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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_559/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. September 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz,  
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 3. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Die IV-Stelle Schwyz teilte F.________ mit Verfügungen vom 18. und 27. Februar 2013 mit, es bestehe kein Anspruch auf (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung. 
Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Verfügungen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hatte, ab (Entscheid vom 3. Juli 2013). 
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er erneuert sinngemäss die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Gericht erwog gestützt auf das medizinische Dossier und die übrigen Akten, die gutachtlich diagnostizierte Sozialphobie begründe keine Arbeitsunfähigkeit, welche über die von medizinischen Administrativsachverständigen attestierte Leistungsminderung von 20 bis 30 Prozent hinausreiche. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich sei nicht zu beanstanden. Schliesslich lasse sich ein Anspruch auf Kapitalhilfe schon deswegen nicht begründen, weil dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (beispielsweise bei einem früheren Arbeitgeber) weiterhin zumutbar sei (E. 3 und 4). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer führt, wie schon im kantonalen Verfahren, an, den Administrativgutachtern fehle es an der erforderlichen Unabhängigkeit von der Invalidenversicherung; die gutachtlichen Schlussfolgerungen lässt er nicht gelten. Von nicht Sachbezogenem, zum Teil Ungebührlichem abgesehen, was im Rahmen einer materiellen Beurteilung ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte, stellt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen bloss die eigene Sicht der Dinge dar, setzt sich aber nicht mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinander, wie es das Gesetz verlangt. Danach hat sich das Bundesgericht materiell mit der Sache nur zu befassen, wenn in der Beschwerdeschrift wenigstens kurz dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245). Das ist hier nicht der Fall. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub