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[AZA 0/2] 
1P.640/2000/hzg 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
27. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Gebrüder X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
 
betreffend 
Natur- und Landschaftsschutz 
(unentgeltliche Rechtspflege), hat sich ergeben: 
 
A.- Die Gebrüder X.________ sind Eigentümer des Grundstückes Nr. xxxx im Geuggelhusemoos in Entlebuch, welches vom Regierungsrat des Kantons Luzern nach einer vorsorglichen Unterschutzstellung 1983 mit der auf den 1. Dezember 1989 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz der Moore Mettilimoos, Nesslebrunnebode, Geuggelhusemoos und Fuchseremoos in Finsterwald, Gemeinde Entlebuch, als Moor geschützt wurde. Die Beschwerden der Gebrüder X.________ gegen die Unterschutzstellung ihres Grundstückes Nr. xxxx wurden von allen Instanzen abgewiesen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 29. November 1994 und 26. Februar 1999, letzteres betreffend eine Wiederherstellungsverfügung). 
 
Im Zuge einer Anpassung des kantonalen Rechts an neu ergangenes Bundesrecht wurde die Verordnung zum Schutz der Moore Mettilimoos, Nesslebrunnebode, Geuggelhusemoos und Fuchseremoos in Finsterwald, Gemeinde Entlebuch, in die neue Moorschutzverordnung integriert. Dabei beschwerten sich die Gebrüder X.________ beim Regierungsrat (u.a.) erneut gegen die Unterschutzstellung der Parzelle Nr. xxxx. Der Regierungsrat trat darauf nicht ein, weil die Unterschutzstellung der Parzelle Nr. xxxx vom Bundesgericht bereits früher bestätigt worden sei. 
 
Die Gebrüder X.________ erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, wobei sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchten. 
 
B.- Mit Entscheid vom 7. September 2000 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und setzte den Gebrüdern X.________ 10 Tage Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- an. Unter Hinweis auf die in dieser Sache ergangenen bundesgerichtlichen Urteile führte er aus, über die Unterschutzstellung der Parzelle Nr. xxxx sei rechtskräftig entschieden worden, weshalb sich die Beschwerde, mit der sich die Gebrüder X.________ einmal mehr dagegen zur Wehr setzen würden, unbehelflich sei. Ergänzend wies er darauf hin, dass auf die Beschwerde wohl ohnehin nicht eingetreten werden könnte, weil sich die Gebrüder X.________ "mit der Frage, weshalb der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates falsch sei, mit keinem Wort auseinandersetzen". 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 BV beantragen die Gebrüder X.________, den Präsidialentscheid vom 7. September 2000 aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
C.- Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Beim angefochtenen Präsidialentscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid, der die Verwirkung des Beschwerderechtes und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 87 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführer sind durch die Ablehnung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), und sie machen die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
 
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. 
Die Beschwerdeführer legen in der staatsrechtlichen Beschwerde (erneut) bloss dar, weshalb die längst in Rechtskraft erwachsene Unterschutzstellung der Parzelle Nr. xxxx verfehlt sei. Sie setzen sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtspräsidenten im angefochtenen Entscheid, ihre Beschwerde sei aussichtslos, weil über ihr Anliegen, die Unterschutzstellung der Parzelle Nr. xxxx aufzuheben, bereits rechtskräftig entschieden worden sei, mit keinem Wort auseinander. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die besonderen Umstände des Falles rechtfertigen indessen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
Damit wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht hätte gutgeheissen werden können (Art. 152 OG), gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 27. Oktober 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: