistungen zu erbringen sowie die Rentenfrage zu prüfen. Zudem sei erneut über die Integritätsentschädigung zu befinden. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid nachher ergangen ist, ist die Eingabe vom 29. Juni 2007 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie zu erledigen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat zu Recht erkannt, dass die Höhe der Integritätsentschädigung mangels Einsprache unangefochten in Rechtskraft erwachsen war (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98; U des Eidg. Versicherungsgerichts I 664/03 vom 19. November 2004, E. 2.3), weshalb es auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Anfechtungsgegenstand richtigerweise nicht eingetreten ist. Auf das diesbezüglich erneute Begehren des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht einzutreten. 
3. 
Im angefochtenen Entscheid werden in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner restlichen unfallbedingten Beschwerden (leicht eingeschränkte Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk links) in einer leidensangepassten, körperlich leichten sowie wechselbelastenden Tätigkeit ohne hohe Hebe- und Tragbelastungen zu 100 % arbeitsfähig ist. Was die geklagten Rückenbeschwerden betrifft, hat sie gestützt auf den überzeugenden Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. Y.________ vom 8. September 2006 (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.) zu Recht erwogen, dass die entsprechenden Untersuchungen keine objektivierbaren, unfallrelevanten Einschränkungen ergaben. Auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden sind aufgrund der Akten nicht ausgewiesen, womit die Vorinstanz einen unfallbedingten kausalen Zusammenhang im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweisen) richtigerweise verneinte. 
 
Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche im Uebrigen grösstenteils bereits im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird, zutreffend entkräftet wurden, vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere finden sich für die erstmals im vorliegenden Verfahren geltend gemachten starken Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Konzentrationsschwächen und Schlaflosigkeit in den medizinischen Unterlagen keine relevanten Anhaltpunkte und der in Aussicht gestellte Bericht des Psychiaters Dr. med. A.________ wurde, wie bereits im kantonalen Gerichtsverfahren, nicht eingereicht. Auch die Ausführungen im neu aufgelegten Bericht des Dr. med. X.________ vom 29. Januar 2007 ändern nichts. Es sind berechtigte Zweifel angebracht, ob der behandelnde Arzt über die vollständigen Unterlagen verfügte. Zum einen ist der Versicherte entgegen dessen Annahme nicht am Arbeitsplatz verunfallt, zum anderen sind die von Dr. med. X.________ in Betracht gezogenen Verletzungen, namentlich ein Beschleunigungstrauma der HWS wie auch eine LWS-Kontusion (axiales Trauma) aus den Akten nicht ersichtlich. Mithin kann offen bleiben, ob diese Stellungnahme überhaupt zulässigerweise eingereicht wurde. Mit Blick auf die gezeigte Ausgangslage sind auch von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) abgesehen werden kann. 
5. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt 
6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 27. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V. 
Leuzinger Weber Peter