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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_224/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,  
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons  
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ stammt aus Kroatien. Er ist am 28. Juni 1990 in der Schweiz geboren worden und verfügt seit dem 18. Juni 1997 im Kanton St. Gallen über eine Niederlassungsbewilligung. Die Jugendanwaltschaft Uznach bestrafte ihn am 13. April 2004 wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruchs (Entwendung einer Stereoanlage) mit einer Arbeitsleistung von zwei Tagen. Am 11. August 2004 erteilte sie ihm einen Verweis, da er ein Stoppsignal überfahren und einen Unfall verursacht hatte. Am 30. Oktober 2007 wurde er zu einer bedingt vollziehbaren Einschliessungsstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte, mehrfachen Hausfriedensbruchs und wegen Urkundenfälschung verurteilt (A.________ hatte sich an einer Serie von Einschleich- und Einbruchsdiebstählen beteiligt). Am 6. Januar 2009 und 21. Dezember 2010 wurde er mit Fr. 500.-- (geringfügiges Vermögensdelikt) und am 21. September 2010 mit Fr. 300.-- gebüsst (nicht betriebssicheres Fahrzeug und fehlende gültige Vignette). 
Nachdem sich A.________ unter anderem im Januar und Februar 2009 an Raubüberfällen und (weiteren) Einschleichdiebstählen beteiligt sowie in einem Wartehäuschen an einem Bahnhof Feuer entfacht hatte, verurteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ihn am 20. Mai 2010 wegen bandenmässigen Raubs, bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung und mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Feuerschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und einer Busse von Fr. 400.--. Es widerrief die zweimonatige bedingte Einschliessungsstrafe vom 30. Oktober 2007 und setzte die Gesamtstrafe auf 30 Monate fest, wobei es deren Vollzug für 24 Monate (bei einer Probezeit von zwei Jahren) aufschob und eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anordnete. 
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief am 7. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung von A.________, da er immer wieder und immer schwerer straffällig geworden sei. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den hiergegen gerichteten Rekurs am 26. April 2012 ab. Am 6. Dezember 2012 wurde A.________ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen von je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 24. Januar 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eingereichte Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben; vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Er macht geltend, dieser sei unverhältnismässig. Er habe sich seit der Tatbegehung und seiner Festnahme im Jahr 2009 positiv entwickelt. Zu seinem Heimatland habe er keinen Bezug mehr. Der Widerruf bedeute eine völlige Entwurzelung, die Aufgabe des Familienlebens (Eltern und Schwester) und des Freundeskreises sowie einen Neuanfang mit völlig ungewisser Zukunft. 
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 11. März 2013 legte der Abteilungspräsident der Eingabe von A.________ antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten. Nicht Verfahrensgegenstand bildet der mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Wegweisungsentscheid (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Dieser wird vom Beschwerdeführer in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht infrage gestellt (vgl. Art. 115 und 116 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.). Da er zudem den Sachverhalt nicht als willkürlich oder in Verletzung seiner Verfahrensrechte ermittelt beanstandet, ist er für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Mehrere unterjährige Strafen dürfen dabei nicht kumuliert werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geprüft wird (BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss indessen verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. das EGMR-Urteil i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi ). Bei schweren Straftaten - insbesondere solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden - und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung trotz straf- und ausländerrechtlicher Konsequenzen in dieser Art beeinträchtigt (vgl. die Urteile 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233, und 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4; BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; zu Art. 121 Abs. 3 BV: BGE 139 I 31 E. 2 und 16 E. 5.3).  
 
2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- bzw. Privatleben bei Angehörigen der  zweiten Generation (auf den jeweiligen Sachverhalt angepasst) folgende Aspekte zu berücksichtigen: (1) Die Art und Schwere der Straftat, wobei ins Gewicht fällt, ob diese im jugendlichen Alter oder als Erwachsener begangen wurde; (2) ob es sich dabei um ein Gewaltdelikt gehandelt hat oder nicht; (3) die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Gaststaat; (4) die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne; (5) das Verhalten der Person während dieser; (6) die Tiefe ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthalts- bzw. Herkunftsstaat; (7) ihr Gesundheitszustand sowie (8) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (EGMR-Urteile  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03] Ziff. 81 ff. und  Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] Ziff. 65 ff.; weitere Hinweise bei ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013 S. 1 ff., dort N. 22 ff.). Bei jugendlichen Straftätern, welche im Gaststaat sozialisiert wurden, besteht bei überwiegend  nicht gewalttätigen Delikten grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung. Es bedarf in der Regel "sehr gewichtiger Gründe", um die aufenthaltsbeendende Massnahme bei dieser Ausgangslage nicht als konventionswidrig erscheinen zu lassen ( ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., N. 28). Das Wohl des Jugendlichen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Gaststaat seine Wurzeln verliert, ist bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen mit seinem Heimatstaat mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (vgl. die EGMR-Urteile  Maslov, a.a.O., Ziff. 81 ff.,  Emre, a.a.O., Ziff. 69 u. 70, und  Shala gegen die Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 55; Urteile 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3 und 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Er ist unter anderem wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Sein Verschulden wog dabei schwer: Zwischen dem 15. Januar und dem 10. Februar 2009 beging er - noch in der Probezeit der bedingt ausgesprochenen zweimonatigen Einschliessung - als Erwachsener mit zahlreichen, wechselnden Mittätern unter anderem sechs bandenmässige Raubüberfälle und sechs bandenmässige Diebstähle. Bei den Raubüberfällen wurden wahllos unbekannte Personen angesprochen bzw. angerempelt und mit Übermacht und unter Anwendung von physischer Gewalt beraubt. Die Opfer der Taten wurden von der Gruppe teilweise massiv mit Fäusten und Füssen malträtiert und dies auch dann noch, als die Betroffenen bereits am Boden lagen. Die Taten erfolgten nicht nur mit dem Ziel, die finanziellen Verhältnisse der Täter aufzubessern, sondern - wie die Strafbehörden festgestellt haben - auch aus "purer Langeweile" und aus einer "gewissen Abenteuerlust" heraus. Das Strafgericht bezeichnete das Verhalten des Beschwerdeführers als "zutiefst verwerflich"; es zeuge von "beträchtlicher krimineller Energie"; die Geringschätzung der körperlichen, aber auch seelischen Integrität der "wohlgemerkt völlig unbekannten Opfer" stimme "bedenklich" und dürfe "alles andere als verharmlost werden".  
 
3.2. Das Kreisgericht unterstrich, dass sich der Beschwerdeführer durch die am 30. Oktober 2007 bedingt ausgefällte Einschliessungsstrafe "überhaupt" nicht habe beeindrucken lassen. Nur etwas mehr als ein Jahr nach dieser Verurteilung habe er sich wieder - unter anderem in einschlägiger Weise - strafbar gemacht; das Strafgericht war deshalb der Auffassung, dass ein Widerruf der Einschliessung "unabdingbar" sei, um den Beschwerdeführer künftig dazu zu bewegen, sich wohlzuverhalten. Das Strafgericht hat ihm zwar zugute gehalten, dass er das gewaltsame Vorgehen gegen die Opfer nach den Überfällen in Buchs infrage gestellt und gegenüber den Opfern punktuell offenbar ein Stück weit auch Reuegefühle gezeigt habe. Dies hinderte ihn aber nicht daran, bei den weiteren Taten - insbesondere jenen in Chur - jeweils wieder mitzutun. Der entsprechende Aspekt floss im Übrigen in die strafrechtliche Beurteilung ein und führte dort bereits zu einer Reduktion der Einsatzstrafe.  
 
3.3.  
Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiege das private des Beschwerdeführers, im Land verbleiben zu können, ist dies, trotz seines langjährigen Aufenthalts, nicht bundesrechtswidrig: 
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist trotz der angeblich sehr engen Beziehungen zu seinen Eltern und seiner Schwester, auf die er sich heute beruft, immer wieder straffällig geworden. Handelte es sich dabei ursprünglich um Jugendkriminalität, welche geeignet erschien, sich mit dem Alter abzuschwächen oder zu schwinden, hat er als Volljähriger  Gewaltdelikte gegen Leib und Leben verübt. Selbst während der hängigen Straf- bzw. Ausländerverfahren war er nicht in der Lage, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zwar handelte es sich dabei jeweils um weniger gravierende Delikte, doch waren auch diese abstrakt geeignet, Menschenleben zu gefährden (Fahren in fahrunfähigem Zustand). Seine Darlegung, er habe aus seinen Verfehlungen gelernt, erscheint unter diesen Umständen wenig überzeugend. Es ist nicht nachvollziehbar und wirft ein schlechtes Licht auf ihn, dass er selbst während des hängigen ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens nicht in der Lage war, sich (vorsätzlich) nichts mehr zuschulden kommen zu lassen. Es lässt sich gestützt auf sein Verhalten nicht erkennen, dass eindeutig ein Umdenken stattgefunden hätte, und es besteht keine Gewähr dafür, dass er sich künftig klaglos verhalten wird. Die ihm mehrmals eingeräumte Gelegenheit, sich zu bessern, hat er nicht zu nutzen gewusst.  
 
3.3.2. Zwar geht der Bericht des Amts für Justizvollzug vom 11. April 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer sich einen neuen Kollegenkreis habe aufbauen können und er sich mit seinen früheren Delikten auseinander gesetzt habe, sodass die Gefahr, er werde wieder bandenmässig auftreten, nicht "ernsthaft gegeben" erscheine; er sei auf dem richtigen Weg, zumal er kein Cannabis mehr konsumiert habe. Dennoch gefährdete er am 19. Juni 2013 wieder Personen, indem er gerade nach dem Konsum von Cannabis - die Analyse ergab einen THC-Gehalt von 9,8 µg/l, bei einer Nachweisgrenze von 1,5 µg/l (vgl. Art. 34 Ingress und lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [SR 741.013.1]) - ein Auto fuhr. Nach der gesetzlichen Vermutung gilt ein Fahrzeuglenker als fahrunfähig, wenn in seinem Blut Tetrahydrocannabinol nachgewiesen wird (Art. 31 Abs. 2 SVG [SR 741.01] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11]). Der Beschwerdeführer hatte trotz seines Cannabis-Konsums nicht darauf verzichtet, zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer dabei zu gefährden; dies obwohl ihm die entsprechende Problematik aus einem früheren Verfahren bekannt war. Zwar geht der Beschwerdeführer einer Arbeit nach, aber auch diese vermochte ihn bisher nicht glaubwürdig zu stabilisieren.  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über einen Berufsabschluss, der ihm auch in seiner Heimat von Nutzen sein wird. Er ist weder verheiratet, noch hat er Kinder. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er zu seinen Eltern bzw. zu seiner Schwester in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stünde, welche im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens im Rahmen von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen wäre. Er wird die Beziehungen zu seinen Angehörigen im Rahmen punktueller Aufhebungen einer allfälligen Einreisesperre von Kroatien aus leben können (vgl. zu einem FZA-Fall [2. Generation]: Urteil 2C_200/ 2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.1; EGMR-Urteil  Kissiwa Koffi gegen die Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] Ziff. 70). Die Ausreise ist ihm zumutbar, handelt es sich bei seiner Heimat doch um einen EU-Staat, auf den das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) (zurzeit noch) nicht zur Anwendung kommt, was eine spätere freizügigkeitsrechtliche Rückkehr in die Schweiz jedoch nicht zum Vornherein ausschliesst ( THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 133 ff.). Der Beschwerdeführer behauptet, bei einer Ausreise "entwurzelt" zu werden und keine Beziehungen mehr zu seinem Heimatland zu unterhalten, doch legt er nicht dar, inwiefern die abweichende Annahme der Vorinstanz diesbezüglich sachverhaltsmässig offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. oben E. 1). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass er mit dem kroatischen Kulturkreis nicht völlig unvertraut ist und mit seinem Verhalten während des laufenden Verfahrens die Bedeutung der familiären und beruflichen Verankerung in der Schweiz selber relativiert hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellungen in verfassungsrechtlicher Sicht infrage stellen würde.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar