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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_385/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,  
 
Christian  Fraefel, Anwaltskanzlei Fraefel.  
 
Gegenstand 
Wechsel amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt seit Ende Juli 2013 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil seiner früheren Lebenspartnerin. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestellte am 2. August 2013 Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. 
 
 Am 10. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Affoltern Anklage gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die Parteien wurden zur Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2014 vorgeladen. Am 17. Juli 2014 ersuchte A.________ um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Das Bezirksgericht Affoltern wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. August 2014 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 abwies. Die Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sich aus den nicht substanziierten Vorbringen keine Pflichtversäumnisse des amtlichen Verteidigers ergeben würden. Es sei deshalb nicht daran zu zweifeln, dass der amtliche Verteidiger den Beschuldigten weiterhin sachgerecht und wirksam verteidigen werde. 
 
2.  
 
 Mit Eingabe vom 24. November 2014 (Postaufgabe 25. November 2014) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik nicht mit der Begründung der III. Strafkammer auseinander, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt Christian Fraefel schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli