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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_852/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Luzern, Einwohnergemeinde und röm.-kath. Kirchgemeinde Luzern, vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt der Stadt Luzern. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. September 2015 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 4. September 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Beschwerde-Weiterzug der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG, die sich wie vorliegend gegen einen Entscheid der kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden richten, innerhalb von 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. September 2015 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18. September 2015 eröffnet worden ist, 
dass die von der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 bei der Deutschen Post eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht erst am 24. Oktober 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden ist, 
dass offen bleiben kann, ob sich die (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichts (30 statt 10 Tage) berufen kann, weil auch die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten ist (Ablauf: Montag, den 19. Oktober 2015), zumal die pauschale Berufung der Beschwerdeführerin auf eine nicht bezeichnete Krankheit ohnehin keine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG zu rechtfertigen vermag, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann