Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_578/2007 /rom 
 
Urteil vom 27. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. April 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007, weshalb die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Mit diesem Rechtsmittel kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Beschwerde S. 3 Ziff. 3) gerügt werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer richtet sich dagegen, dass er im angefochtenen Entscheid wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Fr. 1'000.-- gebüsst wurde. Er bemängelt nur den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Soweit er sich auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung in dessen Funktion als Beweiswürdigungsregel bezieht (Beschwerde S. 9), geht die bundesgerichtliche Kognition nicht über eine Willkürprüfung hinaus. Willkür liegt vor, wenn der Sachrichter von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2 S. 41). Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers indessen in appellatorischer Kritik (Beschwerde S. 4 - 6, 9 - 12), aus der sich nicht ergibt, dass der angefochtene Entscheid willkürlich im oben erwähnten Sinne wäre, und die deshalb unzulässig ist. In Bezug auf das angeblich mangelhafte Verfahren (Beschwerde S. 6 - 8) kann der Beschwerdeführer nur vorbringen, seine Grundrechte seien verletzt worden. Mit der Behauptung, der Verlauf und die Begründung zu diesem "unnützen Verfahren" seien "verwirrend und eines Rechtsstaates nicht würdig" (Beschwerde S. 8), kann jedoch eine Verletzung von Art. 9 BV nicht dargetan werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: