Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_199/2011 
 
Verfügung vom 27. September 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, p.A. Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann, 
 
gegen 
 
Kreis Churwalden, handelnd durch den Kreisrat, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christian Rathgeb. 
 
Gegenstand 
Kreisabstimmung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2011 der Regierung des Kantons Graubünden. 
In Erwägung, 
dass die X.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 22. März 2011 erhoben hat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2011 ihre Beschwerde vom 6. Mai 2011 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
wird verfügt: 
 
1. 
Das Verfahren 1C_199/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kreis Churwalden und der Regierung des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. September 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli