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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_708/2011 
 
Urteil vom 27. September 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Juli 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2011, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da die Beschwerdeführerin lediglich das bereits vorinstanzlich geltend gemachte Argument wiederholt, sie habe die seit Jahren bezogene tschechische Witwenrente aus Unwissenheit nicht gemeldet, was im angefochtenen Entscheid auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern darauf hingewiesen wurde, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung unter anderem entfällt, wenn die Melde- oder Auskunftspflichtsverletzung grobfahrlässig war und aus Rechtsunkenntnis niemand Vorteile ableiten kann, welcher entscheidwesentlichen Erwägung die Beschwerdeführerin nicht opponiert, 
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im März 2009 beantragten tschechischen Altersrente, welche ihr im März 2010 rückwirkend ab 1. April 2006 zugesprochen worden war und bezüglich welcher das kantonale Gericht die Gutgläubigkeit ab dem 25. März 2009 (Mitteilung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin bezüglich der erfolgten Anmeldung) deshalb verneinte, weil ab jenem Zeitpunkt mit einer Rückforderung zu rechnen war, letztinstanzlich keine Rügen mehr erhebt, 
dass in der Beschwerde auch sonst eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz fehlt, 
dass den Ausführungen somit insgesamt nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. September 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle