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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_458/2012 
 
Urteil vom 27. September 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Amt für soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Asyl, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 1, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 18. April 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 25. Mai 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. April 2012, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Juli 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und P.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1000.- verpflichtet wurden, 
in die Verfügung vom 5. September 2012, mit welcher P.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 17. September 2012 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. September 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch