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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_45/2010 
 
Urteil vom 27. September 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen 
 
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Ausschuss, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme ins Dolmetscherverzeichnis, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 30. Juni 2010. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ figurierte von Juni 2003 bis Juli 2007 im Dolmetscherverzeichnis für die Sprache Türkisch. Da er bis dahin die Prüfung "Basiswissen Behörden- und Gerichtsdolmetscher" nicht abgelegt hatte, wurde er aus dem Verzeichnis gelöscht, wogegen er kein Rechtsmittel erhob. Am 17. Februar 2010 ersuchte er bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen des Kantons Zürich um Eintrag im Dolmetscherverzeichnis. Diese wies das Gesuch am 9. März 2010 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Juni 2010 ab. 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 10. September 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Beschluss der Verwaltungskommission sei aufzuheben und das Verfahren "im Sinne eines Wiederaufnahmeverfahrens betreffend des Beschwerdeführers ins Dolmetscherverzeichnis im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen". Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Die Verfassungsbeschwerde steht gemäss Art. 113 BGG nur offen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG zulässig ist. Es fragt sich, ob gegen den Beschluss der obergerichtlichen Verwaltungskommission vom 30. Juni 2010 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig wäre, was die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschlösse. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht. Mit dem ordentlichen Rechtsmittel kann die Verletzung von schweizerischem Recht gerügt werden; kantonales Gesetzes- und Verordnungsrecht fällt nicht darunter (vgl. Art. 95 BGG). Somit käme vorliegend selbst im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bloss die Rüge in Betracht, verfassungsmässige Rechte seien verletzt worden, sodass die Frage nach der Natur des Rechtsmittels offen bleiben kann. 
 
2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz. 
Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat anhand der im Einzelnen wiedergegebenen Bestimmungen der Zürcher Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (DolmV) und des Reglements dazu aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber ins kantonale Dolmetscherverzeichnis aufgenommen werden kann. Sie legt die fachlichen Erfordernisse dar und erörtert die Bedürfnisklausel sowie das Fehlen eines Anspruchs auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 DolmV); namentlich erläutert sie, dass die mit der Dolmetscherverordnung geregelte Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit nicht als private Tätigkeit zu qualifizieren sei und demnach nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV falle. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 27 BV, führt dazu aber nur aus, "zweifellos" habe man es "in einem weitgehenden Umfang mit einer privatwirtschaftlich orientierten Tätigkeit zu tun". Dies genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zur Geltendmachung dieser Grundrechtsverletzung schon darum nicht, weil er mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz zur (fehlenden) Tragweite von Art. 27 BV eingeht. Unerfindlich bleibt sodann, inwiefern durch die Vorgehensweise der kantonalen Behörden der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Rügen (Willkürverbot, Verhältnismässigkeit), insbesondere angesichts der in der Beschwerdeschrift nicht diskutierten Rechtsnatur des Dolmetscherverzeichnisses und des Fehlens eines Anspruchs auf Aufnahme in demselben. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. September 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller